{"id":70078,"date":"2023-01-08T14:38:13","date_gmt":"2023-01-08T12:38:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70078"},"modified":"2023-01-08T14:38:13","modified_gmt":"2023-01-08T12:38:13","slug":"voraussetzungen-fuer-den-uebergang-zur-aussenpruefung-bei-einer-kassen-nachschau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-fuer-den-uebergang-zur-aussenpruefung-bei-einer-kassen-nachschau\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen f\u00fcr den \u00dcbergang zur Au\u00dfenpr\u00fcfung bei einer Kassen-Nachschau"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Werden bei der Kassen-Nachschau dem Pr\u00fcfer nicht die erbetenen Unterlagen \u00fcbergeben, ist dies ein Grund, den \u00dcbergang zur Betriebspr\u00fcfung anzuordnen.<\/li><li>Der Betriebspr\u00fcfer verwirkt nicht die M\u00f6glichkeit des \u00dcbergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zun\u00e4chst die Chance einr\u00e4umt, die Unterlagen nachzureichen.<\/li><li>Weitere Voraussetzungen werden in \u00a7 146b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt als wenn er eine \u201enormale\u201c Pr\u00fcfungsanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 196 AO erhalten h\u00e4tte. Insbesondere handelt es sich bei dem \u00a7 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.<\/li><li>Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen w\u00e4hrend der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt.<\/li><li>Es ist nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Pr\u00fcfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachtr\u00e4glich eingereichte Unterlagen vollst\u00e4ndig au\u00dferhalb einer Au\u00dfenpr\u00fcfung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies ist Aufgabe einer Au\u00dfenpr\u00fcfung.<\/li><li>Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts vorab im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcbergangsanordnung selbst eine Belegpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren, noch ist es erforderlich, eine vollst\u00e4ndige rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebspr\u00fcfers greifbar rechtswidrig sind.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beklagte f\u00fchrte am 15. September 2021 bei der Kl\u00e4gerin, einer GmbH, eine Kassen-Nachschau gem. \u00a7 146b AO durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Kassenf\u00fchrung. Die von den Pr\u00fcfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin den Pr\u00fcfern nicht zur Verf\u00fcgung. Sie begr\u00fcndeten dies damit, dass diese Unterlagen im B\u00fcro des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers verschlossen seien und nur dieser einen Schl\u00fcssel zu dem B\u00fcro habe. Die Pr\u00fcfer \u00fcbergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbergab in der Folgezeit die Unterlagen f\u00fcr die Kassen-Nachschau. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 teilte der Beklagte der Kl\u00e4gerin den \u00dcbergang zu einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 146b Abs. 3 AO mit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen, da die Voraussetzungen f\u00fcr einen \u00dcbergang zu einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 146b Abs. 3 AO vorgelegen h\u00e4tten. Die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen h\u00e4tten Anlass gegeben, zu einer Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00fcberzugehen, weil bei der Kassen-Nachschau den Pr\u00fcfern nicht die erbetenen Unterlagen \u00fcbergeben worden seien. Es sei nicht zwingend, dass bereits in dem Moment, in dem erkl\u00e4rt werde, dass die Unterlagen nicht herausgegeben werden k\u00f6nnten, der \u00dcbergang zur BP angeordnet werde. Der Betriebspr\u00fcfer verwirke nicht die M\u00f6glichkeit der Anordnung des \u00dcbergangs, wenn er diesen \u00dcbergang nicht sofort anordne, sondern dem Steuerpflichtigen zun\u00e4chst die Chance einr\u00e4ume, die Unterlagen nachzureichen. Es sei auch nicht erforderlich, dass es sich hierbei um unstreitige Feststellungen handele, da es weder Aufgabe des Gerichts sei, vorab im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcbergangsanordnung selbst eine Belegpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren, noch erforderlich sei, eine vollst\u00e4ndige rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze sei nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebspr\u00fcfers greifbar rechtswidrig seien. Im \u00dcbrigen stehe die Anordnung des \u00dcbergangs zur Au\u00dfenpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 146b Abs. 3 AO im Ermessen der Finanzverwaltung, welches gem\u00e4\u00df \u00a7 102 FGO durch das Gericht nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kl\u00e4gerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.<br \/>Urteil vom 30. August 2022 (Az. 6 K 47\/22), NZB eingelegt, Az. des BFH XI B 93\/22.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 04.01.2023 zum Urteil 6 K 47\/22 vom 30.08.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI B 93\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werden bei der Kassen-Nachschau dem Pr\u00fcfer nicht die erbetenen Unterlagen \u00fcbergeben, ist dies ein Grund, den \u00dcbergang zur Betriebspr\u00fcfung anzuordnen. Der Betriebspr\u00fcfer verwirkt nicht die M\u00f6glichkeit des \u00dcbergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zun\u00e4chst die Chance einr\u00e4umt, die Unterlagen nachzureichen. 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