{"id":70120,"date":"2023-01-15T15:08:06","date_gmt":"2023-01-15T13:08:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70120"},"modified":"2023-01-15T15:08:06","modified_gmt":"2023-01-15T13:08:06","slug":"eugh-zur-parallelen-einlegung-von-rechtsbehelfen-in-faellen-der-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-parallelen-einlegung-von-rechtsbehelfen-in-faellen-der-dsgvo\/","title":{"rendered":"EuGH zur parallelen Einlegung von Rechtsbehelfen in F\u00e4llen der DSGVO"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe k\u00f6nnen nebeneinander und unabh\u00e4ngig voneinander eingelegt werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Es obliegt den Mitgliedstaaten, daf\u00fcr zu sorgen, dass die parallele Einlegung dieser Rechtsbehelfe die gleichm\u00e4\u00dfige und einheitliche Anwendung dieser Verordnung nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im April 2019 nahm BE an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft teil, deren Aktion\u00e4r er ist, und richtete bei dieser Gelegenheit Fragen an die Mitglieder des Verwaltungsrats und an andere Teilnehmer. Im Anschluss forderte er die Gesellschaft auf, ihm den w\u00e4hrend der Hauptversammlung aufgezeichneten Tonmitschnitt zu \u00fcbermitteln. Die Gesellschaft stellte ihm jedoch nur die Abschnitte der Aufzeichnung zur Verf\u00fcgung, die seine eigenen Beitr\u00e4ge wiedergaben, nicht aber jene der anderen Teilnehmer, selbst wenn es sich hierbei um die Antworten auf seine Fragen handelte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">BE beantragte daraufhin bei der nach der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) zust\u00e4ndigen ungarischen Aufsichtsbeh\u00f6rde, der Gesellschaft aufzugeben, ihm die fragliche Aufzeichnung zu \u00fcbermitteln. Da die Beh\u00f6rde seinen Antrag ablehnte, erhob BE eine verwaltungsrechtliche Klage gegen die ablehnende Entscheidung beim Hauptst\u00e4dtischen Stuhlgericht Budapest. Parallel dazu erhob er auch bei den ungarischen Zivilgerichten eine Klage gegen die Entscheidung der Gesellschaft \u00fcber die Verweigerung des Zugangs. Diese Klage st\u00fctzte sich auf eine Bestimmung der DSGVO, die jeder Person, die der Ansicht ist, dass die ihr durch diese Verordnung garantierten Rechte verletzt wurden, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verleiht. Das erste dieser Verfahren ist noch anh\u00e4ngig; die im zweiten Verfahren angerufenen ungarischen Zivilgerichte stellten jedoch bereits in einem rechtskr\u00e4ftig gewordenen Urteil fest, dass die Gesellschaft das Recht von BE auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten verletzt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Hauptst\u00e4dtische Stuhlgericht Budapest fragt den Gerichtshof, ob es im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Entscheidung der nationalen Aufsichtsbeh\u00f6rde an das rechtskr\u00e4ftige Urteil der Zivilgerichte gebunden sei, das sich auf denselben Sachverhalt und dieselbe Behauptung eines Versto\u00dfes gegen die DSGVO durch die betreffende Gesellschaft beziehe. Da eine parallele Einlegung von verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zu einander widersprechenden Entscheidungen f\u00fchren k\u00f6nne, m\u00f6chte das ungarische Gericht au\u00dferdem wissen, ob einer der Rechtsbehelfe gegen\u00fcber dem anderen Vorrang habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof erinnert daran, dass die DSGVO Personen, die einen Versto\u00df gegen deren Bestimmungen geltend machen, verschiedene Rechtsbehelfe bietet, wobei jeder dieser Rechtsbehelfe \u201eunbeschadet\u201c der anderen eingelegt werden k\u00f6nnen muss. Somit sieht die Verordnung weder eine vorrangige oder ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit noch einen Vorrang der Beurteilung der Aufsichtsbeh\u00f6rde oder eines Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der betreffenden Rechte vor. Folglich k\u00f6nnen die in der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabh\u00e4ngig voneinander eingelegt werden. Was die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der betroffenen nationalen Verwaltungsbeh\u00f6rden und Gerichte betrifft, betont der Gerichtshof, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass der hierf\u00fcr erforderlichen Verfahrensvorschriften und in Aus\u00fcbung ihrer Verfahrensautonomie sicherzustellen, dass die in der DSGVO nebeneinander und unabh\u00e4ngig voneinander vorgesehenen Rechtsbehelfe weder die praktische Wirksamkeit und den effektiven Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte noch die gleichm\u00e4\u00dfige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen oder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht in Frage stellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 12.01.2023 zum Urteil C-132\/21 vom 12.01.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe k\u00f6nnen nebeneinander und unabh\u00e4ngig voneinander eingelegt werden. 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