{"id":70192,"date":"2023-01-22T14:06:44","date_gmt":"2023-01-22T12:06:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70192"},"modified":"2023-01-22T14:06:44","modified_gmt":"2023-01-22T12:06:44","slug":"eugh-zu-ausschliesslichkeitsklauseln-in-vertriebsvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zu-ausschliesslichkeitsklauseln-in-vertriebsvertraegen\/","title":{"rendered":"EuGH zu Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln in Vertriebsvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln in Vertriebsvertr\u00e4gen m\u00fcssen geeignet sein, Verdr\u00e4ngungswirkungen zu entfalten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Die Wettbewerbsbeh\u00f6rde ist verpflichtet, die tats\u00e4chliche Eignung zur Verdr\u00e4ngung auch unter Ber\u00fccksichtigung der Beweise zu pr\u00fcfen, die von dem Unternehmen in beherrschender Stellung vorgelegt wurden.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2017 stellte die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbeh\u00f6rde (im Folgenden: AGCM)<sup>1<\/sup> fest, dass die Italia Mkt. Operations Srl (im Folgenden: Unilever) ihre beherrschende Stellung auf dem italienischen Markt f\u00fcr den Vertrieb von Speiseeis in Einzelverpackungen, das f\u00fcr den Konsum \u201eAu\u00dfer-Haus\u201c, d. h. nicht im Haushalt des Verbrauchers, sondern an verschiedenen Verkaufsstellen, bestimmt sei, missbraucht habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Unilever vorgeworfene Missbrauch beruhte auf einem Verhalten, das tats\u00e4chlich nicht von dieser Gesellschaft, sondern von unabh\u00e4ngigen Vertriebsh\u00e4ndlern ihrer Produkte, die den Betreibern der Verkaufsstellen Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln auferlegt hatten, begangen wurde. Die AGCM war u. a. der Ansicht, dass die Praktiken, die Gegenstand der Untersuchung waren, die M\u00f6glichkeit der konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmer, in einen auf den Vorz\u00fcgen ihrer Produkte beruhenden Wettbewerb zu treten, ausgeschlossen oder zumindest erschwert habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Rahmen f\u00fchlte sie sich nicht verpflichtet, die wirtschaftlichen Analysen zu pr\u00fcfen, die Unilever vorgelegt hatte, um nachzuweisen, dass die untersuchten Praktiken nicht die Wirkung hatten, mindestens ebenso leistungsf\u00e4hige Wettbewerber vom Markt zu verdr\u00e4ngen, da diese Analysen bei Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln v\u00f6llig irrelevant seien und die Verwendung solcher Klauseln durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ausreiche, um einen Missbrauch dieser Stellung festzustellen. Dementsprechend verh\u00e4ngte die AGCM gegen Unilever eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 60.668.580 Euro wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung unter Versto\u00df gegen Art. 102 AEUV.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage wurde vom erstinstanzlichen Gericht in vollem Umfang abgewiesen. Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), der mit einem Rechtsmittel befasst wurde, legte dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung nach der Auslegung und der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union im Hinblick auf die Entscheidung der AGCM vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seinem Urteil konkretisiert der Gerichtshof die Modalit\u00e4ten der Durchf\u00fchrung des Verbots des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 TAEUV angesichts eines beherrschenden Unternehmens, dessen Vertriebsnetz ausschlie\u00dflich vertraglich organisiert ist, und erl\u00e4utert in diesem Zusammenhang die Beweislast der nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-wurdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zun\u00e4chst stellt der Gerichtshof fest, dass das missbr\u00e4uchliche Verhalten von Vertriebsh\u00e4ndlern, die Teil des Vertriebsnetzes eines Herstellers in beherrschender Stellung, wie Unilever, sind, diesem nach Art. 102 AEUV zugerechnet werden kann, wenn feststeht, dass dieses Verhalten von den Vertriebsh\u00e4ndlern nicht selbst\u00e4ndig angenommen wurde, sondern Teil einer einseitig von diesem Hersteller beschlossenen und mittels dieser Vertriebsh\u00e4ndler umgesetzten Politik ist. In einem solchen Fall sind n\u00e4mlich die Vertriebsh\u00e4ndler und folglich auch das Vertriebsnetz, das sie mit dem beherrschenden Unternehmen bilden, als blo\u00dfes Instrument zur territorialen Verbreitung der Gesch\u00e4ftspolitik dieses Unternehmens und damit als Instrument anzusehen, mit dem die fragliche Verdr\u00e4ngungspraxis gegebenenfalls umgesetzt worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 die Vertriebsh\u00e4ndler eines Herstellers in beherrschender Stellung die Betreiber der Verkaufsstellen Standardvertr\u00e4ge, die von diesem Hersteller bereitgestellt wurden und zugunsten seiner Produkte Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln enthalten, unterzeichnen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dann antwortet der Gerichtshof auf die Frage, ob die zust\u00e4ndige Wettbewerbsbeh\u00f6rde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens f\u00fcr die Anwendung von Art. 102 AEUV nachweisen muss, dass die Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln in Vertriebsvertr\u00e4gen die Wirkung haben, ebenso leistungsf\u00e4hige Wettbewerber wie das Unternehmen in beherrschender Stellung vom Markt auszuschlie\u00dfen, und ob diese Beh\u00f6rde verpflichtet ist, die von diesem Unternehmen vorgelegten wirtschaftlichen Analysen eingehend zu pr\u00fcfen, insbesondere wenn sie auf dem Test des \u201eebenso leistungsf\u00e4higen Wettbewerbers\u201c beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dazu weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung insbesondere dann nachgewiesen werden kann, wenn das vorgeworfene Verhalten f\u00fcr ebenso leistungsf\u00e4hige Wettbewerber wie den Urheber dieses Verhaltens in Bezug auf die Kostenstruktur, die Innovationsf\u00e4higkeit oder die Qualit\u00e4t Verdr\u00e4ngungswirkung entfaltet hat oder wenn dieses Verhalten auf der Nutzung anderer Mittel als derjenigen beruhte, die zu einem \u201enormalen\u201c Wettbewerb, d. h. einem Leistungswettbewerb, geh\u00f6ren. Im Allgemeinen obliegt es den Wettbewerbsbeh\u00f6rden, die Missbr\u00e4uchlichkeit eines Verhaltens unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des fraglichen Verhaltens nachzuweisen, was diejenigen einschlie\u00dft, die durch die vom Unternehmen in beherrschender Stellung zur Verteidigung vorgelegten Beweise hervorgehoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um die Missbr\u00e4uchlichkeit eines Verhaltens nachzuweisen, muss eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde zwar nicht notwendigerweise beweisen, dass dieses Verhalten tats\u00e4chlich wettbewerbswidrige Wirkungen erzeugt hat. Daher kann eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde einen Versto\u00df gegen Art. 102 AEUV feststellen, indem sie nachweist, dass das in Rede stehende Verhalten in dem Zeitraum, in dem es stattgefunden hat, unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falls trotz seiner fehlenden Wirkung in der Lage war, den Leistungswettbewerb zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Nachweis muss jedoch grunds\u00e4tzlich auf greifbare Beweise gest\u00fctzt sein, die, indem sie \u00fcber eine blo\u00dfe Annahme hinausgehen, die tats\u00e4chliche Eignung der in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde kann sich zwar f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Unternehmens geeignet ist, den Wettbewerb zu beschr\u00e4nken, auf die Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften st\u00fctzen, die durch empirische oder verhaltensbezogene Studien best\u00e4tigt werden, doch sind andere Faktoren, die den Umst\u00e4nden des konkreten Falles eigen sind, wie der Umfang dieses Marktverhaltens, die Kapazit\u00e4tsengp\u00e4sse der Rohstofflieferanten oder die Tatsache, dass das Unternehmen in beherrschender Stellung zumindest f\u00fcr einen Teil der Nachfrage ein unvermeidbarer Partner ist, bei der Pr\u00fcfung der Frage zu ber\u00fccksichtigen, ob das fragliche Verhalten in Anbetracht dieser Erkenntnisse so zu verstehen ist, dass es geeignet war, Verdr\u00e4ngungseffekte auf dem betreffenden Markt zu entfalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Zusammenhang geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs speziell in Bezug auf die Verwendung von Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln hervor, dass Klauseln, mit denen sich Vertragspartner verpflichtet haben, ihren gesamten Bedarf oder einen betr\u00e4chtlichen Teil desselben bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung zu beziehen, auch wenn sie nicht mit Rabatten verbunden sind, naturgem\u00e4\u00df eine Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen und dass dies auch f\u00fcr die Treuerabatte eines solchen Unternehmens gilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Urteil Intel\/Kommission<sup>2<\/sup> hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung jedoch erstens dahin konkretisiert, dass, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen f\u00fcr seine Behauptungen geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, die beanstandeten Verdr\u00e4ngungswirkungen zu erzeugen, die Wettbewerbsbeh\u00f6rde u. a. verpflichtet ist, das eventuelle Vorliegen einer Strategie zur Verdr\u00e4ngung der Wettbewerber, die mindestens ebenso leistungsf\u00e4hig sind wie das Unternehmen in beherrschender Stellung, zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zweitens ist die Analyse der Eignung zur Verdr\u00e4ngung ebenfalls ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rabattsystem, das grunds\u00e4tzlich unter das Verbot des Art. 102 AEUV f\u00e4llt, objektiv rechtfertigen l\u00e4sst. Au\u00dferdem kann die f\u00fcr den Wettbewerb nachteilige Verdr\u00e4ngungswirkung eines Rabattsystems durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar \u00fcbertroffen werden, die auch dem Verbraucher zugutekommen. Eine solche Abw\u00e4gung der f\u00fcr den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis auf den Wettbewerb kann jedoch nur im Anschluss an eine Analyse der dieser Praxis innewohnenden Eignung zur Verdr\u00e4ngung mindestens ebenso leistungsf\u00e4higer Wettbewerber wie des Unternehmens in beherrschender Stellung vorgenommen werden<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Konkretisierung, die im Urteil Intel\/Kommission in Bezug auf Rabattsysteme vorgenommen wurde, ist so zu verstehen, dass sie auch f\u00fcr Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln gilt. Daraus folgt zum einen, dass eine Wettbewerbsbeh\u00f6rde, wenn sie den Verdacht hat, dass ein Unternehmen durch die Verwendung solcher Klauseln gegen Art. 102 AEUV versto\u00dfen hat, und dieses Unternehmen im Lauf des Verfahrens gest\u00fctzt auf Beweise die konkrete Eignung dieser Klauseln, ebenso leistungsf\u00e4hige Wettbewerber vom Markt auszuschlie\u00dfen, in Abrede stellt, im Stadium der Einstufung der Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass diese Klauseln unter den Umst\u00e4nden des konkreten Falles tats\u00e4chlich geeignet waren, ebenso leistungsf\u00e4hige Wettbewerber wie dieses Unternehmen vom Markt ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum anderen ist die Wettbewerbsbeh\u00f6rde, die dieses Verfahren eingeleitet hat, auch verpflichtet, konkret zu beurteilen, ob diese Klauseln geeignet sind, den Wettbewerb zu beschr\u00e4nken, wenn das unter Verdacht stehende Unternehmen im Verwaltungsverfahren vortr\u00e4gt, dass es Rechtfertigungen f\u00fcr sein Verhalten gibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Jedenfalls begr\u00fcndet die Vorlage von Beweisen im Laufe des Verfahrens, die die fehlende Eignung, wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Wirkungen hervorzurufen, belegen k\u00f6nnen, die Verpflichtung der Wettbewerbsbeh\u00f6rde, diese Beweise zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Folglich kann die zust\u00e4ndige Wettbewerbsbeh\u00f6rde, wenn das Unternehmen in beherrschender Stellung eine Wirtschaftsstudie vorgelegt hat, um zu zeigen, dass die ihm zur Last gelegte Praxis nicht geeignet war, Wettbewerber zu verdr\u00e4ngen, die Relevanz dieser Studie nicht ausschlie\u00dfen, ohne die Gr\u00fcnde darzulegen, aus denen sie der Ansicht ist, dass diese Studie es nicht erm\u00f6gliche, zum Nachweis der fehlenden Eignung der in Rede stehenden Praktiken, den wirksamen Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu beeintr\u00e4chtigen, beizutragen, und demnach ohne diesem Unternehmen die M\u00f6glichkeit zu geben, das Beweisangebot zu ermitteln, das an deren Stelle treten k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausdr\u00fccklich auf den Test des \u201eebenso leistungsf\u00e4higen Wettbewerbers\u201c Bezug genommen hat, f\u00fchrt der Gerichtshof schlie\u00dflich aus, dass ein solcher Test nur eine von mehreren Methoden ist, mit der beurteilt werden kann, ob eine Praxis geeignet ist, Verdr\u00e4ngungswirkungen zu entfalten. Folglich k\u00f6nnen die Wettbewerbsbeh\u00f6rden rechtlich nicht verpflichtet sein, f\u00fcr die Feststellung der Missbr\u00e4uchlichkeit einer Praxis auf diesen Test zur\u00fcckzugreifen. Werden die Ergebnisse eines solchen Tests jedoch von dem betreffenden Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgelegt, so ist die Wettbewerbsbeh\u00f6rde verpflichtet, deren Beweiswert zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Autorit\u00e0 Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbeh\u00f6rde, Italien).<br \/><sup>2<\/sup> Urteil vom 6 September 2017, Intel\/Kommission, C 413\/14 P (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 90\/17).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 19.01.2023 zum Urteil C-680\/20 vom 19.01.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln in Vertriebsvertr\u00e4gen m\u00fcssen geeignet sein, Verdr\u00e4ngungswirkungen zu entfalten. 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