{"id":70197,"date":"2023-01-22T14:10:57","date_gmt":"2023-01-22T12:10:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70197"},"modified":"2023-01-22T14:10:57","modified_gmt":"2023-01-22T12:10:57","slug":"pandemiefolgen-bei-sperrzeit-zu-beruecksichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pandemiefolgen-bei-sperrzeit-zu-beruecksichtigen\/","title":{"rendered":"Pandemiefolgen bei Sperrzeit zu ber\u00fccksichtigen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Wird eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung zwecks Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbstst\u00e4ndigkeit gek\u00fcndigt, liegt zumindest ein H\u00e4rtefall vor.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit Beschluss vom 01.09.2022 entschieden (Az. L 9 AL 106\/22 B ER).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsteller war seit 2000 mit einer Eventagentur selbstst\u00e4ndig. Er stellte diese T\u00e4tigkeit aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschr\u00e4nkungen im Veranstaltungssektor 2020 ein. Am 31.01. k\u00fcndigte er das zwischenzeitlich begr\u00fcndete Arbeitsverh\u00e4ltnis als Berufskraftfahrer zum 28.02.2022 und meldete sich arbeitslos. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit als Antragsgegnerin stellte den Eintritt einer zw\u00f6lfw\u00f6chigen Sperrzeit und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum (01.03. bis 23.05.2022) fest. Gegen den Sperrzeitbescheid erhob der Antragsteller Klage, die noch anh\u00e4ngig ist. Das SG Aachen lehnte seinen parallelen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf seine Beschwerde hat das LSG die aufschiebende Wirkung der Klage f\u00fcr die Zeit ab 13.04.2022 angeordnet und die Antragsgegnerin verpflichtet, ihm bis 23.05.2022 Arbeitslosengeld zu zahlen. Hinsichtlich der ersten 6 Wochen der Sperrzeit (01.03. bis 12.04.2022) hat es die Beschwerde zur\u00fcckgewiesen. Es best\u00fcnden so gro\u00dfe Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides jedenfalls f\u00fcr die Zeit ab dem 13.04.2022, dass dessen Vollzug insoweit auszusetzen sei. Zwar habe der Antragsteller durch seine K\u00fcndigung die Arbeitslosigkeit selbst herbeigef\u00fchrt. Fraglich sei aber bereits, ob dies grob fahrl\u00e4ssig erfolgt sei. Der Antragsteller habe nach Aktenlage im Januar 2022 noch davon ausgehen d\u00fcrfen, dass er ab M\u00e4rz 2022 wieder mit der Eventagentur t\u00e4tig werden k\u00f6nne. Aber auch wenn angesichts der unsicheren Pandemielage Anfang des Jahres 2022 von einer grob fahrl\u00e4ssigen Herbeif\u00fchrung ausgegangen werden sollte, sei die Annahme einer besonderen H\u00e4rte mit der Folge einer Verk\u00fcrzung der Sperrzeit auf 6 Wochen geboten. Es sei mindestens unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hart, den Versuch eines vor der pandemiebedingten Schlie\u00dfung seines Gesch\u00e4fts erfolgreich selbstst\u00e4ndig T\u00e4tigen, diese T\u00e4tigkeit wiederaufzunehmen, mit der Regelsperrzeit von 12 Wochen zu sanktionieren, wenn \u2013 wie hier \u2013 ein berechtigter Grund zu der Annahme vorliege, dass die selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit wiederaufgenommen werden k\u00f6nne. Abschlie\u00dfend sei im Klageverfahren zu pr\u00fcfen, ob der Antragsteller sich zudem auf einen wichtigen Grund berufen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.01.2023 zum Beschluss L 9 AL 106\/22 B ER vom 01.09.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung zwecks Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbstst\u00e4ndigkeit gek\u00fcndigt, liegt zumindest ein H\u00e4rtefall vor. 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