{"id":70199,"date":"2023-01-22T14:13:28","date_gmt":"2023-01-22T12:13:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70199"},"modified":"2023-01-22T14:13:28","modified_gmt":"2023-01-22T12:13:28","slug":"transparenzerfordernis-einer-zeitaufwand-klausel-im-anwaltsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/transparenzerfordernis-einer-zeitaufwand-klausel-im-anwaltsvertrag\/","title":{"rendered":"Transparenzerfordernis einer Zeitaufwand-Klausel im Anwaltsvertrag"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Eine Klausel, nach der sich die Verg\u00fctung der Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte nach dem Zeitaufwand richtet, gen\u00fcgt nicht dem unionsrechtlichen Erfordernis der Klarheit und Verst\u00e4ndlichkeit, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die f\u00fcr seine Entscheidung unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses relevant sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hat am 12. Januar 2023 in der Rechtssache C-395\/21 D.V I Rechtanwaltsverg\u00fctung \u2013 Abrechnung nach dem Zeitaufwand entschieden, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, nach der sich die anwaltliche Verg\u00fctung nach dem Zeitaufwand \u2013 richtet, nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verst\u00e4ndlichkeit nach Art. 5 der Richtlinie \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen (93\/13\/EWG) gen\u00fcgt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt h\u00e4tten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen. Um dem Transparenzerfordernis zu entsprechen, muss der Verbraucher aufgrund der ihm erteilten entsprechenden Informationen im Vertrag \u00fcber die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen, die Einsch\u00e4tzung der voraussichtlich erforderlichen Stunden, die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen. Wenn die Vertr\u00e4ge nach der Aufhebung der Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung nach den einschl\u00e4gigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht fortbestehen k\u00f6nnen, steht Art. 6 Abs. 1 der RL 93\/13\/EWG der Nichtigerkl\u00e4rung der Vertr\u00e4ge nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn dies bedeuten w\u00fcrde, dass der Gewerbetreibende f\u00fcr seine Dienstleistungen \u00fcberhaupt keine Verg\u00fctung erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><object class=\"wp-block-file__embed\" data=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/cp230010de.pdf\" type=\"application\/pdf\" style=\"width:100%;height:600px\" aria-label=\"Einbettung von cp230010de.\"><\/object><a id=\"wp-block-file--media-493c36fc-23df-4ad9-9df1-9c62758634f8\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/cp230010de.pdf\">cp230010de<\/a><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/cp230010de.pdf\" class=\"wp-block-file__button\" download aria-describedby=\"wp-block-file--media-493c36fc-23df-4ad9-9df1-9c62758634f8\">Herunterladen<\/a><\/div>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BRAK, Mitteilung vom 20.01.2023<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Vorl\u00e4ufige Fassung<\/p>\n\n\n\n<h2>URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)<\/h2>\n\n\n\n<p>12.&nbsp;Januar 2023(<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:62021CJ0395&amp;from=de#Footnote*\">*<\/a>)<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eVorlage zur Vorabentscheidung \u2013 Missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen \u2013 Richtlinie 93\/13\/EWG \u2013 Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen \u2013 Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 \u2013 Beurteilung der Missbr\u00e4uchlichkeit der Vertragsklauseln \u2013 Ausschluss der Klauseln betreffend den Hauptgegenstand des Vertrags \u2013 Klausel, nach der sich die Verg\u00fctung des Rechtsanwalts nach dem Zeitaufwand richtet \u2013 Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 \u2013 Befugnisse des nationalen Gerichts bei einer als missbr\u00e4uchlich angesehenen Klausel\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>In der Rechtssache C\u2011395\/21<\/p>\n\n\n\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.&nbsp;267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Auk\u0161\u010diausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens) mit Entscheidung vom 23.&nbsp;Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 28.&nbsp;Juni 2021, in dem Verfahren<\/p>\n\n\n\n<p><strong>D.&nbsp;V.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>gegen<\/p>\n\n\n\n<p><strong>M.&nbsp;A.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n\n\n\n<p>DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)<\/p>\n\n\n\n<p>unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten C.&nbsp;Lycourgos, der Richterin L.&nbsp;S.&nbsp;Rossi, der Richter J.\u2011C.&nbsp;Bonichot und S.&nbsp;Rodin sowie der Richterin O.&nbsp;Spineanu-Matei (Berichterstatterin),<\/p>\n\n\n\n<p>Generalanwalt: M.&nbsp;Szpunar,<\/p>\n\n\n\n<p>Kanzler: A.&nbsp;Calot Escobar,<\/p>\n\n\n\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens,<\/p>\n\n\n\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;von D.&nbsp;V., vertreten durch A.&nbsp;Kako\u0161kina, Advokat\u0117,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;der litauischen Regierung, vertreten durch K.&nbsp;Dieninis, S.&nbsp;Grigonis und V.&nbsp;Kazlauskait\u0117-\u0160ven\u010dionien\u0117 als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;der deutschen Regierung, vertreten durch J.&nbsp;M\u00f6ller, U.&nbsp;Bartl und M.&nbsp;Hellmann als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>\u2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch J.&nbsp;Jokubauskait\u0117 und N.&nbsp;Ruiz Garc\u00eda als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n\n\n\n<p>nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22.&nbsp;September 2022<\/p>\n\n\n\n<p>folgendes<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>1<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2, Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates vom 5.&nbsp;April 1993 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen (ABl.&nbsp;1993, L&nbsp;95, S.&nbsp;29) in der durch die Richtlinie 2011\/83\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25.&nbsp;Oktober 2011 (ABl.&nbsp;2011, L&nbsp;304, S.&nbsp;64) ge\u00e4nderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93\/13).<\/p>\n\n\n\n<p><a>2<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Rechtsanwalt D.&nbsp;V. und seinem Auftraggeber M.&nbsp;A.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<strong>Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em><strong>Unionsrecht<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a>3<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eEine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbr\u00e4uchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverh\u00e4ltnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><a>4<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;4 der Richtlinie 93\/13 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Missbr\u00e4uchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Ber\u00fccksichtigung der Art der G\u00fcter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umst\u00e4nde sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abh\u00e4ngt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Beurteilung der Missbr\u00e4uchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den G\u00fctern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verst\u00e4ndlich abgefasst sind.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><a>5<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;5 der Richtlinie 93\/13 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eSind alle dem Verbraucher in Vertr\u00e4gen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so m\u00fcssen sie stets klar und verst\u00e4ndlich abgefasst sein. \u2026\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><a>6<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbr\u00e4uchliche Klauseln in Vertr\u00e4gen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, f\u00fcr den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierf\u00fcr in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag f\u00fcr beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbr\u00e4uchlichen Klauseln bestehen kann.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><a>7<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie Mitgliedstaaten sorgen daf\u00fcr, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbr\u00e4uchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Vertr\u00e4gen, die er mit Verbrauchern schlie\u00dft, ein Ende gesetzt wird.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><a>8<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;8 der Richtlinie 93\/13 bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie Mitgliedstaaten k\u00f6nnen auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem [AEU-Vertrag] vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein h\u00f6heres Schutzniveau f\u00fcr die Verbraucher zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em><strong>Litauisches Recht<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em>Zivilgesetzbuch<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a>9<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;6.228<sup>4<\/sup> (\u201eMissbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen\u201c) des Lietuvos Respublikos civilinio kodekso patvirtinimo, \u012fsigaliojimo ir \u012fgyvendinimo \u012fstatymas Nr.&nbsp;VIII-1864 (Gesetz Nr.&nbsp;VIII-1864 \u00fcber die Annahme, das Inkrafttreten und die Durchf\u00fchrung des litauischen Zivilgesetzbuchs) vom 18.&nbsp;Juli 2000 (\u017din., 2000, Nr.&nbsp;74-2262) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) dient der Umsetzung der Richtlinie 93\/13. Er bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, werden f\u00fcr missbr\u00e4uchlich erkl\u00e4rt, wenn mit ihnen das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers gest\u00f6rt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>6.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Schriftlich niedergelegte Klauseln eines Verbrauchervertrags m\u00fcssen klar und verst\u00e4ndlich abgefasst sein. Klauseln, die diesem Erfordernis nicht gen\u00fcgen, sind als missbr\u00e4uchlich anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>7.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Sofern sie klar und verst\u00e4ndlich abgefasst sind, unterliegen Klauseln, mit denen der Gegenstand des Verbrauchervertrags bestimmt wird oder die die Angemessenheit des Preises einer verkauften Ware oder einer erbrachten Dienstleistung betreffen, nicht der Missbr\u00e4uchlichkeitskontrolle.<\/p>\n\n\n\n<p>8.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Erkl\u00e4rt das Gericht eine oder mehrere Klauseln f\u00fcr missbr\u00e4uchlich, ist diese bzw. sind diese ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig; die \u00fcbrigen Klauseln des Vertrags bleiben f\u00fcr die Vertragspartner jedoch verbindlich, wenn sich der Vertrag nach der Nichtigerkl\u00e4rung der missbr\u00e4uchlichen Klauseln weiter durchf\u00fchren l\u00e4sst.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em>Gesetz Nr.&nbsp;IX-2066 \u00fcber den Beruf des Rechtsanwalts<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a>10<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;50 (\u201eVerg\u00fctung der von einem Rechtsanwalt erbrachten Rechtsdienstleistungen\u201c) des Lietuvos Respublikos advokat\u016bros \u012fstatymas Nr.&nbsp;IX-2066 (Gesetz Nr.&nbsp;IX-2066 \u00fcber den Beruf des Rechtsanwalts) vom 18.&nbsp;M\u00e4rz 2004 (\u017din., 2004, Nr.&nbsp;50-1632) bestimmt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt f\u00fcr die gem\u00e4\u00df dem Vertrag erbrachten Rechtsdienstleistungen die vertraglich vereinbarte Verg\u00fctung.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bei der Bestimmung der H\u00f6he der Verg\u00fctung des Rechtsanwalts f\u00fcr Rechtsdienstleistungen sind die Schwierigkeit der Sache, die Qualifikation und die Erfahrung des Rechtsanwalts, die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Auftraggebers und sonstige relevante Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em>Verordnung vom 2.&nbsp;April 2004<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a>11<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit dem Lietuvos Respublikos teisingumo ministro \u012fsakymas Nr.&nbsp;1R-85 \u201eD\u0117l Rekomendacij\u0173 d\u0117l civilin\u0117se bylose priteistino u\u017emokes\u010dio u\u017e advokato ar advokato pad\u0117j\u0117jo teikiam\u0105 teisin\u0119 pagalb\u0105 (paslaugas) maksimalaus dyd\u017eio patvirtinimo\u201c (Verordnung des Justizministers der Republik Litauen Nr.&nbsp;1R-85 \u00fcber die Genehmigung der Leitlinien betreffend den H\u00f6chstbetrag der Verg\u00fctung, die in Zivilsachen f\u00fcr die Beratung oder Vertretung \u2013 Erbringung von Dienstleistungen \u2013 durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwaltsanw\u00e4rter zu zahlen ist) vom 2.&nbsp;April 2004 (\u017din., 2004, Nr.&nbsp;54-1845) in der ab dem 20.&nbsp;M\u00e4rz 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: Verordnung vom 2.&nbsp;April 2004) wurden Empfehlungen f\u00fcr den H\u00f6chstbetrag der Verg\u00fctung f\u00fcr von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanw\u00e4rter in Zivilsachen erbrachte Rechtsdienstleistungen ausgesprochen. Diese wurden am 26.&nbsp;M\u00e4rz 2004 von den litauischen Rechtsanwaltskammern gebilligt. Sie bilden die Grundlage f\u00fcr die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung \u00fcber die Festsetzung der Kosten.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<strong>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>12<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;M.&nbsp;A. schloss im Zeitraum vom 11.&nbsp;April bis zum 29.&nbsp;August 2018 als Verbraucher mit D.&nbsp;V. als Rechtsanwalt f\u00fcnf Vertr\u00e4ge \u00fcber die entgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen: am 11.&nbsp;April 2018 zwei Vertr\u00e4ge in Zivilsachen, in denen es um das Miteigentum an G\u00fctern bzw. um den Aufenthalt minderj\u00e4hriger Kinder, die Modalit\u00e4ten der Kommunikation und die Festsetzung von Unterhalt ging, am 12.&nbsp;April und am 8.&nbsp;Mai 2018 zwei Vertr\u00e4ge \u00fcber die Vertretung gegen\u00fcber dem Polizeikommissariat und der Staatsanwaltschaft des Bezirks Kaunas (Litauen) und am 29.&nbsp;August 2018 einen Vertrag \u00fcber die Vertretung in einem Scheidungsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p><a>13<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;In Art.&nbsp;1 der Vertr\u00e4ge verpflichtete sich der Rechtsanwalt jeweils, m\u00fcndlich und\/oder schriftlich rechtlichen Rat zu erteilen, rechtliche Schreiben zu entwerfen, Unterlagen rechtlich zu pr\u00fcfen und den Auftraggeber gegen\u00fcber verschiedenen Stellen zu vertreten, indem er die entsprechenden Handlungen vornimmt.<\/p>\n\n\n\n<p><a>14<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;In den Vertr\u00e4gen waren als Verg\u00fctung jeweils 100 Euro \u201ef\u00fcr jede Stunde der Beratung oder Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegen\u00fcber dem Auftraggeber\u201c (im Folgenden: Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung) festgelegt. In den Vertr\u00e4gen war bestimmt, dass \u201eein Teil der angegebenen Verg\u00fctung \u2026 sofort f\u00e4llig [ist], sobald der Rechtsanwalt auf der Basis der geleisteten Stunden der Beratung oder Erbringung von Rechtsdienstleistungen eine Rechnung \u00fcber die Rechtsdienstleistungen vorlegt\u201c (im Folgenden: Klausel \u00fcber die Art und Weise der Zahlung der Verg\u00fctung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>15<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;M.&nbsp;A. leistete auf die Verg\u00fctung einen Vorschuss in H\u00f6he von 5&nbsp;600 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p><a>16<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;D.&nbsp;V. erbrachte Rechtsdienstleistungen von April bis Dezember 2018 und von Januar bis M\u00e4rz 2019. Am 21. und 26.&nbsp;M\u00e4rz 2019 stellte er f\u00fcr s\u00e4mtliche erbrachten Rechtsdienstleistungen Rechnungen aus.<\/p>\n\n\n\n<p><a>17<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Da die in Rechnung gestellte Verg\u00fctung nicht in voller H\u00f6he gezahlt wurde, erhob D.&nbsp;V. gegen M.&nbsp;A. am 10.&nbsp;April 2019 beim Kauno apylink\u0117s teismas (Bezirksgericht Kaunas) Klage auf Zahlung von 9&nbsp;900 Euro f\u00fcr die erbrachten Rechtsdienstleistungen und von 194,30 Euro f\u00fcr Auslagen im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung der Vertr\u00e4ge, jeweils nebst Zinsen in H\u00f6he von 5&nbsp;% j\u00e4hrlich ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage bis zur Durchf\u00fchrung des Urteils.<\/p>\n\n\n\n<p><a>18<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit Entscheidung vom 5.&nbsp;M\u00e4rz 2020 gab der Kauno apylink\u0117s teismas (Bezirksgericht Kaunas) der Klage von D.&nbsp;V. teilweise statt. Er stellte fest, dass gem\u00e4\u00df den geschlossenen Vertr\u00e4gen Rechtsdienstleistungen in H\u00f6he von insgesamt 12&nbsp;900 Euro erbracht worden seien. Er gelangte jedoch zu der Auffassung, dass die Klauseln \u00fcber die Verg\u00fctung aller f\u00fcnf Vertr\u00e4ge missbr\u00e4uchlich seien, und setzte die geforderte Verg\u00fctung um die H\u00e4lfte herab. Er setzte die Verg\u00fctung auf 6&nbsp;450 Euro. Entsprechend wurde M.&nbsp;A. vom Kauno apylink\u0117s teismas (Bezirksgericht Kaunas) unter Ber\u00fccksichtigung des bereits gezahlten Betrags verurteilt, 1&nbsp;044,33 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5&nbsp;% j\u00e4hrlich ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage bis zur Durchf\u00fchrung des Urteils zu zahlen und Kosten in H\u00f6he von 12 Euro zu erstatten. D.&nbsp;V. wurde verurteilt, M.&nbsp;A. Kosten in H\u00f6he von 360 Euro zu erstatten.<\/p>\n\n\n\n<p><a>19<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;D.&nbsp;V. legte gegen diese Entscheidung am 30.&nbsp;April 2020 Berufung ein. Die Berufung wurde mit Beschluss vom 15.&nbsp;Juni 2020 vom Kauno apygardos teismas (Regionalgericht Kaunas, Litauen) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p><a>20<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gegen diesen Beschluss legte D.&nbsp;V. am 10.&nbsp;September 2020 beim Lietuvos Auk\u0161\u010diausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens), dem vorlegenden Gericht, eine Kassationsbeschwerde ein.<\/p>\n\n\n\n<p><a>21<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Das vorlegende Gericht sieht sich im Wesentlichen vor zwei Probleme gestellt: Zum einen geht es um das Erfordernis der Transparenz von Klauseln, die den Hauptgegenstand von Vertr\u00e4gen \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen betreffen, zum anderen um die Frage, welche Folgen die Feststellung der Missbr\u00e4uchlichkeit einer Klausel hat, mit der die Verg\u00fctung f\u00fcr solche Dienstleistungen festgelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p><a>22<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Was den ersten Fragenkreis angeht, geht das vorlegende Gericht zun\u00e4chst der Frage nach, ob eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel eines Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die deren Verg\u00fctung und die Art und Weise der Berechnung der Verg\u00fctung betrifft \u2013 wie die Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung&nbsp;\u2013, unter Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p><a>23<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass dies der Fall ist, und fragt sich weiter, wie transparent eine Klausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffe, sein m\u00fcsse, um der Beurteilung der Missbr\u00e4uchlichkeit entzogen zu sein. Die Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung sei grammatisch zwar klar abgefasst. Es sei aber fraglich, ob sie verst\u00e4ndlich sei. Der Durchschnittsverbraucher sei nicht in der Lage, die wirtschaftlichen Folgen der Klausel zu erfassen, und zwar auch dann nicht, wenn die \u00fcbrigen Klauseln der betreffenden Vertr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden, n\u00e4mlich die Klausel \u00fcber die Art und Weise der Zahlung der Verg\u00fctung, die weder vorsehe, dass der Rechtsanwalt Berichte \u00fcber die erbrachten Dienstleistungen vorzulegen h\u00e4tte, noch, dass die Verg\u00fctung f\u00fcr diese Dienstleistungen in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu zahlen sei.<\/p>\n\n\n\n<p><a>24<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei es f\u00fcr den Verbraucher aber von grundlegender Bedeutung, dass er vor Abschluss eines Vertrags \u00fcber die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert sei, da er insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheide, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden m\u00f6chte (Urteil vom 21.&nbsp;M\u00e4rz 2013, RWE Vertrieb, C\u201192\/11, EU:C:2013:180, Rn.&nbsp;44).<\/p>\n\n\n\n<p><a>25<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Vertr\u00e4ge, um die es im Ausgangsverfahren gehe, seien zwar besonderer Art, und bei Rechtsdienstleistungen sei schwer vorherzusehen, wie viele Stunden erforderlich seien, um sie zu erbringen. Es sei jedoch fraglich, ob von einem Gewerbetreibenden verlangt werden k\u00f6nne, f\u00fcr die Rechtsdienstleistungen einen Richtpreis anzugeben, und ob diese Information in den entsprechenden Vertr\u00e4gen enthalten sein m\u00fcsse. Au\u00dferdem sei fraglich, ob die Nichterteilung von Informationen vor dem Vertragsschluss w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung der Vertr\u00e4ge geheilt werden k\u00f6nne und ob es insoweit von Bedeutung sei, dass die Verg\u00fctung erst sicher feststehe, nachdem der Rechtsanwalt einen Auftraggeber in einer bestimmten Rechtssache vertreten habe.<\/p>\n\n\n\n<p><a>26<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Was den zweiten Fragenkreis angeht, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art.&nbsp;6.228<sup>4<\/sup> Abs.&nbsp;6 des Zivilgesetzbuchs einen h\u00f6heren Schutz gew\u00e4hrleiste als den, der durch die Richtlinie 93\/13 gew\u00e4hrleistet werde. Eine Klausel k\u00f6nne n\u00e4mlich, ohne dass sie gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie gepr\u00fcft werden m\u00fcsste, bereits wegen mangelnder Transparenz f\u00fcr missbr\u00e4uchlich erkl\u00e4rt werden. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, welche Folgen die Feststellung der Missbr\u00e4uchlichkeit einer Klausel nach dem Unionsrecht hat.<\/p>\n\n\n\n<p><a>27<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Nichtigerkl\u00e4rung der Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung zur Nichtigkeit der Vertr\u00e4ge \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen und zur Wiederherstellung der Lage f\u00fchren m\u00fcsste, in der sich der Verbraucher befunden h\u00e4tte, wenn die Klauseln niemals existiert h\u00e4tten. Im vorliegenden Fall w\u00fcrde dies aber zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers und zu einer Lage f\u00fchren, die f\u00fcr den Gewerbetreibenden, der die Rechtsdienstleistungen in vollem Umfang erbracht habe, nicht gerecht sei. Das vorlegende Gericht fragt sich ferner, ob eine Herabsetzung der Verg\u00fctung f\u00fcr die Rechtsdienstleistungen nicht die abschreckende Wirkung beeintr\u00e4chtigt, die mit Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 verfolgt werde.<\/p>\n\n\n\n<p><a>28<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der Lietuvos Auk\u0161\u010diausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n\n\n\n<p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ist Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 dahin auszulegen, dass der Begriff \u201eHauptgegenstand des Vertrages\u201c eine \u2013 nicht im Einzelnen ausgehandelte und in einem von einem Gewerbetreibenden (Rechtsanwalt) und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag \u00fcber juristische Dienstleistungen enthaltene \u2013 Klausel umfasst, die sich auf die Kosten und die Art und Weise ihrer Berechnung bezieht?<\/p>\n\n\n\n<p>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ist der Verweis in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 auf die Klarheit und Verst\u00e4ndlichkeit einer Vertragsklausel dahin auszulegen, dass es gen\u00fcgt, in der Vertragsklausel \u00fcber die Kosten (nach der die Kosten f\u00fcr tats\u00e4chlich erbrachte Dienstleistungen auf der Grundlage eines Stundensatzes festgelegt werden) die H\u00f6he des dem Rechtsanwalt geschuldeten Stundenhonorars anzugeben?<\/p>\n\n\n\n<p>3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Falls die zweite Frage verneint wird: Ist das Transparenzerfordernis dahin auszulegen, dass es die Verpflichtung des Rechtsanwalts umfasst, im Vertrag die Kosten f\u00fcr Dienstleistungen anzugeben, deren konkrete S\u00e4tze im Voraus klar bestimmt und aufgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, oder sind indikative Kosten f\u00fcr die Dienstleistungen (eine vorl\u00e4ufige Sch\u00e4tzung f\u00fcr die erbrachten juristischen Dienstleistungen) auch anzugeben, wenn die Zahl (oder Dauer) konkreter Handlungen und das Honorar daf\u00fcr bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar sind, und sind etwaige Risiken, die zu einer Erh\u00f6hung oder Verringerung der Kosten f\u00fchren, anzugeben? Ist es f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Vertragsklausel \u00fcber die Kosten dem Transparenzerfordernis gen\u00fcgt, erheblich, ob Informationen \u00fcber die Kosten juristischer Dienstleistungen und die Art und Weise ihrer Berechnung dem Verbraucher in geeigneter Weise zur Verf\u00fcgung gestellt werden oder im Vertrag \u00fcber juristische Dienstleistungen selbst festgelegt werden? Kann ein Mangel an Informationen in den vorvertraglichen Beziehungen dadurch ausgeglichen werden, dass bei der Vertragsdurchf\u00fchrung Informationen zur Verf\u00fcgung gestellt werden? Spielt es f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Vertragsklausel dem Transparenzerfordernis gen\u00fcgt, eine Rolle, dass sich die Endkosten der erbrachten juristischen Dienstleistungen erst nach Beendigung der Leistungserbringung herausstellen? Ist es f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Vertragsklausel \u00fcber die Kosten dem Transparenzerfordernis gen\u00fcgt, erheblich, dass im Vertrag nicht festgelegt ist, dass regelm\u00e4\u00dfig Berichte des Rechtsanwalts \u00fcber die erbrachten Dienstleistungen zur Verf\u00fcgung zu stellen sind oder dem Verbraucher regelm\u00e4\u00dfig Rechnungen vorzulegen sind, was es dem Verbraucher erm\u00f6glichen w\u00fcrde, rechtzeitig \u00fcber die Ablehnung juristischer Dienstleistungen oder eine \u00c4nderung des vertraglich vereinbarten Preises zu entscheiden?<\/p>\n\n\n\n<p>4.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wenn das nationale Gericht feststellt, dass die Vertragsklausel, mit der die Kosten f\u00fcr tats\u00e4chlich erbrachte Dienstleistungen auf der Grundlage eines Stundensatzes festgelegt werden, nicht klar und verst\u00e4ndlich abgefasst ist, wie es Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 verlangt, hat es dann zu pr\u00fcfen, ob diese Klausel missbr\u00e4uchlich im Sinne von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 dieser Richtlinie ist (d.&nbsp;h., bei der Pr\u00fcfung, ob die Vertragsklausel m\u00f6glicherweise missbr\u00e4uchlich ist, ist festzustellen, ob diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers ein \u201eerhebliches und ungerechtfertigtes Missverh\u00e4ltnis\u201c der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht), oder ist es, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass diese Klausel wesentliche Vertragsinformationen enth\u00e4lt, f\u00fcr die Feststellung der Missbr\u00e4uchlichkeit der Kostenklausel bereits ausreichend, dass sie nicht transparent ist?<\/p>\n\n\n\n<p>5.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bedeutet der Umstand, dass, wenn die Missbr\u00e4uchlichkeit der Vertragsklausel \u00fcber die Kosten festgestellt wurde, der Vertrag \u00fcber juristische Dienstleistungen, wie in Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 vorgesehen, unverbindlich ist, dass [dann] die Situation wiederherzustellen ist, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel, deren Missbr\u00e4uchlichkeit festgestellt wurde, befunden h\u00e4tte? W\u00fcrde die Wiederherstellung dieser Situation bedeuten, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, die bereits erbrachten Dienstleistungen zu bezahlen?<\/p>\n\n\n\n<p>6.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wenn die Art eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrags dazu f\u00fchrt, dass es unm\u00f6glich ist, die Situation wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel, deren Missbr\u00e4uchlichkeit festgestellt wurde, befunden h\u00e4tte (die Dienstleistungen wurden bereits erbracht), liefe dann die Festsetzung eines Entgelts f\u00fcr die vom Rechtsanwalt erbrachten Dienstleistungen dem Ziel von Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 zuwider? Falls diese Frage verneint wird, w\u00fcrde das tats\u00e4chliche Gleichgewicht, durch das die Gleichheit der Vertragsparteien wiederhergestellt wird, erreicht werden, (i) wenn der Rechtsanwalt f\u00fcr die erbrachten Dienstleistungen nach dem im Vertrag festgelegten Stundensatz bezahlt w\u00fcrde, (ii) wenn dem Rechtsanwalt die Mindestkosten f\u00fcr juristische Dienstleistungen (z.&nbsp;B. jene, die in einer nationalen Rechtsvorschrift, d.&nbsp;h. Empfehlungen \u00fcber den H\u00f6chstbetrag des Honorars f\u00fcr den von einem Rechtsanwalt geleisteten Beistand, festgelegt sind) gezahlt w\u00fcrden, (iii) wenn dem Rechtsanwalt f\u00fcr die Dienstleistungen ein angemessener Betrag gezahlt w\u00fcrde, der vom Gericht unter Ber\u00fccksichtigung der Komplexit\u00e4t des Falles, der Qualifikationen und der Erfahrung des Rechtsanwalts, der finanziellen Situation des Mandanten und sonstiger relevanter Umst\u00e4nde festgesetzt wurde?<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<strong>Zu den Vorlagefragen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em><strong>Zu Frage 1<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a>29<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit Frage 1 m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 dahin auszulegen ist, dass eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Verg\u00fctung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, unter \u201eHauptgegenstand des Vertrages\u201c im Sinne dieser Bestimmung f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p><a>30<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 begr\u00fcndet eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbr\u00e4uchlicher Klauseln und ist daher eng auszulegen. Au\u00dferdem muss der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck \u201eHauptgegenstand des Vertrages\u201c grunds\u00e4tzlich in der gesamten Europ\u00e4ischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erfahren, die unter Ber\u00fccksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20.&nbsp;September 2017, Andriciuc u.&nbsp;a., C\u2011186\/16, EU:C:2017:703, Rn.&nbsp;34 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>31<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Zum Begriff \u201eHauptgegenstand des Vertrages\u201c im Sinne von Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 hat der Gerichtshof entschieden, dass darunter diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und diesen als solche charakterisieren. Hingegen k\u00f6nnen Klauseln mit akzessorischem Charakter gegen\u00fcber denen, die das Wesen des Vertragsverh\u00e4ltnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff \u201eHauptgegenstand des Vertrages\u201c im Sinne von Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 fallen (vgl. insbesondere Urteile vom 20.&nbsp;September 2017, Andriciuc u.&nbsp;a., C\u2011186\/16, EU:C:2017:703, Rn.&nbsp;35 und 36, sowie vom 22.&nbsp;September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C\u2011335\/21, EU:C:2022:720, Rn.&nbsp;78).<\/p>\n\n\n\n<p><a>32<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Im vorliegenden Fall betrifft die Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung die Verg\u00fctung der Rechtsdienstleistungen nach dem Zeitaufwand. Eine solche Klausel, mit der die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Verg\u00fctung des Rechtsanwalts festgelegt und die H\u00f6he der Verg\u00fctung bestimmt wird, ist eine Klausel, die das Wesen des Vertragsverh\u00e4ltnisses selbst definiert. Denn das Vertragsverh\u00e4ltnis ist ja gerade durch die entgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen gekennzeichnet. Die Klausel f\u00e4llt daher unter den Begriff \u201eHauptgegenstand des Vertrages\u201c im Sinne von Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13. Bei ihrer Beurteilung kann es auch auf \u201edie Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen, die die Gegenleistung darstellen\u201c im Sinne dieser Bestimmung ankommen.<\/p>\n\n\n\n<p><a>33<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Insoweit ist unerheblich, dass die Klausel, wie aus Frage 1 hervorgeht, nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde. Geh\u00f6rt eine Vertragsklausel zu denjenigen, die das Wesen des Vertragsverh\u00e4ltnisses selbst definieren, gilt dies n\u00e4mlich unabh\u00e4ngig davon, ob sie im Einzelnen ausgehandelt wurde oder nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><a>34<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Somit ist auf Frage 1 zu antworten, dass Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Verg\u00fctung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, unter diese Bestimmung f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em><strong>Zu den Fragen 2 und 3<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a>35<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Es bietet sich an, die Fragen 2 und 3 zusammen zu pr\u00fcfen. Das vorlegende Gericht m\u00f6chte im Wesentlichen wissen, ob Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Verg\u00fctung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die au\u00dfer dem geltenden Stundensatz keine weiteren Erl\u00e4uterungen oder Informationen enth\u00e4lt, dem Erfordernis gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung, dass die Klausel klar und verst\u00e4ndlich abgefasst sein muss, gen\u00fcgt. F\u00fcr den Fall, dass diese Frage zu verneinen sein sollte, m\u00f6chte das vorlegende Gericht weiter wissen, welche Informationen dem Verbraucher erteilt werden m\u00fcssen, wenn nicht vorhersehbar ist, wie viele Stunden tats\u00e4chlich erforderlich sind, um die Rechtsdienstleistungen zu erbringen, die Gegenstand des Vertrags sind, und ob, wenn diese Informationen vor dem Vertragsabschluss nicht erteilt worden sind, dieser Mangel w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung des Vertrags geheilt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><a>36<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Was als Erstes das Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Erfordernis, das auch in Art.&nbsp;5 der Richtlinie zu finden ist, nicht auf die blo\u00dfe Verst\u00e4ndlichkeit einer Vertragsklausel in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschr\u00e4nkt werden kann. Da das durch die Richtlinie 93\/13 eingef\u00fchrte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegen\u00fcber dem Gewerbetreibenden u.&nbsp;a. einen geringeren Informationsstand besitzt, m\u00fcssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verst\u00e4ndlich abgefasst sein m\u00fcssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die Richtlinie auferlegt, vielmehr umfassend verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3.&nbsp;M\u00e4rz 2020, G\u00f3mez del Moral Guasch, C\u2011125\/18, EU:C:2020:138, Rn.&nbsp;46 und 50 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>37<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Somit ist das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verst\u00e4ndlich abgefasst sein muss, so zu verstehen, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verh\u00e4ltnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich f\u00fcr ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzusch\u00e4tzen (Urteile vom 20.&nbsp;September 2017, Andriciuc u.&nbsp;a., C\u2011186\/16, EU:C:2017:703, Rn.&nbsp;45, und vom 16.&nbsp;Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C\u2011224\/19 und C\u2011259\/19, EU:C:2020:578, Rn.&nbsp;67 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>38<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Entsprechend ist die Pr\u00fcfung, ob eine Klausel wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, im Sinne der Richtlinie 93\/13 \u201eklar und verst\u00e4ndlich\u201c ist, vom nationalen Gericht anhand aller relevanten Tatsachen vorzunehmen. Das nationale Gericht hat insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen, ob dem Verbraucher s\u00e4mtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken k\u00f6nnten und ihm erlauben, die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einzusch\u00e4tzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3.&nbsp;M\u00e4rz 2020, G\u00f3mez del Moral Guasch, C\u2011125\/18, EU:C:2020:138, Rn.&nbsp;52 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>39<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Was als Zweites den Zeitpunkt angeht, zu dem dem Verbraucher entsprechende Informationen zu erteilen sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass es f\u00fcr den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss des Vertrags \u00fcber die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert wird. Namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein m\u00f6chte (Urteil vom 9.&nbsp;Juli 2020, Ibercaja Banco, C\u2011452\/18, EU:C:2020:536, Rn.&nbsp;47 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>40<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, ist im vorliegenden Fall in der Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung lediglich bestimmt, dass der Gewerbetreibende als Verg\u00fctung f\u00fcr jede Stunde, in der er Rechtsdienstleistungen erbringt, 100 Euro erh\u00e4lt. Ohne weitere Angaben des Gewerbetreibenden ist ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verst\u00e4ndiger Durchschnittsverbraucher bei einem solchen Mechanismus der Festsetzung der Verg\u00fctung nicht in der Lage, die finanziellen Folgen der Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung, n\u00e4mlich die f\u00fcr die Dienstleistungen insgesamt zu zahlende Verg\u00fctung, einzusch\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p><a>41<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wegen der Art der Dienstleistungen, die Gegenstand eines Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen sind, ist es f\u00fcr den Gewerbetreibenden zwar oft schwer, wenn nicht sogar unm\u00f6glich, bei Vertragsschluss vorherzusehen, wie viele Stunden genau erforderlich sind, um die Rechtsdienstleistungen zu erbringen, und somit welche Verg\u00fctung hierf\u00fcr insgesamt zu zahlen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><a>42<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Au\u00dferdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einhaltung des in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;5 der Richtlinie 93\/13 genannten Transparenzerfordernisses durch einen Gewerbetreibenden anhand der Gesichtspunkte zu beurteilen ist, \u00fcber die der Gewerbetreibende zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, den er mit dem Verbraucher geschlossen hat, verf\u00fcgte (Urteil vom 9.&nbsp;Juli 2020, Ibercaja Banco, C\u2011452\/18, EU:C:2020:536, Rn.&nbsp;49).<\/p>\n\n\n\n<p><a>43<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Aber auch wenn von einem Gewerbetreibenden nicht verlangt werden kann, dass er den Verbraucher \u00fcber die endg\u00fcltigen finanziellen Folgen der von ihm eingegangenen Verpflichtung informiert, die von unvorhersehbaren zuk\u00fcnftigen Ereignissen abh\u00e4ngen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat, m\u00fcssen die Informationen, die der Gewerbetreibende vor Vertragsabschluss zu erteilen hat, den Verbraucher in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis zum einen des Umstands, dass solche Ereignisse eintreten k\u00f6nnen, und zum anderen der Folgen, die solche Ereignisse w\u00e4hrend der Dauer der Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen haben k\u00f6nnen, zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p><a>44<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;In diesen Informationen \u2013 die je nach Gegenstand und Art der in den Vertrag \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen vorgesehenen Leistungen und je nach den einschl\u00e4gigen berufs- und standesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich ausfallen k\u00f6nnen \u2013 m\u00fcssen Angaben enthalten sein, anhand deren der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Gr\u00f6\u00dfenordnung nach einzusch\u00e4tzen vermag, etwa eine Sch\u00e4tzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabst\u00e4nden Rechnungen oder regelm\u00e4\u00dfige Aufstellungen zu \u00fcbermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Wie bereits ausgef\u00fchrt (siehe oben, Rn.&nbsp;38), hat das nationale Gericht unter Ber\u00fccksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umst\u00e4nde zu beurteilen, ob der Verbraucher durch die ihm vor Vertragsabschluss vom Gewerbetreibenden erteilten Informationen in die Lage versetzt worden ist, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p><a>45<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Somit ist auf die Fragen 2 und 3 zu antworten, dass Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Verg\u00fctung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, dem Erfordernis gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung, dass die Klausel klar und verst\u00e4ndlich abgefasst sein muss, nicht gen\u00fcgt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt h\u00e4tten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em><strong>Zu Frage 4<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a>46<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mit Frage 4 m\u00f6chte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Verg\u00fctung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie nicht entspricht, als missbr\u00e4uchlich anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><a>47<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Zu Art.&nbsp;5 der Richtlinie 93\/13 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Transparenz einer Vertragsklausel einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbr\u00e4uchlichkeit der Klausel zu ber\u00fccksichtigen sind. Bei dieser Beurteilung hat das nationale Gericht unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde der Rechtssache zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob ein Versto\u00df gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverh\u00e4ltnis im Sinne dieser Bestimmung besteht (Urteil vom 3.&nbsp;Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C\u2011621\/17, EU:C:2019:820, Rn.&nbsp;49 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>48<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach der oben in Rn.&nbsp;36 dargestellten Rechtsprechung hat das Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 und gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;5 der Richtlinie 93\/13 dieselbe Tragweite (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30.&nbsp;April 2014, K\u00e1sler und K\u00e1slern\u00e9 R\u00e1bai, C\u201126\/13, EU:C:2014:282, Rn.&nbsp;69). Die Folgen der fehlenden Transparenz einer Vertragsklausel sind mithin nicht unterschiedlich zu behandeln, je nachdem ob diese den Hauptgegenstand oder einen anderen Gesichtspunkt des Vertrags betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p><a>49<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach der oben in Rn.&nbsp;47 dargestellten Rechtsprechung ist die Missbr\u00e4uchlichkeit einer Klausel eines Verbrauchervertrags zwar grunds\u00e4tzlich im Wege einer Gesamtw\u00fcrdigung zu beurteilen, bei der nicht nur die fehlende Transparenz der Klausel ber\u00fccksichtigt wird. Nach Art.&nbsp;8 der Richtlinie 93\/13 k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten aber ein h\u00f6heres Schutzniveau f\u00fcr die Verbraucher gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p><a>50<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Republik Litauen, wie aus dem Vorlagebeschluss und den Erkl\u00e4rungen der litauischen Regierung hervorgeht, daf\u00fcr entschieden hat, ein h\u00f6heres Schutzniveau zu gew\u00e4hrleisten. Nach Art.&nbsp;6.228<sup>4<\/sup> Abs.&nbsp;6 des Zivilgesetzbuchs sind Klauseln, die dem Transparenzerfordernis nicht gen\u00fcgen, n\u00e4mlich als missbr\u00e4uchlich anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p><a>51<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Da es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein h\u00f6heres Schutzniveau vorzusehen, steht die Richtlinie 93\/13, nach der eine Klausel eines Verbrauchervertrags bei fehlender Transparenz nicht automatisch f\u00fcr missbr\u00e4uchlich zu erkl\u00e4ren ist, nicht dem entgegen, dass sich diese Rechtsfolge aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p><a>52<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Somit ist auf Frage 4 zu antworten, dass Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Verg\u00fctung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie nicht entspricht, als missbr\u00e4uchlich anzusehen ist, es sei denn, der Mitgliedstaat, dessen innerstaatliches Recht auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist, hat dies gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;8 der Richtlinie ausdr\u00fccklich vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<em><strong>Zu den Fragen 5 und 6<\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a>53<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Es bietet sich an, die Fragen 5 und 6 zusammen zu pr\u00fcfen. Das vorlegende Gericht m\u00f6chte im Wesentlichen wissen, ob Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 dahin auszulegen sind, dass sie in F\u00e4llen, in denen ein zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung einer f\u00fcr missbr\u00e4uchlich erkl\u00e4rten Klausel, nach der sich die Verg\u00fctung f\u00fcr die betreffenden Dienstleistungen nach dem Zeitaufwand richtet, nicht fortbestehen kann und in denen die Dienstleistungen bereits erbracht sind, dem entgegenstehen, dass das nationale Gericht auch dann, wenn dies dazu f\u00fchrt, dass der Gewerbetreibende f\u00fcr seine Dienstleistungen \u00fcberhaupt keine Verg\u00fctung erh\u00e4lt, die Lage wiederherstellt, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden h\u00e4tte, oder die Klausel durch eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts \u00fcber die h\u00f6chst zul\u00e4ssige Verg\u00fctung f\u00fcr die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch seine eigene Beurteilung der H\u00f6he der Verg\u00fctung, die es f\u00fcr die betreffenden Dienstleistungen f\u00fcr angemessen h\u00e4lt, ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><a>54<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es die Feststellung der Missbr\u00e4uchlichkeit einer Vertragsklausel erm\u00f6glichen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne die missbr\u00e4uchliche Klausel befunden h\u00e4tte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31.&nbsp;Mai 2018, Sziber, C\u2011483\/16, EU:C:2018:367, Rn.&nbsp;34 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>55<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 obliegt es dem nationalen Gericht, die missbr\u00e4uchlichen Klauseln f\u00fcr unanwendbar zu erkl\u00e4ren, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Der Vertrag muss jedoch&nbsp;\u2013 abgesehen von der \u00c4nderung, die sich aus der Aufhebung der missbr\u00e4uchlichen Klauseln ergibt&nbsp;\u2013 grunds\u00e4tzlich unver\u00e4ndert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich m\u00f6glich ist (Urteil vom 25.&nbsp;November 2020, Banca B., C\u2011269\/19, EU:C:2020:954, Rn.&nbsp;29 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>56<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wenn ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag nach Aufhebung einer missbr\u00e4uchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, hindert Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 das nationale Gericht nicht daran, die missbr\u00e4uchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grunds\u00e4tze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Nichtigerkl\u00e4rung der missbr\u00e4uchlichen Klausel das Gericht zwingen w\u00fcrde, den Vertrag insgesamt f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, was f\u00fcr den Verbraucher besonders nachteilige Folgen h\u00e4tte, so dass dieser dadurch gesch\u00e4digt w\u00fcrde (Urteil vom 25.&nbsp;November 2020, Banca B., C\u2011269\/19, EU:C:2020:954, Rn.&nbsp;32 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>57<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, welche Folgen es h\u00e4tte, wenn die Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung f\u00fcr missbr\u00e4uchlich erkl\u00e4rt w\u00fcrde. Es weist zum einen darauf hin, dass die Vertr\u00e4ge, um die es im Ausgangsverfahren geht, ohne die Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung nicht fortbestehen k\u00f6nnten, und zum anderen darauf, dass die Lage, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden h\u00e4tte, nicht wiederhergestellt werden k\u00f6nne, da die in den Vertr\u00e4gen vorgesehenen Rechtsdienstleistungen bereits erbracht worden seien.<\/p>\n\n\n\n<p><a>58<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach der oben in den Rn.&nbsp;54 bis 56 dargestellten Rechtsprechung ist das nationale Gericht, wenn es die Missbr\u00e4uchlichkeit der Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung feststellt, verpflichtet, diese f\u00fcr unanwendbar zu erkl\u00e4ren, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Die Wiederherstellung der Lage, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden h\u00e4tte, erfolgt grunds\u00e4tzlich dadurch, dass der Verbraucher von der Verpflichtung befreit wird, die gem\u00e4\u00df der Klausel berechnete Verg\u00fctung zu zahlen. Dies gilt auch in F\u00e4llen, in denen die Dienstleistungen bereits erbracht worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p><a>59<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Sollte das vorlegende Gericht zu der Einsch\u00e4tzung gelangen, dass die Vertr\u00e4ge nach der Aufhebung der Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung nach den einschl\u00e4gigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht fortbestehen k\u00f6nnen, steht Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 der Nichtigerkl\u00e4rung der Vertr\u00e4ge daher nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn dies bedeuten w\u00fcrde, dass der Gewerbetreibende f\u00fcr seine Dienstleistungen \u00fcberhaupt keine Verg\u00fctung erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p><a>60<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nur falls die Nichtigerkl\u00e4rung der Vertr\u00e4ge insgesamt f\u00fcr den Verbraucher besonders nachteilige Folgen h\u00e4tte, so dass er bestraft w\u00fcrde, ist das vorlegende Gericht ausnahmsweise befugt, eine f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rte missbr\u00e4uchliche Klausel durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p><a>61<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Was die m\u00f6glichen Folgen der Nichtigerkl\u00e4rung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertr\u00e4ge f\u00fcr den Verbraucher angeht, hat der Gerichtshof zu einem Darlehensvertrag entschieden, dass die Nichtigerkl\u00e4rung des Vertrags insgesamt grunds\u00e4tzlich bedeuten w\u00fcrde, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang f\u00e4llig wird, der die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit des Verbrauchers m\u00f6glicherweise \u00fcbersteigt, und f\u00fcr den Verbraucher besonders nachteilige Folgen haben k\u00f6nnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3.&nbsp;M\u00e4rz 2020, G\u00f3mez del Moral Guasch, C\u2011125\/18, EU:C:2020:138, Rn.&nbsp;63 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Nichtigerkl\u00e4rung eines Vertrags besonders nachteilige Folgen hat, ist aber nicht lediglich auf die rein wirtschaftlichen Folgen abzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p><a>62<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wie der Generalanwalt in den Nrn.&nbsp;74 und 76 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, ist n\u00e4mlich durchaus denkbar, dass die Nichtigerkl\u00e4rung eines Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die bereits erbracht worden sind, f\u00fcr den Verbraucher Rechtsunsicherheit bedeuten kann, insbesondere in F\u00e4llen, in denen der Gewerbetreibende die Verg\u00fctung der Dienstleistungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf einer anderen Grundlage als dem f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Vertrag verlangen kann. Au\u00dferdem kann sich die Nichtigkeit des Vertrags nach den einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften m\u00f6glicherweise auf die G\u00fcltigkeit und Wirksamkeit der auf der Grundlage des Vertrags vorgenommenen Handlungen auswirken.<\/p>\n\n\n\n<p><a>63<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Sollte das vorlegende Gericht in Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu dem Schluss gelangen, dass die Nichtigerkl\u00e4rung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertr\u00e4ge insgesamt f\u00fcr den Verbraucher besonders nachteilige Folgen h\u00e4tte, st\u00fcnde Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 daher nicht dem entgegen, dass das vorlegende Gericht die Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzt. Eine solche Vorschrift muss aber f\u00fcr eine Anwendung speziell auf Vertr\u00e4ge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern bestimmt sein und darf nicht so allgemein sein, dass ihre Anwendung darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dass das nationale Gericht f\u00fcr die erbrachten Dienstleistungen letztlich eine Verg\u00fctung festsetzen k\u00f6nnte, die es selbst f\u00fcr angemessen h\u00e4lt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8.&nbsp;September 2022, D.B.P. u.&nbsp;a. [Auf eine Fremdw\u00e4hrung lautendes Hypothekendarlehen], C\u201180\/21 bis C\u201182\/21, EU:C:2022:646, Rn.&nbsp;76 und 77 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>64<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Falls die im Vorlagebeschluss angesprochene Verordnung vom 2.&nbsp;April 2004 eine solche Vorschrift enthalten sollte \u2013 was das vorlegende Gericht zu pr\u00fcfen haben wird&nbsp;\u2013, k\u00f6nnte diese Verordnung herangezogen werden, um die Klausel \u00fcber die Verg\u00fctung durch eine vom Gericht festgesetzte Verg\u00fctung zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p><a>65<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Hingegen darf das vorlegende Gericht die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertr\u00e4ge nicht anpassen, indem es selbst bestimmt, welche Verg\u00fctung f\u00fcr die erbrachten Dienstleistungen angemessen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><a>66<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbr\u00e4uchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, den Vertrag n\u00e4mlich nicht durch Ab\u00e4nderung des Inhalts dieser Klausel anpassen (Urteil vom 25.&nbsp;November 2020, Banca B., C\u2011269\/19, EU:C:2020:954, Rn.&nbsp;30 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>67<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;St\u00fcnde es dem nationalen Gericht frei, den Inhalt der missbr\u00e4uchlichen Klauseln in einem solchen Vertrag abzu\u00e4ndern, k\u00f6nnte eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gef\u00e4hrden, das mit Art.&nbsp;7 der Richtlinie 93\/13 verfolgt wird. Sie tr\u00fcge dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der f\u00fcr die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbr\u00e4uchlichen Klauseln gegen\u00fcber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben n\u00e4mlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie w\u00fcssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden k\u00f6nnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt w\u00fcrde (Urteil vom 18.&nbsp;November 2021, A.&nbsp;S.A., C\u2011212\/20, EU:C:2021:934, Rn.&nbsp;69 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p><a>68<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Nach alledem ist auf die Fragen 5 und 6 zu antworten, dass Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 dahin auszulegen sind, dass sie in F\u00e4llen, in denen ein zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung einer f\u00fcr missbr\u00e4uchlich erkl\u00e4rten Klausel, nach der sich die Verg\u00fctung f\u00fcr die betreffenden Dienstleistungen nach dem Zeitaufwand richtet, nicht fortbestehen kann und in denen die Dienstleistungen bereits erbracht sind, nicht dem entgegenstehen, dass das nationale Gericht, auch dann, wenn dies dazu f\u00fchrt, dass der Gewerbetreibende f\u00fcr seine Dienstleistungen \u00fcberhaupt keine Verg\u00fctung erh\u00e4lt, die Lage wiederherstellt, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden h\u00e4tte. H\u00e4tte die Nichtigerkl\u00e4rung des Vertrags insgesamt f\u00fcr den Verbraucher besonders nachteilige Folgen \u2013 was das vorlegende Gericht zu pr\u00fcfen haben wird&nbsp;\u2013, stehen die genannten Vorschriften nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht der Nichtigkeit der Klausel abhilft, indem es sie durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzt. Hingegen stehen die genannten Vorschriften dem entgegen, dass das nationale Gericht die f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rte missbr\u00e4uchliche Klausel ersetzt, indem es selbst bestimmt, welche Verg\u00fctung f\u00fcr die betreffenden Dienstleistungen angemessen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<strong>Kosten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a>69<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;F\u00fcr die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates vom 5.&nbsp;April 1993 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen in der durch die Richtlinie 2011\/83\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25.&nbsp;Oktober 2011 ge\u00e4nderten Fassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>ist wie folgt auszulegen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Verg\u00fctung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, f\u00e4llt unter diese Bestimmung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie 93\/13 in der durch die Richtlinie 2011\/83 ge\u00e4nderten Fassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>ist wie folgt auszulegen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Verg\u00fctung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, gen\u00fcgt nicht dem Erfordernis gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung, dass die Klausel klar und verst\u00e4ndlich abgefasst sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt h\u00e4tten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 in der durch die Richtlinie 2011\/83 ge\u00e4nderten Fassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>ist wie folgt auszulegen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Verg\u00fctung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, ist nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Richtlinie in der ge\u00e4nderten Fassung nicht entspricht, als missbr\u00e4uchlich anzusehen, es sei denn, der Mitgliedstaat, dessen innerstaatliches Recht auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist, hat dies gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;8 der Richtlinie in der ge\u00e4nderten Fassung ausdr\u00fccklich vorgesehen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>4.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 93\/13 in der durch die Richtlinie 2011\/83 ge\u00e4nderten Fassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>sind wie folgt auszulegen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>In F\u00e4llen, in denen ein zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag \u00fcber die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung einer f\u00fcr missbr\u00e4uchlich erkl\u00e4rten Klausel, nach der sich die Verg\u00fctung f\u00fcr die betreffenden Dienstleistungen nach dem Zeitaufwand richtet, nicht fortbestehen kann und in denen die Dienstleistungen bereits erbracht sind, stehen nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht, auch dann, wenn dies dazu f\u00fchrt, dass der Gewerbetreibende f\u00fcr seine Dienstleistungen \u00fcberhaupt keine Verg\u00fctung erh\u00e4lt, die Lage wiederherstellt, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden h\u00e4tte. H\u00e4tte die Nichtigerkl\u00e4rung des Vertrags insgesamt f\u00fcr den Verbraucher besonders nachteilige Folgen \u2013 was das vorlegende Gericht zu pr\u00fcfen haben wird&nbsp;\u2013, stehen die genannten Vorschriften nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht der Nichtigkeit der Klausel abhilft, indem es sie durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzt. Hingegen stehen die genannten Vorschriften dem entgegen, dass das nationale Gericht die f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rte missbr\u00e4uchliche Klausel ersetzt, indem es selbst bestimmt, welche Verg\u00fctung f\u00fcr die betreffenden Dienstleistungen angemessen ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unterschriften<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:62021CJ0395&amp;from=de#Footref*\">*<\/a>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Verfahrenssprache: Litauisch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Klausel, nach der sich die Verg\u00fctung der Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte nach dem Zeitaufwand richtet, gen\u00fcgt nicht dem unionsrechtlichen Erfordernis der Klarheit und Verst\u00e4ndlichkeit, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die f\u00fcr seine Entscheidung unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses relevant sind. 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