{"id":70222,"date":"2023-01-31T12:27:48","date_gmt":"2023-01-31T10:27:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70222"},"modified":"2023-01-31T12:27:48","modified_gmt":"2023-01-31T10:27:48","slug":"schuelerhilfe-muss-corona-soforthilfe-nicht-zurueckzahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schuelerhilfe-muss-corona-soforthilfe-nicht-zurueckzahlen\/","title":{"rendered":"Sch\u00fclerhilfe muss Corona-Soforthilfe nicht zur\u00fcckzahlen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit am 16.01.2023 bekannt gegebenem Urteil vom 12.01.2023 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Klage des Betreibers der Sch\u00fclerhilfe in L\u00fcdenscheid gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg stattgegeben, mit dem zuvor bewilligte Corona-Soforthilfe in H\u00f6he von 9.000 Euro zur\u00fcckgefordert worden waren.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der in Dortmund wohnhafte Kl\u00e4ger betreibt als Franchisenehmer die \u201eSch\u00fclerhilfe\u201c L\u00fcdenscheid. Im Zuge des ersten sog. Lockdowns im M\u00e4rz 2020 wurde die Durchf\u00fchrung entsprechender Unterrichtsangebote in Pr\u00e4senz aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzverordnung untersagt. Am 27. M\u00e4rz 2020 beantragte der Kl\u00e4ger \u00fcber eine entsprechende Online-Plattform die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe in H\u00f6he von 9.000 Euro, die ihm nachfolgend bewilligt und ausgezahlt wurde. Mitte Mai 2020 erhielt das federf\u00fchrende Landeswirtschaftsministerium durch anonyme E-Mails Mitteilung dar\u00fcber, dass der Kl\u00e4ger seine Dienste online anbiete und daraus weiter Einnahmen erziele. Diese E-Mails nahm die f\u00fcr den Kl\u00e4ger zust\u00e4ndige Bezirksregierung Arnsberg zum Anlass, ein Verfahren zur R\u00fcckforderung der Soforthilfe einzuleiten. Zugleich erstattete sie gegen den Kl\u00e4ger Strafanzeige wegen des Vorwurfs des Betruges, die Durchsuchungen beim Kl\u00e4ger und seinem Steuerberater zur Folge hatten. Sp\u00e4ter stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatverdachts ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem hier angefochtenem Bescheid vom 7. Oktober 2020 nahm die Bezirksregierung Arnsberg die Soforthilfebewilligung zur\u00fcck und forderte den Kl\u00e4ger zur R\u00fcckzahlung der 9.000 Euro auf. Zur Begr\u00fcndung verwies sie darauf, dass beim Kl\u00e4ger kein Finanzierungsengpass bestanden und er ihr gegen\u00fcber falsche Angaben gemacht habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner gegen den R\u00fccknahmebescheid gerichteten Klage hatte der Kl\u00e4ger Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist der R\u00fccknahmebescheid rechtswidrig. Die diesem zugrunde liegende Annahme, dass beim Kl\u00e4ger kein Finanzierungsengpass bestanden habe, beruht ausschlie\u00dflich auf zwei anonymen E-Mails und ist \u201eins Blaue\u201c hinein erfolgt. Im Rahmen der Ermessensbet\u00e4tigung wird zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger die Bewilligung durch falsche Angaben erwirkt habe. F\u00fcr diesen Vorwurf fehlt es an jeder tragf\u00e4higen Grundlage.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 16.01.2023 zum Urteil 19 K 4745\/20 vom 12.01.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 16.01.2023 bekannt gegebenem Urteil vom 12.01.2023 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Klage des Betreibers der Sch\u00fclerhilfe in L\u00fcdenscheid gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg stattgegeben, mit dem zuvor bewilligte Corona-Soforthilfe in H\u00f6he von 9.000 Euro zur\u00fcckgefordert worden waren. Der in Dortmund wohnhafte Kl\u00e4ger betreibt als Franchisenehmer die \u201eSch\u00fclerhilfe\u201c L\u00fcdenscheid. 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