{"id":70224,"date":"2023-01-31T12:28:20","date_gmt":"2023-01-31T10:28:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70224"},"modified":"2023-01-31T12:28:20","modified_gmt":"2023-01-31T10:28:20","slug":"bundesgerichtshof-entscheidet-erneut-ueber-revisionen-im-musterfeststellungsverfahren-zu-praemiensparvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesgerichtshof-entscheidet-erneut-ueber-revisionen-im-musterfeststellungsverfahren-zu-praemiensparvertraegen\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof entscheidet erneut \u00fcber Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Pr\u00e4miensparvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der u. a. f\u00fcr das Bank- und Kapitalmarktrecht zust\u00e4ndige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 24. Januar 2023 erneut \u00fcber Revisionen des Musterkl\u00e4gers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen ein Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden \u00fcber die Wirksamkeit von Zins\u00e4nderungsklauseln in Pr\u00e4miensparvertr\u00e4gen entschieden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Die beklagte Sparkasse schloss seit Anfang der 1990er-Jahre mit Verbrauchern sog. Pr\u00e4miensparvertr\u00e4ge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der H\u00f6he nach \u2013 bis zu 50 % der j\u00e4hrlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr \u2013 gestaffelte verzinsliche Pr\u00e4mie vorsehen. In den Vertragsformularen hei\u00dft es u. a.:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eDie Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit \u2026% p.a. verzinst.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>oder<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eDie Sparkasse zahlt neben dem jeweils g\u00fcltigen Zinssatz, z.Zt. \u2026%, am Ende eines Kalender-\/Sparjahres [\u2026].\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>In den in die Sparvertr\u00e4ge einbezogenen \u201eBedingungen f\u00fcr den Sparverkehr\u201c hei\u00dft es weiter:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eSoweit nichts anderes vereinbart ist, verg\u00fctet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. F\u00fcr bestehende Spareinlagen tritt eine \u00c4nderung des Zinssatzes, unabh\u00e4ngig von einer K\u00fcndigungsfrist, mit der \u00c4nderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Der Musterkl\u00e4ger h\u00e4lt die Regelungen zur \u00c4nderung des variablen Zinssatzes f\u00fcr unwirksam und die w\u00e4hrend der Laufzeit der Sparvertr\u00e4ge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen f\u00fcr zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zins\u00e4nderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verh\u00e4ltnismethode vorzunehmen. Dar\u00fcber hinaus m\u00f6chte er festgestellt wissen, dass die Anspr\u00fcche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbetr\u00e4gen fr\u00fchestens ab der wirksamen Beendigung der Sparvertr\u00e4ge f\u00e4llig werden, dass mit der Kenntnis der H\u00f6he der tats\u00e4chlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verj\u00e4hrungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbetr\u00e4gen begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu f\u00fchrt, dass das Umstandsmoment f\u00fcr eine Verwirkung der Anspr\u00fcche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbetr\u00e4gen gegeben ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkl\u00e4ger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage betreffend die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und die Vornahme der Zinsanpassungen nach der Verh\u00e4ltnismethode abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage betreffend die Bestimmung eines Referenzzinssatzes weiter.<\/p>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat seine \u2013 nach Erlass des hier angefochtenen Musterfeststellungsurteils des Oberlandesgerichts \u2013 mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234\/20; vgl. Pressemitteilung Nr. 182\/21) ergangene Rechtsprechung in dem heute verk\u00fcndeten Urteil best\u00e4tigt. Dementsprechend hat er auf die Revision des Musterkl\u00e4gers das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen f\u00fcr die H\u00f6he der variablen Verzinsung ma\u00dfgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen. Dar\u00fcber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten unter Beibehaltung des anf\u00e4nglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verh\u00e4ltnismethode) vorzunehmen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es k\u00f6nne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren \u00fcber die Musterfeststellungsklage nicht auszuschlie\u00dfen sei, dass einzelne Sparvertr\u00e4ge individuelle Vereinbarungen enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu ber\u00fccksichtigen und schlie\u00dfen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach \u00a7 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus. Da das Oberlandesgericht \u2013 von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig \u2013 bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zur\u00fcckverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparvertr\u00e4ge ist es interessengerecht, als Referenz f\u00fcr die Verzinsung der Spareinlagen einen Zinssatz oder eine Umlaufrendite mit langer Fristigkeit heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes wird das Oberlandesgericht au\u00dferdem zu ber\u00fccksichtigen haben, dass es sich bei den Sparvertr\u00e4gen um eine risikolose Anlageform handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der vom Senat vorgenommenen erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung ist bei den Zinsanpassungen der anf\u00e4ngliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten. Nur eine solche Auslegung gew\u00e4hrleistet, dass das Grundgef\u00fcge der Vertragskonditionen \u00fcber die gesamte Laufzeit der Sparvertr\u00e4ge erhalten bleibt, sodass g\u00fcnstige Zinskonditionen g\u00fcnstig und ung\u00fcnstige Zinskonditionen ung\u00fcnstig bleiben. Dass sich die absolute Zinsmarge der Musterbeklagten bei Anwendung der Verh\u00e4ltnismethode im Fall eines Anstiegs des Referenzzinssatzes erh\u00f6ht und im Fall eines Absinkens des Referenzzinssatzes reduziert, verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Grunds\u00e4tze des Preisanpassungsrechts, weil die Musterbeklagte keinen Einfluss auf die H\u00f6he der Zinsanpassungen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht wird erneut \u00fcber die in einem Eventualverh\u00e4ltnis stehenden Antr\u00e4ge des Musterkl\u00e4gers betreffend den Referenzzinssatz zu entscheiden und dabei mit sachverst\u00e4ndiger Hilfe im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz zu bestimmen haben. Dabei wird es zu bedenken haben, dass zur Verfahrensbeschleunigung gem\u00e4\u00df \u00a7 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverst\u00e4ndigengutachten dann verwertet werden kann, wenn es in einem anderen Gerichtsverfahren eingeholt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-die-massgeblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 411a ZPO<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Das rechtskr\u00e4ftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 24.01.2023 zum Urteil XI ZR 257\/21 vom 24.01.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der u. a. f\u00fcr das Bank- und Kapitalmarktrecht zust\u00e4ndige XI. 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