{"id":70240,"date":"2023-01-31T12:38:32","date_gmt":"2023-01-31T10:38:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70240"},"modified":"2023-01-31T12:38:32","modified_gmt":"2023-01-31T10:38:32","slug":"uebergangsweise-befreiung-von-der-rundfunkbeitragspflicht-fuer-zweitwohnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/uebergangsweise-befreiung-von-der-rundfunkbeitragspflicht-fuer-zweitwohnungen\/","title":{"rendered":"\u00dcbergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht f\u00fcr Zweitwohnungen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zweitwohnungsinhaber sind aufgrund der \u00dcbergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Unerheblich ist hierf\u00fcr, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt gef\u00fchrt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 25.01.2023 in drei Revisionsverfahren entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als Inhaber mehrerer Wohnungen \u00fcber den Beitrag f\u00fcr eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeitr\u00e4gen herangezogen werden. Zugleich hat es eine \u00dcbergangsregelung dahingehend getroffen, dass ab dem Tag der Verk\u00fcndung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach \u00a7 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht f\u00fcr weitere Wohnungen zu befreien sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Gest\u00fctzt hierauf stellten die verheirateten Kl\u00e4ger der drei Verfahren f\u00fcr ihre Zweitwohnungen jeweils einen Antrag auf Befreiung bei der beklagten Rundfunkanstalt. Der Beklagte lehnte die Antr\u00e4ge mit der Begr\u00fcndung ab, dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des jeweiligen Ehepartners gef\u00fchrt werde und die Voraussetzungen der richterrechtlichen Befreiungsregelung deshalb nicht gegeben seien. Den auf Befreiung gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht Dresden in zwei Verfahren stattgegeben, das f\u00fcr das dritte Verfahren zust\u00e4ndige Verwaltungsgericht Chemnitz hat demgegen\u00fcber die Klage abgewiesen. In den Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass den Kl\u00e4gern der geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht zustehe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen von den Kl\u00e4gern eingelegten Revisionen hatten Erfolg. Denn die \u00dcbergangsregelung ist wegen ihres Wortlauts und aus Gr\u00fcnden der Verwaltungspraktikabilit\u00e4t weit zu verstehen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4ngt es oft vom Zufall ab, auf wessen Namen das Beitragskonto f\u00fcr die Hauptwohnung gef\u00fchrt wird. Auf diese Weise gew\u00e4hrleistet die \u00dcbergangsregelung umfassend, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht \u00fcber einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden. Hiervon unber\u00fchrt bleibt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei einer Neuregelung, die dieser mittlerweile in \u00a7 4a RBStV getroffen hat.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 25.01.2023 zu den Urteilen 6 C 6.21, 6 C 7.21 und 6 C 9.21 vom 25.01.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zweitwohnungsinhaber sind aufgrund der \u00dcbergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Unerheblich ist hierf\u00fcr, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt gef\u00fchrt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 25.01.2023 in drei Revisionsverfahren entschieden. 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