{"id":70242,"date":"2023-01-31T12:41:49","date_gmt":"2023-01-31T10:41:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70242"},"modified":"2023-01-31T12:41:49","modified_gmt":"2023-01-31T10:41:49","slug":"zur-wettbewerbsrechtlichen-haftung-fuer-affiliate-partner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-wettbewerbsrechtlichen-haftung-fuer-affiliate-partner\/","title":{"rendered":"Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung f\u00fcr Affiliate-Partner"},"content":{"rendered":"\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht f\u00fcr die irref\u00fchrende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots t\u00e4tig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Matratzenherstellerin. Die Beklagten sind Gesellschaften der Amazon-Gruppe und in unterschiedlichen Funktionen am Betrieb der Online-Verkaufsplattform \u201eAmazon\u201c beteiligt. Im Rahmen des von der Beklagten zu 1 betriebenen Amazon-Partnerprogramms steht es Dritten, sog. Affiliates, frei, auf der eigenen Webseite Links auf Angebote der Verkaufsplattform zu setzen. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erh\u00e4lt der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Im Jahr 2019 warb ein Affiliate auf seiner Webseite, die sich im weitesten Sinne mit den Themen Schlaf und Matratzen befasste und zumindest optisch einem redaktionellen Online-Magazin entsprach, unter anderem f\u00fcr Matratzen unter Verwendung von Links auf entsprechende Angebote auf der Verkaufsplattform. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die Werbung des Affiliates f\u00fcr irref\u00fchrend und hat die Beklagten, denen der Wettbewerbsversto\u00df ihres Affiliates gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei, auf Unterlassung in Anspruch genommen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Die beanstandete Werbung sei zwar irref\u00fchrend und daher wettbewerbswidrig. Die Beklagten hafteten f\u00fcr diesen Wettbewerbsversto\u00df des Affiliates aber nicht als T\u00e4ter oder Teilnehmer. Auch die Voraussetzungen einer Haftung des Unternehmensinhabers f\u00fcr Beauftragte nach \u00a7 8 Abs. 2 UWG l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der innere Grund f\u00fcr die Zurechnung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Beauftragten gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Unter Ber\u00fccksichtigung der Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms sowie der beanstandeten Webseite des Affiliates fehlt es im Streitfall an einer solchen Erweiterung des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Beklagten zu 1 und damit am inneren Grund der Zurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 UWG. Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen \u2013 hier eine Internetseite mit redaktionell gestalteten Beitr\u00e4gen zu den Themen Schlaf und Matratzen -, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung \u00fcber den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Gesch\u00e4ftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Beklagten zu 1 dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Es fehlt im Streitfall auch an der f\u00fcr eine Haftung nach \u00a7 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs durch die Beklagte zu 1. Der Affiliate wird bei der Verlinkung nicht in Erf\u00fcllung eines Auftrags bzw. der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung t\u00e4tig, sondern im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts und allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. Die Beklagte zu 1 musste sich einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auch nicht sichern, weil sie mit dem Produkt des Affiliates ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht erweitert hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-die-massgeblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Abs. 1 UWG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unlautere gesch\u00e4ftliche Handlungen sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UWG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Wer eine nach \u00a7 3 oder \u00a7 7 unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 26.01.2023 zum Urteil I ZR 27\/22 vom 26.01.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. 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