{"id":70246,"date":"2023-01-31T12:47:11","date_gmt":"2023-01-31T10:47:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70246"},"modified":"2023-01-31T12:47:11","modified_gmt":"2023-01-31T10:47:11","slug":"bgh-zum-bea-technisch-unmoegliche-einreichung-unverzueglich-glaubhaft-zu-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-zum-bea-technisch-unmoegliche-einreichung-unverzueglich-glaubhaft-zu-machen\/","title":{"rendered":"BGH zum beA: technisch unm\u00f6gliche Einreichung unverz\u00fcglich glaubhaft zu machen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte, die aus technischen Gr\u00fcnden ein Dokument nicht per beA bei Gericht einreichen k\u00f6nnen, m\u00fcssen bereits mit der Ersatzeinreichung auf Papier darlegen und glaubhaft machen, warum das der Fall war, wenn ihnen die Gr\u00fcnde daf\u00fcr bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Nachtr\u00e4glicher Vortrag gen\u00fcgt in diesem Fall nicht. Das hat der BGH in einem j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Beschluss entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Zahlung von Steuerberaterhonorar. Gegen die Abweisung der Zahlungsklage hatte der Kl\u00e4ger Berufung eingelegt. Das OLG verl\u00e4ngerte die Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung antragsgem\u00e4\u00df bis zum 10.01.2022. Am 08.01. ging ein auf den 09.01. datierter Schriftsatz per Post beim OLG ein, mit dem der Kl\u00e4ger seine Berufung begr\u00fcndete und zwecks weiterer Begr\u00fcndung eine weitere Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist beantragte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass die Berufung unzul\u00e4ssig sein k\u00f6nnte, weil sie nicht elektronisch eingereicht worden sei. Mit erneut nicht elektronisch eingereichtem Schriftsatz, der am 25.01. beim OLG einging, erl\u00e4uterte der Kl\u00e4ger, es sei ihm nicht m\u00f6glich gewesen, die Berufungsbegr\u00fcndung per beA einzureichen, weil bei der beA-Karte seines Prozessbevollm\u00e4chtigten die Funktionalit\u00e4t zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse und zum Versand gefehlt habe. Sein Prozessbevollm\u00e4chtigter habe daraufhin auf Rat der Bundesnotarkammer eine beA-Karte Mitarbeiter erworben, die zu deren Nutzung erforderliche PIN und PUK sei ihm aber erst am 17.01. zugegangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hatte beim BGH ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Ansicht des BGH wahrt ein Schriftsatz die Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist nicht, wenn er nicht in der nach \u00a7 520 V i. V. m. \u00a7 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht wird. Die Berufungsbegr\u00fcndung des Kl\u00e4gers war, so der BGH, auch nicht als Ersatzeinreichung nach \u00a7 130d S. 2, 3 ZPO zul\u00e4ssig. Denn der Kl\u00e4ger habe nicht bereits bei Einreichung der Berufungsbegr\u00fcndung am 08.01. vorgetragen und glaubhaft gemacht, weshalb eine elektronische Einreichung technisch unm\u00f6glich sei, obwohl ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgr\u00fcnde bekannt waren und ihm die sofortige Glaubhaftmachung jener Umst\u00e4nde m\u00f6glich gewesen sei. In einem solchen Fall sei es ohne Wirkung, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ersatzeinreichung nachtr\u00e4glich dargelegt und glaubhaft gemacht w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass man die vor\u00fcbergehende technische Unm\u00f6glichkeit m\u00f6glichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung glaubhaft machen m\u00fcsse. Ein unverz\u00fcgliches Nachholen der Glaubhaftmachung sei nur denkbar, wenn die Anw\u00e4ltin oder der Anwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerke und daher nicht mehr gen\u00fcgend Zeit habe, die entsprechenden Umst\u00e4nde in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz darzulegen und glaubhaft zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass dies der Fall gewesen w\u00e4re, habe der Kl\u00e4ger aber nicht dargelegt. Vielmehr habe er selbst ausgef\u00fchrt, dass sein Prozessbevollm\u00e4chtigter bereits im Dezember 2021 von der fehlenden Funktionsf\u00e4higkeit seiner beA-Karte gewusst habe.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=83bef07f71f568a044fef1ddf8c88f10&amp;nr=132233&amp;pos=0&amp;anz=1\">BGH, Beschluss <strong>IX ZB 17\/22<\/strong> vom 17.11.2022<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BRAK, Mitteilung vom 25.01.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte, die aus technischen Gr\u00fcnden ein Dokument nicht per beA bei Gericht einreichen k\u00f6nnen, m\u00fcssen bereits mit der Ersatzeinreichung auf Papier darlegen und glaubhaft machen, warum das der Fall war, wenn ihnen die Gr\u00fcnde daf\u00fcr bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. 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