{"id":70300,"date":"2023-01-31T13:38:49","date_gmt":"2023-01-31T11:38:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70300"},"modified":"2023-01-31T13:38:49","modified_gmt":"2023-01-31T11:38:49","slug":"bfh-zur-verfassungsmaessigkeit-des-solidaritaetszuschlags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zur-verfassungsmaessigkeit-des-solidaritaetszuschlags\/","title":{"rendered":"BFH zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlags"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.01.2023 \u2013 IX R 15\/20 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger wenden sich gegen die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags in den Jahren 2020 und 2021. Das Finanzamt hatte f\u00fcr das Jahr 2020 einen Bescheid \u00fcber 2.078 Euro und f\u00fcr das Jahr 2021 einen Vorauszahlungsbescheid \u00fcber insgesamt 57 Euro Solidarit\u00e4tszuschlag erlassen. Vor dem Finanzgericht hatte das klagende Ehepaar keinen Erfolg. Mit ihrer beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision brachten sie vor, die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags versto\u00dfe gegen das Grundgesetz. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen f\u00fcr die neuen Bundesl\u00e4nder im Jahr 2019 sowie die damit zusammenh\u00e4ngende Neuregelung des L\u00e4nderfinanzausgleichs. Der Solidarit\u00e4tszuschlag d\u00fcrfe als Erg\u00e4nzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden. Sein Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte Erhebung. Auch neue Zusatzlasten, die etwa mit der Coronapandemie oder dem Ukraine-Krieg einhergingen, k\u00f6nnten den Solidarit\u00e4tszuschlag nicht rechtfertigen. Die Erhebung verletze sie zudem in ihren Grundrechten. Bei dem Solidarit\u00e4tszuschlag handele es sich seit der im Jahr 2021 in Kraft getretenen Gesetzes\u00e4nderung um eine verkappte \u201eReichensteuer\u201c, die gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz versto\u00dfe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH ist dem nicht gefolgt. Beim Solidarit\u00e4tszuschlag handelte es sich in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige Erg\u00e4nzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Erg\u00e4nzungsabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes) hat die Funktion, einen zus\u00e4tzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erh\u00f6hung der \u00fcbrigen Steuern zu decken. Die Abgabe muss nicht von vornherein befristet werden und der Mehrbedarf f\u00fcr die Erg\u00e4nzungsabgabe kann sich auch f\u00fcr l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume ergeben. Allerdings ist ein dauerhafter Finanzbedarf regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die auf Dauer angelegten Steuern und nicht \u00fcber eine Erg\u00e4nzungsabgabe zu decken. Deshalb kann eine verfassungsgem\u00e4\u00df beschlossene Erg\u00e4nzungsabgabe dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr ihre Einf\u00fchrung ma\u00dfgeblich waren, grunds\u00e4tzlich \u00e4ndern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungsl\u00fccke entstanden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Solidarit\u00e4tszuschlag sollte bei seiner Einf\u00fchrung im Jahr 1995 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen.<br \/>Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des L\u00e4nderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Solidarit\u00e4tszuschlag seine Rechtfertigung als Erg\u00e4nzungsabgabe nicht verloren.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine zwingende rechtstechnische Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem L\u00e4nderfinanzausgleich und dem Solidarit\u00e4tszuschlag besteht nicht. Zudem bestand in den Streitjahren 2020 und 2021 nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegr\u00fcndung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war, hingewiesen. Er hat weiterhin schl\u00fcssig dargelegt, dass die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgef\u00fchrten Solidarit\u00e4tszuschlag zuk\u00fcnftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter verringern werden, hat der Gesetzgeber mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft tretenden Beschr\u00e4nkung des Solidarit\u00e4tszuschlags auf die Bezieher h\u00f6herer Einkommen und der damit verbundenen Reduzierung des Aufkommens in Rechnung gestellt. Aus dem Gesetz zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bew\u00e4ltigung einer Generationenaufgabe resultiert, kann auch f\u00fcr einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum ist beim Solidarit\u00e4tszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einf\u00fchrung noch nicht abgelaufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Da der urspr\u00fcngliche Zweck f\u00fcr die Einf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen war, kommt es auf eine m\u00f6gliche Umwidmung des Zuschlags f\u00fcr die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Solidarit\u00e4tszuschlag verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erh\u00f6hten Freigrenzen nur noch die Bezieher h\u00f6herer Einkommen mit Solidarit\u00e4tszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Bei Steuern, die wie die Einkommensteuer und damit auch der Solidarit\u00e4tszuschlag an der Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, ist die Ber\u00fccksichtigung sozialer Gesichtspunkte zul\u00e4ssig. Daher kann auch der Gesetzgeber beim Solidarit\u00e4tszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erh\u00f6hung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Eink\u00fcnften beschr\u00e4nken. Vor diesem Hintergrund ist die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidarit\u00e4tszuschlags mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-embed is-type-wp-embed is-provider-steuerberater-schroder-berlin wp-block-embed-steuerberater-schroder-berlin\"><div class=\"wp-block-embed__wrapper\">\n<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"6QLS7orWSN\"><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfassungsmaessigkeit-des-solidaritaetszuschlags-bfh-urteil-vom-17-januar-2023-ix-r-15-20\/\">Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlags &#8211; BFH-Urteil vom 17. Januar 2023, IX R 15\/20<\/a><\/blockquote><iframe class=\"wp-embedded-content\" sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" style=\"position: absolute; clip: rect(1px, 1px, 1px, 1px);\" title=\"&#8222;Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlags &#8211; BFH-Urteil vom 17. 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