{"id":70315,"date":"2023-02-05T15:10:55","date_gmt":"2023-02-05T13:10:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70315"},"modified":"2023-02-05T15:10:55","modified_gmt":"2023-02-05T13:10:55","slug":"kein-geld-trotz-sparbuchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-geld-trotz-sparbuchs\/","title":{"rendered":"Kein Geld trotz Sparbuchs"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Eine Bankkundin aus dem Gro\u00dfraum Baden-Baden kann von ihrem Geldinstitut trotz Vorlage eines Sparbuchs keine Auszahlung einer Spareinlage von 70.100 Euro verlangen. Mit einem am 01.02.2023 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 20. Dezember 2022 hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Berufung gegen ein entsprechendes klageabweisendes Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 4. M\u00e4rz 2021 zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 1992 hatte die Kl\u00e4gerin bei der beklagten Bank ein Sparkonto er\u00f6ffnet. Als letzte Eintragung in ihrem Sparbuch ist am 21. M\u00e4rz 1997 eine Zinsgutschrift von 2.639,72 DM zum 30. Dezember 1996, eine Bareinzahlung von 33.193,41 DM sowie ein Guthaben von 100.000 DM ausgewiesen. Die Kl\u00e4gerin hatte im Januar 2020 den Sparvertrag gek\u00fcndigt, der Bank das nicht entwertete Sparbuch vorgelegt und die Auszahlung von 70.100 Euro verlangt. Die beklagte Bank hatte dagegen geltend gemacht, sie habe das Sparbuch am 16. April 1998 auf telefonische Weisung des dazu bevollm\u00e4chtigten Ehemannes der Kl\u00e4gerin aufgel\u00f6st, das damalige Guthaben samt aufgelaufener Zinsen auf dem ebenfalls bei ihr gef\u00fchrten Girokonto der Kl\u00e4gerin als Bareinzahlung verbucht und den Betrag anschlie\u00dfend f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und ihren Ehemann jeweils h\u00e4lftig als Festgeld angelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht wies die Klage nach Vernehmung der damals t\u00e4tigen Bankmitarbeiter ab, weil es sich davon \u00fcberzeugt hatte, dass das Guthaben am 16. April 1998 ausgezahlt und damit der Anspruch der Kl\u00e4gerin aus dem Sparvertrag erf\u00fcllt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gegen das Urteil des Landgerichts erhobene Berufung der Kl\u00e4gerin hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Wie der Senat im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, darf eine Bank zwar nicht schon deshalb die Auszahlung des in einem Sparbuch dokumentierten Guthabens verweigern, weil lange Zeit keine Eintragungen in dem Sparbuch vorgenommen wurden und die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. Vielmehr muss das Kreditinstitut auch in solchen F\u00e4llen beweisen, dass die Auszahlung des Sparbetrags bereits erfolgt ist. Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs kann die Bank dabei nicht allein mit ihren internen Unterlagen nachweisen. Kommen jedoch weitere Umst\u00e4nde hinzu, kann dies zum Beweis gen\u00fcgen. Dazu geh\u00f6rt im jetzt entschiedenen Fall insbesondere der Eingang eines Betrages, der exakt der auf dem Sparkonto einschlie\u00dflich Zinsen vorhandenen Sparsumme entspricht, auf einem anderen Konto der Berechtigten. Die von der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferte Vermutung, diese auf ihrem Konto verbuchte Bareinzahlung vom 16. April 1998 stamme aus gesammelten Bareinnahmen des damals von den Eheleuten betriebenen Obsthandels, hat nicht zu Zweifeln des Senats an den von der Bank zu den Buchungsvorg\u00e4ngen vorgelegten Unterlagen gef\u00fchrt. Au\u00dferdem haben Zeugen, n\u00e4mlich die damaligen Bankmitarbeiter, die Richtigkeit der bankinternen Dokumente best\u00e4tigt. Danach hatte der von der Kl\u00e4gerin bevollm\u00e4chtigte Ehemann telefonisch die Aufl\u00f6sung des Sparbuchs, die Auszahlung auf das Girokonto und die anschlie\u00dfende Anlage als Festgeld beauftragt. Eine erneute Auszahlung des Geldes kann nicht verlangt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Zwar hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat die Kl\u00e4gerin jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 01.02.2023 zum Urteil 17 U 151\/21 vom 20.12.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Bankkundin aus dem Gro\u00dfraum Baden-Baden kann von ihrem Geldinstitut trotz Vorlage eines Sparbuchs keine Auszahlung einer Spareinlage von 70.100 Euro verlangen. Mit einem am 01.02.2023 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 20. Dezember 2022 hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Berufung gegen ein entsprechendes klageabweisendes Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 4. M\u00e4rz 2021 zur\u00fcckgewiesen. 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