{"id":70353,"date":"2023-02-12T15:19:55","date_gmt":"2023-02-12T13:19:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70353"},"modified":"2023-02-12T15:19:55","modified_gmt":"2023-02-12T13:19:55","slug":"fahrtenbuchanordnung-verwertbarkeit-einer-geschwindigkeitsmessung-mit-einem-standardisierten-messverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrtenbuchanordnung-verwertbarkeit-einer-geschwindigkeitsmessung-mit-einem-standardisierten-messverfahren\/","title":{"rendered":"Fahrtenbuchanordnung \u2013 Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die teilweise Verweigerung des Zugangs zu Rohmessdaten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang zu erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 02.02.2023 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger, gegen den die Anordnung ergangen war, ein Fahrtenbuch zu f\u00fchren, begehrt nach deren Erledigung die Feststellung, dass die Anordnung rechtswidrig war. Im Dezember 2018 wurde auf der Bundesautobahn A 8 mit einem mobilen Lasermessger\u00e4t des Typs VITRONIC Poliscan FM 1 gemessen, dass mit dem auf den Kl\u00e4ger zugelassenen Pkw die dort zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit von 80 km\/h um 41 km\/h (nach Toleranzabzug) \u00fcberschritten wurde. Der Fahrer des Fahrzeugs konnte nicht festgestellt werden. Daraufhin gab der Beklagte dem Kl\u00e4ger unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu f\u00fchren. Der Kl\u00e4ger kam der Anordnung nach. Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen, hat er damit begr\u00fcndet, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar sei, da das Messger\u00e4t keine Rohmessdaten speichere. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes festgestellt, dass das Messger\u00e4t die Rohmessdaten gespeichert hatte. Der Kl\u00e4ger hat daraufhin geltend gemacht, diese Daten w\u00fcrden ihm von der Bu\u00dfgeldstelle nicht vollst\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung gestellt, obwohl das f\u00fcr eine effektive Rechtsverfolgung erforderlich sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Beh\u00f6rden und Gerichte d\u00fcrften auch bei der Entscheidung \u00fcber eine Fahrtenbuchanordnung die Ergebnisse standardisierter Messverfahren zugrunde legen, solange der Betroffene keine substanziierten Einw\u00e4nde gegen die Richtigkeit der Messung erhebe. Um dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit zu geben, deren Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen, gebiete das Recht auf ein faires Verfahren, ihm Zugang zu Rohmessdaten zu gew\u00e4hren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts m\u00fcsse der Betroffene diesen Zugang aber rechtzeitig beantragt haben. Das sei hier nicht geschehen. Der Kl\u00e4ger habe seinen Antrag auf Zugang bei der Bu\u00dfgeldstelle erst gestellt, als die Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung bereits abgelaufen gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Nach \u00a7 31a der Stra\u00dfenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) setzt eine Fahrtenbuchanordnung u. a. eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraus. Mit seinem Einwand, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, da ihm nicht auch die Rohmessdaten Dritter zur \u00dcberpr\u00fcfung der Messung zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien, hatte der Kl\u00e4ger keinen Erfolg. Allerdings stand die Annahme des Berufungsgerichts, der Betroffene m\u00fcsse den Zugang zu solchen Daten vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung beantragt haben, nicht im Einklang mit Bundesrecht. Eine solche zeitliche Grenze l\u00e4sst sich den ma\u00dfgeblichen bundesrechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Doch stellte sich das Berufungsurteil aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar. Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Messfehler hatte der Kl\u00e4ger nicht \u2013 wie erforderlich \u2013 aufgezeigt. Ist bei einer Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG) zwar im Grundsatz ein Anspruch auch des von einer Fahrtenbuchanordnung Betroffenen auf Zugang zu bei der Bu\u00dfgeldstelle vorhandenen Daten. Es obliegt jedoch ihm, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seinen Zugangsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Nur wenn er das getan hat, kann es ein Gebot des fairen Verfahrens sein, ihm nicht die M\u00f6glichkeit zu nehmen, auf der Grundlage der begehrten Informationen konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Messfehler vorzutragen. Der Kl\u00e4ger hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um an die gew\u00fcnschten Daten zu gelangen. Die Bu\u00dfgeldstelle hat ihm u. a. die seinen Pkw betreffenden Rohmessdaten zur Verf\u00fcgung gestellt, nicht aber \u2013 wie beantragt \u2013 zus\u00e4tzlich die Rohmessdaten der gesamten Messreihe, also nicht auch die Daten zu anderen Verkehrsteilnehmern und die Statistikdatei. Rechtliche Schritte, um den behaupteten umfassenden Zugangsanspruch gegen\u00fcber der Bu\u00dfgeldstelle durchzusetzen, hat er nicht unternommen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil 3 C 14.21 vom 02.02.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die teilweise Verweigerung des Zugangs zu Rohmessdaten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang zu erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 02.02.2023 entschieden. Der Kl\u00e4ger, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrtenbuchanordnung-verwertbarkeit-einer-geschwindigkeitsmessung-mit-einem-standardisierten-messverfahren\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Fahrtenbuchanordnung \u2013 Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70353"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=70353"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70353\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=70353"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=70353"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=70353"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}