{"id":70362,"date":"2023-02-12T15:26:05","date_gmt":"2023-02-12T13:26:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70362"},"modified":"2023-02-12T15:26:05","modified_gmt":"2023-02-12T13:26:05","slug":"weitere-uebergangsregelung-vom-anrechnungs-zum-halbeinkuenfteverfahren-im-jstg-2010-mit-grundgesetz-unvereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/weitere-uebergangsregelung-vom-anrechnungs-zum-halbeinkuenfteverfahren-im-jstg-2010-mit-grundgesetz-unvereinbar\/","title":{"rendered":"Weitere \u00dcbergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren im JStG 2010 mit Grundgesetz unvereinbar"},"content":{"rendered":"\n<h2 id=\"h-korperschaftsteuerminderungspotenzial-iii\">K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial III<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit am 7. Februar 2023 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss (Az. <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2022\/12\/ls20221206_2bvl002914.html\">2 BvL 29\/14<\/a>) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Vorlage eines Finanzgerichts entschieden, dass auch \u00a7\u00a036 Absatz\u00a06a K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung von \u00a7\u00a034 Abs.\u00a013f KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (im Folgenden: \u00a7\u00a036 Abs.\u00a06a KStG) mit Art.\u00a014 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a03 Abs.\u00a01 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist. Die Regelung kann zu einem Verlust von im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren realisierbarem K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial f\u00fchren, ohne dass dies durch die gleichzeitige Verringerung von K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzial vollst\u00e4ndig kompensiert wird.<\/p>\n\n\n\n<p><br \/>Nach dem bis Ende 2000 geltenden Anrechnungsverfahren wurden nicht ausgesch\u00fcttete steuerbare Gewinne von K\u00f6rperschaften mit (zuletzt) 40\u00a0% K\u00f6rperschaftsteuer belastet (Tarifbelastung). Kam es sp\u00e4ter zu Gewinnaussch\u00fcttungen, reduzierte sich der Steuersatz auf (zuletzt) 30\u00a0% (Aussch\u00fcttungsbelastung). F\u00fcr die K\u00f6rperschaft entstand so ein K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial in H\u00f6he der Differenz zwischen Tarif- und Aussch\u00fcttungsbelastung, zuletzt also in H\u00f6he von 10\u00a0Prozentpunkten. Steuerfreie Verm\u00f6gensmehrungen der K\u00f6rperschaft wurden dagegen zum Teil bei einer Aussch\u00fcttung mit dem Aussch\u00fcttungssteuersatz von 30\u00a0% nachbelastet, enthielten also ein Steuererh\u00f6hungspotenzial.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;36 KStG ist Teil der \u00dcbergangsvorschriften, die den Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren regeln. Danach wurden die unter dem Anrechnungsverfahren gebildeten, unterschiedlich mit K\u00f6rperschaftsteuer belasteten und die nicht belasteten Teilbetr\u00e4ge des verwendbaren Eigenkapitals in mehreren Schritten zusammengefasst und umgegliedert. Das in den verbleibenden belasteten Eigenkapitalteilen enthaltene K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial wurde in ein K\u00f6rperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das w\u00e4hrend einer mehrj\u00e4hrigen \u00dcbergangszeit abgebaut werden konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelung in \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG sieht die Umgliederung des mit 45&nbsp;% vorbelasteten Eigenkapitals (EK&nbsp;45) in mit 40&nbsp;% vorbelastetes Eigenkapital (EK&nbsp;40) vor; gleichzeitig wird ein positiver nicht mit K\u00f6rperschaftsteuer vorbelasteter Eigenkapitalteil (EK&nbsp;02) verringert, bis er verbraucht ist. Bei dieser Umgliederung kann es zu einem Verlust von im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbarem K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial kommen, ohne dass dies durch die Verringerung eines im EK&nbsp;02 ruhenden und im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbaren K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzials ausgeglichen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Das unter dem Anrechnungsverfahren angesammelte K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial unterf\u00e4llt in dem Umfang, in dem es im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren realisierbar war, dem Schutz des Eigentums (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1&nbsp;GG). In dieses Schutzgut greift \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG bei einer bestimmten Eigenkapitalstruktur nachteilig ein. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Er ist zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele jedenfalls nicht erforderlich und wird den Anforderungen des Gleichheitssatzes an die Umgestaltung von Eigent\u00fcmerbefugnissen nicht gerecht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Geltung des Anrechnungsverfahrens wurde das verwendbare Eigenkapital (vEK) der Gesellschaft entsprechend seiner Vorbelastung mit K\u00f6rperschaftsteuer in verschiedene \u201eEigenkapitalt\u00f6pfe\u201c (EK) gegliedert. Eine Belastung des einbehaltenen Gewinns mit 45&nbsp;% wurde im sogenannten \u201eEK&nbsp;45\u201c vermerkt, eine Belastung mit 40&nbsp;% im \u201eEK&nbsp;40\u201c. Diese belasteten Eigenkapitalteile enthielten ein K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial in H\u00f6he der Differenz zwischen Tarif- und Aussch\u00fcttungsbelastung. Steuerfreie Verm\u00f6gensmehrungen wurden im \u201eEK 0\u201c erfasst. Letzteres unterteilte sich in die nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien ausl\u00e4ndischen Gewinne und Verluste (EK&nbsp;01), Altr\u00fccklagen aus den Jahren vor 1977 (EK&nbsp;03), offene und verdeckte Einlagen der Gesellschafter (EK&nbsp;04) sowie sonstige der K\u00f6rperschaftsteuer nicht unterliegende Verm\u00f6gensmehrungen (EK&nbsp;02). Das EK&nbsp;02 und das EK&nbsp;03 wurden bei einer Aussch\u00fcttung mit dem Aussch\u00fcttungssteuersatz von 30&nbsp;% nachbelastet, sie enthielten also ein K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzial.<\/p>\n\n\n\n<p>Den \u00dcbergang vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren gestaltete der Gesetzgeber durch die mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.Oktober 2000 neu in das K\u00f6rperschaftsteuergesetz eingef\u00fcgten \u00a7\u00a7&nbsp;36 bis 40 KStG. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 KStG wurden die unterschiedlich mit K\u00f6rperschaftsteuer belasteten Teilbetr\u00e4ge des Eigenkapitals in mehreren Umrechnungsschritten zusammengefasst und umgegliedert und die so ermittelten Endbest\u00e4nde gesondert festgestellt. Diese Feststellung bildete die Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 KStG einerseits und der Nachbelastung mit K\u00f6rperschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 KStG andererseits.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Beschluss vom 17.&nbsp;November 2009 (BVerfGE 125, 1 \u2013 K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial I) erkl\u00e4rte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;3 und 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit die Regelung durch die Umgliederung von EK&nbsp;45 in EK&nbsp;40 unter gleichzeitiger Verringerung des EK 02 zu einem Verlust von K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial f\u00fchrte.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraufhin \u00e4nderte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 die \u00dcbergangsvorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;36 und 37 KStG durch Einf\u00fcgung von \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;13f, 13g KStG. Nach der Neuregelung wurde die vorrangige Umgliederung von EK&nbsp;45 in EK&nbsp;40 durch \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;3 KStG gestrichen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 bis 6 KStG findet zun\u00e4chst in mehreren Schritten eine Verrechnung belasteter und unbelasteter Eigenkapitalteile statt. Daran schlie\u00dft sich im letzten Schritt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG die Umgliederung des EK&nbsp;45 in EK&nbsp;40 unter gleichzeitiger Verringerung des EK&nbsp;02 an, sofern nach den vorgenannten Verrechnungsschritten ein positiver Teilbetrag des EK&nbsp;02 verblieben ist. Dieser wird zun\u00e4chst um 5\/22 eines positiven Bestands an EK&nbsp;45, jedoch maximal bis auf null vermindert und das EK&nbsp;45 entsprechend erh\u00f6ht. In H\u00f6he von 27\/5 des Betrags, um den das EK&nbsp;02 gemindert worden ist, wird sodann das EK&nbsp;40 erh\u00f6ht und das EK&nbsp;45 vermindert. Damit wird \u2013 anders als nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;3 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes \u2013 vermieden, dass das EK&nbsp;02 durch die Umgliederung negativ wird und die anschlie\u00dfende Verrechnung mit belasteten Eigenkapitalteilen umgliederungsbedingt zu einem Verlust von K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens, einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, f\u00fchrte die Feststellung der Endbest\u00e4nde des vEK gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;7 KStG durch das Finanzamt aufgrund der Regelung in \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG zu einer Verringerung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 KStG gegen\u00fcber dem im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial. Nach erfolglosem Einspruch erhob sie Klage zum Finanzgericht. Dieses hat das Verfahren nach Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG verst\u00f6\u00dft gegen Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 in Verbindung mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG.<\/p>\n\n\n\n<p>I. 1. Der Schutz des Eigentums nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1&nbsp;GG umfasst nicht nur das zivilrechtliche Sacheigentum, sondern auch andere dingliche und sonstige gegen\u00fcber jedermann wirkende Rechte sowie schuldrechtliche Forderungen. Er ist nicht auf bestimmte verm\u00f6genswerte Rechte beschr\u00e4nkt. Gesch\u00fctzt sind nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht jedoch blo\u00dfe Interessen, Chancen und Verdienstm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Eigentum ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen durch Privatn\u00fctzigkeit und grunds\u00e4tzliche Verf\u00fcgungsf\u00e4higkeit \u00fcber das Eigentumsobjekt gekennzeichnet. Verm\u00f6genswerte \u00f6ffentlich-rechtlicher Rechtspositionen hat das Bundesverfassungsgericht in den Schutz der Eigentumsgarantie einbezogen, wenn sie eine Rechtsstellung begr\u00fcnden, die der des Eigentums entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen w\u00fcrde. Hierf\u00fcr ist neben der Privatn\u00fctzigkeit der Rechtsposition und einer zumindest eingeschr\u00e4nkten Verf\u00fcgungsbefugnis des Inhabers insbesondere von Bedeutung, inwieweit eine derartige Rechtsstellung sich als \u00c4quivalent eigener Leistung erweist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen f\u00fcr alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Der Gesetzgeber kann insbesondere, wenn sich eine Reform des geltenden Rechts als notwendig erweist, vor der Entscheidung stehen, bisher einger\u00e4umte rechtliche Befugnisse zu beseitigen oder zu beschr\u00e4nken. Im Rahmen von Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2&nbsp;GG ist er bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets zur Umgestaltung individueller Rechtspositionen im Wege einer angemessenen und zumutbaren \u00dcberleitungsregelung befugt.<\/p>\n\n\n\n<p>Er unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken. Der Eingriff in die nach fr\u00fcherem Recht entstandenen Rechte muss mit Blick auf die in Art. 14 Abs.&nbsp;1 GG enthaltene subjektive Rechtsstellungsgarantie durch Gr\u00fcnde des \u00f6ffentlichen Interesses unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gerechtfertigt sein. Dar\u00fcber hinaus ist der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigent\u00fcmerbefugnissen und -pflichten gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bei der Umgestaltung komplexer Regelungssysteme steht dem Gesetzgeber f\u00fcr die \u00dcberleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverh\u00e4ltnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verf\u00fcgung. Der Nachpr\u00fcfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabw\u00e4gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gr\u00fcnde unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde die Grenze der Zumutbarkeit \u00fcberschritten hat.<\/p>\n\n\n\n<p>II. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG mit Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 in Verbindung mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Das unter dem Anrechnungsverfahren angesammelte K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial unterf\u00e4llt in dem Umfang, in dem es im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren realisierbar war, dem Schutzbereich von Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG. Es erf\u00fcllt die Kriterien der Privatn\u00fctzigkeit und jedenfalls eingeschr\u00e4nkten Verf\u00fcgbarkeit. Ferner beruht es auf einer eigenen Leistung der K\u00f6rperschaft, weil es sich aus der von dieser in H\u00f6he der Tarifbelastung entrichteten K\u00f6rperschaftsteuer ableitet. Soweit es im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbar war, handelt es sich bei dem K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial nicht lediglich um eine blo\u00dfe Chance oder zuk\u00fcnftige Verdienstm\u00f6glichkeit, sondern um eine verm\u00f6genswerte Rechtsposition, die der K\u00f6rperschaft bereits zustand und bezifferbar war.<\/p>\n\n\n\n<p>2. In das im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren bestehende, im EK&nbsp;45 gespeicherte und realisierbare K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial greift \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG je nach Eigenkapitalstruktur ein. Die Vorschrift f\u00fchrt gegen\u00fcber dem Zeitpunkt des Systemwechsels zu einer Reduzierung des K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzials, ohne dass dieser Eingriff durch die gleichzeitige Verringerung von K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzial vollst\u00e4ndig kompensiert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Unter dem Anrechnungsverfahren konnte in positivem EK&nbsp;45 gespeichertes K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial bei einer Vollaussch\u00fcttung wegen der Verwendungsreihenfolge des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;30 KStG&nbsp;1999 nur dann nicht oder nicht vollst\u00e4ndig realisiert werden, wenn die Summe aller \u00fcbrigen Teilbetr\u00e4ge des verwendbaren Eigenkapitals negativ war. In allen anderen F\u00e4llen hat \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG eine Verringerung des unter dem \u00dcbergangsrecht noch realisierbaren K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzials zur Folge. Die Umgliederung von EK&nbsp;45 in EK&nbsp;40 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a Satz&nbsp;2 KStG f\u00fchrt zwar zu einem h\u00f6heren Bestand an EK&nbsp;40, dieses enth\u00e4lt aber mit 1\/6 nur ein geringeres Minderungspotenzial als das EK&nbsp;45, bei dem das Minderungspotenzial 15\/55 des Teilbetrags betr\u00e4gt. Dadurch tritt insgesamt eine Reduzierung des Minderungspotenzials ein.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Der Verlust an K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial wird allerdings rechnerisch kompensiert durch die gleichzeitige entsprechende Reduktion von EK&nbsp;02 und damit des darin enthaltenen K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzials. Nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a Satz&nbsp;1 KStG verringert sich der Bestand des EK&nbsp;02 um 5\/22 des Bestands an EK&nbsp;45 bis zum Verbrauch des EK&nbsp;02. Da die Verrechnung auf den positiven EK&nbsp;02-Bestand beschr\u00e4nkt ist, entspricht die umgliederungsbedingte Reduktion des unter dem Anrechnungsverfahren gebildeten K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzials stets der umgliederungsbedingten Reduktion des K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzials.<\/p>\n\n\n\n<p>Jedoch bleibt infolge der Regelung von \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG nur der Saldo aus K\u00f6rperschaftsteuerminderungs- und -erh\u00f6hungspotenzial identisch, nicht das K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial als solches. Die Regelung zieht deshalb ungeachtet des rechnerischen Ausgleichs unter zwei Aspekten eine gegen\u00fcber dem Anrechnungsverfahren nachteilige Ver\u00e4nderung nach sich:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Zum einen bewirkt die Verrechnung mit EK&nbsp;45 eine zwangsweise Nachbelastung des EK&nbsp;02 mit 30&nbsp;%, w\u00e4hrend die Nachbelastung unter der Geltung des Anrechnungsverfahrens nur bei einer tats\u00e4chlichen Aussch\u00fcttung erfolgt ist. Die betroffenen K\u00f6rperschaften konnten also durch eine entsprechende Steuerung des Aussch\u00fcttungsverhaltens das K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial realisieren, ohne dass zugleich eine K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung anfiel.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Zum anderen w\u00e4re auch bei einer unterstellten Vollaussch\u00fcttung im Zeitpunkt des Systemwechsels EK&nbsp;02 nur in dem Umfang nachbelastet worden, in dem der Bestand in diesem Zeitpunkt als zur Aussch\u00fcttung verwendet gegolten h\u00e4tte. Das h\u00e4ngt davon ab, ob negative Teilbetr\u00e4ge des vEK zu einer Aussch\u00fcttungssperre gef\u00fchrt h\u00e4tten und gegebenenfalls welche Bestandteile des vEK nach der Verwendungsreihenfolge des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;30 KStG 1999 davon betroffen gewesen w\u00e4ren. Da EK&nbsp;02 gegen\u00fcber den belasteten Teilbetr\u00e4gen des vEK nachrangig war, ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer Vollaussch\u00fcttung zwar K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial realisiert worden w\u00e4re, dagegen nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzial.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies bleibt bei der Verrechnungsregelung des \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG, die allein an den verbliebenen Bestand an EK&nbsp;02 ankn\u00fcpft, unber\u00fccksichtigt. Eine Konzentration auf den Teil des EK&nbsp;02, der bei einer Vollaussch\u00fcttung im Zeitpunkt des Systemwechsels verwendet worden w\u00e4re, wird auch nicht durch die nach \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 bis 6 KStG vorausgehenden Schritte zur Ermittlung der Endbest\u00e4nde der Teilbetr\u00e4ge des verwendbaren Eigenkapitals gew\u00e4hrleistet. Denn die danach erfolgende Verrechnung der verschiedenen Teilbetr\u00e4ge des unbelasteten und des belasteten vEK ist ebenfalls von der Verwendungsreihenfolge des \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;30 KStG&nbsp;1999 gel\u00f6st.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der in der beschriebenen belastenden Wirkung von \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG liegende Eingriff in das durch Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1&nbsp;GG gesch\u00fctzte K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial ist nicht gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neuregelung der \u00dcbergangsvorschriften legitime Ziele. Er wollte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 125, 1 umsetzen, zugleich aber soweit m\u00f6glich an dem bisherigen System des \u00dcbergangsrechts festhalten. In diesem System war es ein legitimes (Zwischen-)Ziel des Gesetzgebers, die unter dem Halbeink\u00fcnfteverfahren nicht mehr ben\u00f6tigte Eigenkapitalgliederung abzubauen. Das gilt umso mehr, als er dabei anstrebte, die bei Fortgeltung des Anrechnungsverfahrens im Falle einer Aussch\u00fcttung k\u00fcnftig entstandenen K\u00f6rperschaftsteuerminderungen im Ergebnis zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Zugleich sollte der \u00dcbergang vom alten zum neuen K\u00f6rperschaftsbesteuerungssystem von Anfang an m\u00f6glichst einfach abgewickelt werden. Teil der Vereinfachung war das Bestreben des Gesetzgebers, die EK-Konten vom Beginn des \u00dcbergangs an auf den daf\u00fcr absolut erforderlichen Umfang zu reduzieren, n\u00e4mlich auf einen mit 40&nbsp;% belasteten Eigenkapitalanteil, anhand dessen das K\u00f6rperschaftsteuerguthaben ermittelt wird (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 KStG), einen unbelasteten Eigenkapitalanteil (fr\u00fcheres EK&nbsp;02), dessen Aussch\u00fcttung zu einer Erh\u00f6hung der K\u00f6rperschaftsteuer um 3\/7 der Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchrt (\u00a7&nbsp;38 KStG), und ein steuerliches Einlagekonto (\u00a7&nbsp;27 KStG, vormals EK&nbsp;04).<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich legitim war auch die nicht ausdr\u00fccklich als gesetzgeberisches Ziel formulierte, der Sache nach aber verwirklichte Zwangsrealisation eines im positiven EK&nbsp;02 ruhenden K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzials durch Verrechnung mit im EK&nbsp;45 enthaltenem K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial derselben steuerpflichtigen K\u00f6rperschaft. Soweit das eine wie das andere realisierbar war, entspricht sie dem Gedanken einer fiktiven Vollaussch\u00fcttung im Zeitpunkt des Systemwechsels, der insgesamt dem \u00dcbergangsrecht der \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. KStG zugrunde lag. Dieser Ansatz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Steuerpflichtigen auch unter dem Anrechnungsverfahren \u2013&nbsp;jedenfalls dem Grunde nach&nbsp;\u2013 sp\u00e4testens f\u00fcr den Zeitpunkt der Liquidation mit einer Nachbelastung des EK&nbsp;02 rechnen mussten.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Zur Erreichung der genannten legitimen Ziele war \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG nur teilweise geeignet. Mit der Regelung wurden zwar die angestrebte Reduktion der Teilbetr\u00e4ge des belasteten verwendbaren Eigenkapitals auf EK&nbsp;40 und eine weitgehende Eliminierung des EK&nbsp;02 erreicht, wenn in hinreichendem Umfang positives EK&nbsp;02 zur Verrechnung mit EK&nbsp;45 zur Verf\u00fcgung stand. In allen F\u00e4llen, in denen der EK&nbsp;02-Bestand nach Anwendung von \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;4 bis&nbsp;6 KStG geringer als 5\/22 des EK&nbsp;45-Bestands war, blieb aber auch danach ein mit 45&nbsp;% vorbelastetes Eigenkapitalkonto bestehen. Der Vereinfachungseffekt wurde dadurch insgesamt nicht unerheblich beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch zum (vollst\u00e4ndigen) Erhalt des K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzials war die Regelung nicht uneingeschr\u00e4nkt geeignet. Erhalten wurde allenfalls der Saldo aus K\u00f6rperschaftsteuerminderung und -erh\u00f6hung. Denn der nach Verrechnung von EK&nbsp;45 und EK&nbsp;02 verbleibende erh\u00f6hte Bestand an EK&nbsp;40 wies ein geringeres Minderungspotenzial auf als der Ausgangsbestand an EK&nbsp;45. Die gleichzeitige Minderung des EK&nbsp;02 stellte jedenfalls insoweit keinen legitimen und f\u00fcr die Steuerpflichtigen zumutbaren Ausgleich dar, als das darin ruhende K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzial im Zeitpunkt des Systemwechsels nicht realisierbar gewesen w\u00e4re, weil EK&nbsp;02 bei einer Vollaussch\u00fcttung infolge einer handelsrechtlichen Aussch\u00fcttungssperre nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;3 KStG&nbsp;1999 nicht zur Verwendung gekommen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Zur Vereinfachung des \u00dcbergangs und zum Erhalt des K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzials war der Verrechnungsschritt des \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG, selbst wenn man ihn als daf\u00fcr zumindest teilweise geeignet betrachtet, jedenfalls nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber h\u00e4tte eine ebenso einfache Abwicklung unter vollst\u00e4ndigem Erhalt des (realisierbaren) K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzials dadurch erreichen k\u00f6nnen, dass er das K\u00f6rperschaftsteuerguthaben nach \u00a7&nbsp;37 KStG unmittelbar aus den zum Stichtag vorhandenen Teilbetr\u00e4gen des belasteten Eigenkapitals, dem EK&nbsp;45 und dem EK&nbsp;40, gebildet h\u00e4tte, ohne zuvor die Umgliederung von EK&nbsp;45 vorzunehmen. Es h\u00e4tte lediglich der Endbestand beider Teilbetr\u00e4ge zum Stichtag jeweils gesondert festgestellt werden m\u00fcssen. Auch bei dieser L\u00f6sung w\u00e4re eine anschlie\u00dfende Saldierung von K\u00f6rperschaftsteuerguthaben und -erh\u00f6hung f\u00fcr die einzelnen Steuerpflichtigen ohne weiteres durchzuf\u00fchren gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Davon unabh\u00e4ngig ist \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG mit der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG bei der Festlegung und Beschr\u00e4nkung von Eigent\u00fcmerbefugnissen nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG nicht vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Das EK&nbsp;45 unterscheidet sich nicht wesentlich vom EK&nbsp;40. Beide sind Teilbetr\u00e4ge des belasteten vEK, in denen somit K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial enthalten ist. Sie unterscheiden sich lediglich \u2013&nbsp;abh\u00e4ngig von ihrem jeweiligen Entstehungszeitpunkt&nbsp;\u2013 hinsichtlich der H\u00f6he des in ihnen enthaltenen K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzials.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Durch die Umgliederungsregelung des \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;6a KStG werden Unternehmen mit umzugliederndem EK&nbsp;45 schlechter gestellt als Unternehmen mit (von der Umgliederung nicht erfasstem) EK&nbsp;40. Die Umgliederung f\u00fchrt zu einem partiellen Untergang des im EK&nbsp;45 gespeicherten K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzials, das zwar durch die Reduktion des EK&nbsp;02 rechnerisch kompensiert wird, aber mit einer entsprechenden \u201eZwangsrealisation\u201c des im EK&nbsp;02 ruhenden K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzials verbunden ist. Demgegen\u00fcber bleibt das in dem EK&nbsp;40 gespeicherte K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial von der Umgliederung g\u00e4nzlich unbeeinflusst; korrespondierend findet eine Zwangsrealisation des K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzials zu Beginn der \u00dcbergangsphase nicht und ab dem Jahressteuergesetz&nbsp;2008 nur in H\u00f6he von 3&nbsp;% statt.<\/p>\n\n\n\n<p>cc) F\u00fcr diese Ungleichbehandlung von EK&nbsp;40 und EK&nbsp;45 fehlt ein einleuchtender Grund. Sie war nicht geeignet, den vom Gesetzgeber angestrebten Erhalt des K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzials in allen F\u00e4llen zu erreichen. Zur Vereinfachung des \u00dcbergangs vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren war sie jedenfalls nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>III. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsversto\u00df bis zum 31.&nbsp;Dezember 2023 r\u00fcckwirkend zu beseitigen. Diese Verpflichtung erfasst alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Entscheidungen, die auf den f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rten Vorschriften beruhen. Bis zu einer Neuregelung d\u00fcrfen Gerichte und Verwaltungsbeh\u00f6rden die Normen im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 07.02.2023 zum Beschluss 2 BvL 29\/14 vom 06.12.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial III Mit am 7. 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