{"id":70371,"date":"2023-02-12T15:30:05","date_gmt":"2023-02-12T13:30:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70371"},"modified":"2023-02-12T15:30:05","modified_gmt":"2023-02-12T13:30:05","slug":"gewerbesteuerliche-hinzurechnung-auf-wassernutzungsentgelte-im-rahmen-der-oeffentlichen-wasserversorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuerliche-hinzurechnung-auf-wassernutzungsentgelte-im-rahmen-der-oeffentlichen-wasserversorgung\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte im Rahmen der \u00f6ffentlichen Wasserversorgung"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (Az. 11 K 11252\/17) entschieden, dass bei der Berechnung der Gewerbesteuer die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen f\u00fcr die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, zu einem Viertel zu ber\u00fccksichtigen sind. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung beruht auf \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. Nach dieser Vorschrift ist dem Gewerbeertrag ein Viertel der Aufwendungen f\u00fcr die zeitlich befristete \u00dcberlassung von Rechten hinzuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein im Land Brandenburg ans\u00e4ssiges Wasserversorgungsunternehmen, wandte sich mit ihrer Klage u. a. gegen die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung und verwies auf eine Entscheidung des 6. Senats des FG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2017, der zufolge das Wassernutzungsentgelt nicht f\u00fcr die rechtliche Gestattung der Entnahme, sondern f\u00fcr die tats\u00e4chliche Entnahme von Wasser entrichtet werde (Az. 6 K 6104\/15, EFG 2017, 741).<\/p>\n\n\n\n<p>Der 11. Senat ist dieser Auffassung nicht gefolgt, weil nach seiner \u00dcberzeugung die der Kl\u00e4gerin noch vor der Wiedervereinigung im Jahr 1990 erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung eine \u00f6ffentlich-rechtliche Erlaubnis und damit ein Recht im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. F\u00fcr die zeitlich befristete \u00dcberlassung dieser Erlaubnis seien der Kl\u00e4gerin die streitigen Aufwendungen in Form des Wassernutzungsentgelts nach \u00a7 40 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) entstanden. Damit werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des OVG Berlin-Brandenburg der in der Er\u00f6ffnung der Benutzungsm\u00f6glichkeit liegende Vorteil abgesch\u00f6pft. Insoweit sei es unsch\u00e4dlich, dass die H\u00f6he des Wassernutzungsentgelts an die Menge des entnommenen Wassers ankn\u00fcpfe. Denn um die Abgrenzung zu einer Steuer zu erm\u00f6glichen, m\u00fcsse das Wassernutzungsentgelt nach der Rechtsprechung des BVerfG gegenleistungsabh\u00e4ngig sein und d\u00fcrfe den Wert der \u00f6ffentlichen Leistung nicht \u00fcbersteigen. Dieser Anforderung werde insbesondere dann entsprochen, wenn sich das Wasserentnahmeentgelt nach der tats\u00e4chlich entnommenen Wassermenge berechne. Schlie\u00dflich sei die Wassernutzungserlaubnis der Kl\u00e4gerin auch im gewerbesteuerrechtlichen Sinne \u00fcberlassen worden, weil im Land Brandenburg die \u00f6ffentliche Wasserversorgung in der Verantwortung der Kommunen und kreisfreien St\u00e4dte liege, die entweder entsprechende Zweckverb\u00e4nde bilden oder Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform mit der Durchf\u00fchrung der Wasserversorgung beauftragen k\u00f6nnten. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des 6. Senats berufen. Denn in dem von diesem entschiedenen Fall sei die \u00f6ffentliche Wasserversorgung eine gesetzlich bestimmte Pflichtaufgabe des betreffenden Unternehmens gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des 11. Senats k\u00f6nnte erhebliche Konsequenzen f\u00fcr die Preisgestaltung der Wasserversorger in Brandenburg haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngige Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision wird dort unter dem Aktenzeichen IV B 7\/23 gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 07.02.2023 zum Urteil 11 K 11252\/17 vom 14.12.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IV B 7\/23)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat mit Urteil vom 14. 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