{"id":704,"date":"2012-03-31T09:29:01","date_gmt":"2012-03-31T07:29:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=704"},"modified":"2012-09-19T14:08:37","modified_gmt":"2012-09-19T12:08:37","slug":"wann-ist-selbststandige-tatigkeit-eines-rechtsanwalts-liebhaberei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-ist-selbststandige-tatigkeit-eines-rechtsanwalts-liebhaberei\/","title":{"rendered":"Wann ist selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts Liebhaberei?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann ist selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts Liebhaberei?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit steuerpflichtig als Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit. Zur Anerkennung der so erwirtschafteten Gewinne oder Verluste als steuerlich relevante Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit fordert die Rechtsprechung eine Gewinnerzielungsabsicht. Fehlt eine solche, handelt es sich um blo\u00dfe &#8222;Liebhaberei&#8220;, d. h. negative Eink\u00fcnfte d\u00fcrfen nicht mit positiven Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Das Finanzgericht M\u00fcnster befasst sich k\u00fcrzlich damit, ob eine Rechtsanw\u00e4ltin ihre freiberufliche T\u00e4tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt hatte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das klagende Ehepaar ist zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, die Ehefrau unterhielt als selbstst\u00e4ndig t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4ltin eine Kanzlei in ihrem Wohnhaus und erwirtschaftete jahrelang ausnahmslos Verluste. Das Finanzamt erkannte die von der Ehefrau geltend gemachten negativen Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit nicht an mit der Begr\u00fcndung, es fehle die notwendige Gewinnerzielungsabsicht. Das Finanzgericht teilte diese Ansicht und wies die hiergegen gerichtete Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Gewinnerzielungsabsicht kann nur anhand objektiver Umst\u00e4nde (sog. Beweisanzeichen) festgestellt werden. Bei einer Anwaltskanzlei spricht der Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr, dass der Anwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen; denn ein Unternehmen dieser Art ist regelm\u00e4\u00dfig nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung pers\u00f6nlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile au\u00dferhalb der Einkommenssph\u00e4re zu dienen. Dieser Anscheinsbeweis entf\u00e4llt indes, wenn die ernsthafte M\u00f6glichkeit besteht, dass nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern pers\u00f6nliche Beweggr\u00fcnde des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren. So lag der Fall auch hier: zum einen erschien die Fortf\u00fchrung pers\u00f6nlich motiviert, weil den Eheleuten positive Eink\u00fcnfte des Ehemannes zur Verf\u00fcgung standen, mit denen die freiberuflichen Verluste verrechnet und somit steuerliche Vorteile gezogen werden konnten. Zum anderen unterlie\u00df es die Ehefrau trotz nachhaltiger Verluste, Ma\u00dfnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilit\u00e4t ihrer Kanzlei zu ergreifen. Sie unternahm weder etwas, um ihre Einnahmen zu erh\u00f6hen, was sie durch das Einfordern von Kostenvorsch\u00fcssen h\u00e4tte erreichen k\u00f6nnen, noch reduzierte sie ihre Betriebsausgaben.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht lie\u00df die Revision nicht zu. Zu beachten ist, dass auch bei einer Nebent\u00e4tigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht zur Anerkennung der Eink\u00fcnfte feststellbar sein muss. Die Kl\u00e4ger konnten jedenfalls nicht mit Erfolg einwenden, dass die Ehefrau ihre T\u00e4tigkeit als Anw\u00e4ltin habe beibehalten wollen, um die Existenzgrundlage der Familie sicherzustellen und gegebenenfalls die T\u00e4tigkeit ausbauen zu k\u00f6nnen f\u00fcr den Fall, dass die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers entfallen w\u00fcrden. Hier m\u00fcssen Steuerpflichtige konkrete Umst\u00e4nde (wie etwa Kundenstrukturen oder Geb\u00fchrenliquidationen) darlegen k\u00f6nnen, aufgrund derer eine Gewinnerzielungsabsicht, unabh\u00e4ngig von der Hauptt\u00e4tigkeit, nachvollziehbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts Liebhaberei? Kernaussage Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit steuerpflichtig als Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit. Zur Anerkennung der so erwirtschafteten Gewinne oder Verluste als steuerlich relevante Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit fordert die Rechtsprechung eine Gewinnerzielungsabsicht. 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