{"id":70477,"date":"2023-02-19T18:21:51","date_gmt":"2023-02-19T16:21:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70477"},"modified":"2023-02-19T18:21:51","modified_gmt":"2023-02-19T16:21:51","slug":"sinnlose-erklaerung-kann-in-einen-einspruch-umgedeutet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sinnlose-erklaerung-kann-in-einen-einspruch-umgedeutet-werden\/","title":{"rendered":"\u201eSinnlose\u201c Erkl\u00e4rung kann in einen Einspruch umgedeutet werden"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wird gegen\u00fcber dem Finanzamt eine Stellungnahme zu einer streitigen Frage abgegeben, die nicht als Einspruch ausgelegt werden kann, kommt gleichwohl nach dem Rechtsgedanken des \u00a7 140 BGB eine Umdeutung in einen Einspruch in Betracht. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. 8 K 1080\/21) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Hinblick auf eine beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme f\u00fcr Steuerschulden einer KG richtete das Finanzamt schriftliche Anfragen an die beiden Kl\u00e4ger. Nachdem bis auf einen Fristverl\u00e4ngerungsantrag des Prozessvertreters der beiden Kl\u00e4ger keine weitere R\u00fcckmeldung erfolgt war, erlie\u00df das Finanzamt jeweils Haftungsbescheide, die es beiden Kl\u00e4gern an ihre Privatanschrift zustellte. Innerhalb der Einspruchsfrist nahm der Prozessbevollm\u00e4chtigte f\u00fcr beide Kl\u00e4ger inhaltlich zu den zuvor gestellten Anfragen Stellung. Die Haftungsbescheide waren ihm zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schreiben nicht bekannt. Nach Kenntnisnahme der Bescheide trug der Prozessvertreter vor, seine Schreiben seien als Einspr\u00fcche zu werten. Da die Einspruchsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, verwarf das Finanzamt die Einspr\u00fcche wegen Fristablaufs als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage, mit der die Kl\u00e4ger lediglich die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidungen beantragten, hatte Erfolg. Der 8. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat ausgef\u00fchrt, dass das Finanzamt die Einspr\u00fcche zu Unrecht als unzul\u00e4ssig verworfen habe. Die Haftungsbescheide seien zun\u00e4chst wirksam an die Privatadressen der Kl\u00e4ger zugestellt worden, da der Prozessvertreter zuvor keine Vollmachten vorgelegt habe. Die innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen Schreiben k\u00f6nnten zwar nicht als Einspr\u00fcche ausgelegt, aber in solche umgedeutet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Auslegung scheitere daran, dass der wirkliche Wille nicht auf Anfechtung der Haftungsbescheide gerichtet gewesen sein k\u00f6nne, weil dem Prozessvertreter die Bescheide nicht bekannt gewesen seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem Rechtsgedanken des \u00a7 140 BGB komme jedoch eine Umdeutung in Betracht. Diese zivilrechtliche Vorschrift regelt, dass ein nichtiges Rechtsgesch\u00e4ft, das den Erfordernissen eines anderen Rechtsgesch\u00e4fts entspricht, in ein wirksames Rechtsgesch\u00e4ft umgedeutet werden kann, wenn ein entsprechender Wille anzunehmen ist. Grunds\u00e4tzlich sei die Umdeutung auch im Steuerrecht anerkannt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Auffassung des Gerichts seien wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes auch \u201esinnlose\u201c Verfahrenserkl\u00e4rungen umdeutungsf\u00e4hig. Im Streitfall sei erkennbares Ziel der beiden Stellungnahmen des Prozessvertreters, auf dessen Kenntnishorizont abzustellen sei, die Verhinderung der Haftungsinanspruchnahme der Kl\u00e4ger gewesen. Dieses Ziel habe er aber nach Erlass der Haftungsbescheide nur durch Einlegung von Einspr\u00fcchen erreichen k\u00f6nnen. Es sei kein vern\u00fcnftiger Grund ersichtlich, weshalb er nicht gegen die Bescheide Einspr\u00fcche eingelegt h\u00e4tte, wenn ihm deren Existenz bekannt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einer Umdeutung stehe auch nicht entgegen, dass die Stellungnahmen von einem Rechtsanwalt verfasst wurden, deren Verfahrenserkl\u00e4rungen grunds\u00e4tzlich beim Wort zu nehmen seien. Hiervon sei eine Ausnahme zu machen, wenn dem Rechtskundigen die tats\u00e4chliche Verfahrenssituation nicht bekannt gewesen sei. Da die Umdeutung ein verschuldensunabh\u00e4ngiges Rechtsinstitut darstelle, sei schlie\u00dflich unerheblich, dass die Kl\u00e4ger ihren Prozessvertreter schuldhaft nicht rechtzeitig \u00fcber die Zustellung der Haftungsbescheide informiert h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 7\/23 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: <\/em>FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.02.2023 zum Urteil 8 K 1080\/21 vom 12.01.2023 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VII R 7\/23)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird gegen\u00fcber dem Finanzamt eine Stellungnahme zu einer streitigen Frage abgegeben, die nicht als Einspruch ausgelegt werden kann, kommt gleichwohl nach dem Rechtsgedanken des \u00a7 140 BGB eine Umdeutung in einen Einspruch in Betracht. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. 8 K 1080\/21) entschieden. 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