{"id":70491,"date":"2023-02-19T18:31:02","date_gmt":"2023-02-19T16:31:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70491"},"modified":"2023-02-19T18:31:02","modified_gmt":"2023-02-19T16:31:02","slug":"erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-in-einem-cum-ex-fall-wegen-entziehung-des-gesetzlichen-richters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-in-einem-cum-ex-fall-wegen-entziehung-des-gesetzlichen-richters\/","title":{"rendered":"Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem \u201eCum-Ex\u201c-Fall wegen Entziehung des gesetzlichen Richters"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit am 17. Februar 2023 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Aktienk\u00e4ufen \u00fcber den Dividendenstichtag (sog. Cum-Ex-Gesch\u00e4fte) richtet. Der Beschwerdef\u00fchrer macht eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter geltend. Zwei Mitglieder der zust\u00e4ndigen Strafkammer des Landgerichts waren an einem zuvor gegen zwei B\u00f6rsenh\u00e4ndler wegen Beihilfe zu Steuerstraftaten gef\u00e4llten Urteil beteiligt gewesen. Die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde des Urteils enthielten auch Ausf\u00fchrungen zur Rolle des \u2013 an diesem Verfahren unbeteiligten \u2013 Beschwerdef\u00fchrers als Hauptt\u00e4ter.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im M\u00e4rz 2020 verurteilte das Landgericht Bonn zwei britische B\u00f6rsenh\u00e4ndler wegen Beihilfe zu mehreren Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Cum-Ex-Gesch\u00e4ften zu Gesamtfreiheitsstrafen. In den schriftlichen Urteilsgr\u00fcnden nahm das Landgericht in mehreren Passagen auf den Beschwerdef\u00fchrer und dessen Stellung in einer Bank, die an der Abwicklung von Cum-Ex-Gesch\u00e4ften beteiligt war, Bezug. Es f\u00fchrte insbesondere aus, der Beschwerdef\u00fchrer habe gemeinschaftlich mit weiteren Personen vors\u00e4tzlich rechtswidrige Steuerstraftaten begangen, zu denen einer der beiden B\u00f6rsenh\u00e4ndler Hilfe geleistet habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Mai 2020 klagte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdef\u00fchrer wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Cum-Ex-Gesch\u00e4ften zum Landgericht Bonn an. Nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan war dieselbe Strafkammer zur Entscheidung \u00fcber die Anklage berufen, die zuvor das Urteil gegen die B\u00f6rsenh\u00e4ndler gef\u00e4llt hatte. Der Kammervorsitzende und der als Berichterstatter vorgesehene Richter hatten an dem Strafurteil gegen die B\u00f6rsenh\u00e4ndler mitgewirkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung \u2013 aber vor Beginn der Hauptverhandlung \u2013 lehnte der Beschwerdef\u00fchrer den Kammervorsitzenden und den Berichterstatter aufgrund ihrer Mitwirkung am Verfahren gegen die B\u00f6rsenh\u00e4ndler wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Beginn der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdef\u00fchrer, einen vom Gericht bereits geh\u00f6rten Zeugen erneut zu vernehmen, da er meinte, dieser habe widerspr\u00fcchlich zu seiner Aussage im fr\u00fcheren Cum-Ex-Prozess ausgesagt. Der Vorsitzende \u00e4u\u00dferte sich darauf in einem Rechtsgespr\u00e4ch sinngem\u00e4\u00df dahingehend, er habe eine abweichende Erinnerung an die damalige Aussage des Zeugen und bitte den Beschwerdef\u00fchrer daher um \u00dcberlassung des dem Gericht nicht vorliegenden stenografischen Protokolls, um das sauber pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. An einem sp\u00e4teren Sitzungstag beantragte der Beschwerdef\u00fchrer die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende habe sich mit dem Hinweis auf seine Erinnerung zu einem Zeugen gemacht und sei von Gesetzes wegen an der Mitwirkung im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Das Landgericht lehnte diesen Antrag ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 1. Juni 2021 verurteilte das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer wegen f\u00fcnf F\u00e4llen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f\u00fcnf Jahren und sechs Monaten. Der Beschwerdef\u00fchrer griff dieses Urteil mit der Revision an. Er machte unter anderem geltend, die auf die Vorbefassung und den Hinweis des Vorsitzenden gest\u00fctzten Befangenheitsantr\u00e4ge seien zu Unrecht zur\u00fcckgewiesen worden, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. Mit Beschluss vom 6. April 2022 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Entscheidungen des Landgerichts Bonn und des Bundesgerichtshofs. Er macht eine Verletzung seines Rechts auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter geltend. Der Vorsitzende und der Berichterstatter seien ihm nicht unvoreingenommen entgegengetreten, weil sie schon an dem Prozess gegen die B\u00f6rsenh\u00e4ndler mitgewirkt h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde der gesetzliche Richter nicht entzogen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gew\u00e4hrt einen subjektiven Anspruch auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Eine \u201eEntziehung\u201c des gesetzlichen Richters durch die fachgerichtliche Rechtsprechung, der die Anwendung der Zust\u00e4ndigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zust\u00e4ndigkeitsnormen nur, wenn sie bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verst\u00e4ndlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder die Bedeutung und Tragweite der Gew\u00e4hrleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt wird. Rechtsfehlerhafte \u2013 aber nicht willk\u00fcrliche \u2013 Entscheidungen \u00fcber die Bestimmung des zust\u00e4ndigen Gerichts oder des zust\u00e4ndigen Richters beanstandet das Bundesverfassungsgericht nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hier zu beurteilende verfassungsrechtliche Frage betrifft die Auslegung und Anwendung der Befangenheitsregeln und damit die Auslegung und Anwendung von Regeln, die dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verb\u00fcrgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralit\u00e4t und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern, dienen. Das Bundesverfassungsgericht pr\u00fcft mithin nicht, ob tats\u00e4chlich die Besorgnis der Befangenheit bestanden hat, sondern nur, ob die diesbez\u00fcglichen Entscheidungen der Fachgerichte nach den Grunds\u00e4tzen des Beschwerderechts willk\u00fcrlich waren oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2.Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben wurde dem Beschwerdef\u00fchrer der gesetzliche Richter nicht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) Die angegriffenen Entscheidungen entsprechen der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befangenheit wegen Vorbefassung. Eine Vort\u00e4tigkeit des erkennenden Richters, die den Verfahrensgegenstand betrifft, zieht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder automatisch die Ausschlie\u00dfung des Richters von der Aus\u00fcbung des Richteramts im weiteren Verfahren nach sich, noch begr\u00fcndet sie zwangsl\u00e4ufig die Besorgnis der Befangenheit. Es m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das deutsche Verfahrensrecht ist von der Auffassung beherrscht, ein Richter k\u00f6nne auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn er sich schon fr\u00fcher \u00fcber denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe. Es bedarf deshalb besonderer Umst\u00e4nde, um aus der Vorbefassung eines Richters auf dessen fehlende Neutralit\u00e4t zu schlie\u00dfen. Nur wenn ein diese Umst\u00e4nde aufgreifendes Befangenheitsgesuch willk\u00fcrlich zu Unrecht abgelehnt wird, ist dem Angeklagten der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) Diese Ma\u00dfst\u00e4be stehen im Einklang mit der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, die als Auslegungshilfe f\u00fcr die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte verortet die Unparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Richters im Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und sieht sie als dessen unverzichtbaren Bestandteil an. Er pr\u00fcft die Unparteilichkeit nicht nur anhand subjektiver Kriterien ausgehend von der pers\u00f6nlichen \u00dcberzeugung und dem Verhalten eines bestimmten Richters. Er stellt auch auf objektive Kriterien ab und pr\u00fcft, ob der Richter hinreichend Gew\u00e4hr daf\u00fcr geboten hat, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschlie\u00dfen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte gen\u00fcgt allein die Tatsache, dass ein Richter bereits \u00fcber \u00e4hnliche, aber selbst\u00e4ndige Tatvorw\u00fcrfe entschieden oder in einem gesonderten Strafverfahren gegen einen Mitangeklagten verhandelt hat, nicht, um Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in einem nachfolgenden Fall zu begr\u00fcnden. Hat allerdings ein Gericht in einem fr\u00fcheren Urteil ohne rechtliche Notwendigkeit die Rolle des sp\u00e4ter Angeklagten derart detailliert beurteilt, dass das fr\u00fchere Urteil so zu verstehen ist, das Gericht habe hinsichtlich des sp\u00e4ter Angeklagten alle f\u00fcr die Erf\u00fcllung eines Straftatbestands erforderlichen Kriterien als erf\u00fcllt angesehen, k\u00f6nnen nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte erkennt ferner an, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden k\u00f6nnen, f\u00fcr die Beurteilung der Schuld der abzuurteilenden Personen unerl\u00e4sslich sein kann, dass das Strafgericht auf die Beteiligung Dritter Bezug nimmt, gegen die sp\u00e4ter wom\u00f6glich ein gesondertes Verfahren gef\u00fchrt wird. Ausdr\u00fccklich hat er betont, dass Strafgerichte auch in solchen Konstellationen den f\u00fcr die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten ma\u00dfgeblichen Sachverhalt so genau und pr\u00e4zise wie m\u00f6glich feststellen m\u00fcssen und entscheidende Tatsachen \u2013 einschlie\u00dflich solcher mit Bezug auf die Beteiligung Dritter \u2013 nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darstellen d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">d) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers verworfen hat. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Gew\u00e4hrleistungsgehalte des Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK scheidet ein Entzug des gesetzlichen Richters aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aa) Die Auffassung der Strafkammer, in dem vorliegenden komplexen Strafverfahren die Beteiligten nicht in einem Verfahren gleichzeitig aburteilen zu k\u00f6nnen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Schon die Urteile zeigen auf, dass an Gesch\u00e4ften aus dem Cum-Ex-Komplex eine Vielzahl von Besch\u00e4ftigten unterschiedlicher Banken in unterschiedlicher Zusammensetzung und in unterschiedlichen Fallkonstellationen beteiligt waren. Ein einziger Prozess, der sich gegen alle diese Personen richtete, h\u00e4tte insbesondere Beteiligte mit untergeordneten Tatbeitr\u00e4gen \u00fcber Geb\u00fchr mit einem langen Strafverfahren belastet und w\u00e4re mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">bb) Die Argumentation, es sei unerl\u00e4sslich gewesen, die Tatbeitr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers im fr\u00fcheren ersten Cum-Ex-Prozess festzustellen und rechtlich zu w\u00fcrdigen, begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen oder konventionsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Ausgangspunkt ist, dass die Angeklagten des fr\u00fcheren Verfahrens unter anderem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung angeklagt und verurteilt wurden. In diesem Verfahren konnte auf Feststellungen zum Vorliegen einer vors\u00e4tzlichen rechtswidrigen Haupttat und damit zum Tatbeitrag des Beschwerdef\u00fchrers nicht verzichtet werden. Vielmehr musste das Tatgericht seiner Pflicht nachkommen, den f\u00fcr die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der damals Angeklagten ma\u00dfgeblichen Sachverhalt so genau und pr\u00e4zise wie m\u00f6glich festzustellen und entscheidende Tatsachen \u2013 auch solche mit Bezug auf die Beteiligung Dritter \u2013 nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Bei der Feststellung, dass einer der fr\u00fcheren Angeklagten dem Beschwerdef\u00fchrer zu dessen vors\u00e4tzlicher und rechtswidriger Steuerhinterziehung Hilfe geleistet hat, hat sich das Landgericht \u2013 konventionsrechtliche Anforderungen beachtend \u2013 der Aussage enthalten, ob der Beschwerdef\u00fchrer schuldhaft gehandelt hat. Es hat ber\u00fccksichtigt, dass schuldhaftes Handeln des (Haupt-)T\u00e4ters \u2013 anders als ein tatbestandsm\u00e4\u00dfiges und rechtswidriges Handeln \u2013 keine Voraussetzung f\u00fcr eine Strafbarkeit des Gehilfen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Der Hinweis des Beschwerdef\u00fchrers darauf, wie h\u00e4ufig sein Name in dem vorangegangenen Strafurteil aus dem Cum-Ex-Komplex genannt worden ist, ist bereits angesichts der L\u00e4nge des betreffenden Urteils nicht aussagekr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Auf die Aufkl\u00e4rung der Rolle des Beschwerdef\u00fchrers im Cum-Ex-Komplex h\u00e4tte in dem vorangegangenen Strafverfahren auch nicht deshalb verzichtet werden k\u00f6nnen, weil au\u00dfer ihm ein weiterer Tatbeteiligter die entsprechenden Steuererkl\u00e4rungen unterzeichnet und daher ebenfalls eine vors\u00e4tzliche rechtswidrige Haupttat begangen hat. Dem steht insbesondere entgegen, dass so jeder Hauptt\u00e4ter die Darstellung seiner Tatbeitr\u00e4ge mit Verweis auf weitere T\u00e4ter f\u00fcr verzichtbar erkl\u00e4ren k\u00f6nnte, sodass das Gericht im Ergebnis \u00fcberhaupt kein T\u00e4terhandeln mehr beschreiben d\u00fcrfte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(5) Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Vorbefassung der erkennenden Richter l\u00e4sst sich ferner nicht daraus ableiten, dass das Landgericht im Urteil gegen die B\u00f6rsenh\u00e4ndler die vors\u00e4tzliche rechtswidrige Haupttat nicht allgemeiner umschrieben und die Person des Hauptt\u00e4ters offengelassen hat. Zwar erkennt der Beschwerdef\u00fchrer im Ansatz zutreffend, dass die Verurteilung eines Gehilfen grunds\u00e4tzlich auch dann m\u00f6glich ist, wenn die Identit\u00e4t des Hauptt\u00e4ters unbekannt bleibt. Bei dem hier zu beurteilenden Verfahren war aber gerade die Identit\u00e4t der Hauptt\u00e4ter, insbesondere deren berufliche Stellung und ihre Kenntnisse im Steuerrecht, ma\u00dfgeblich f\u00fcr die \u2013 im Verfahren gegen die Gehilfen zwingend vorzunehmende \u2013 Bewertung der inneren Tatseite der Hauptt\u00e4ter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">cc) Der R\u00fcge, der Hinweis des Vorsitzenden auf seine Erinnerung an die Vernehmung eines Zeugen im fr\u00fcheren Verfahren begr\u00fcnde besondere Umst\u00e4nde, die die Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung rechtfertigten, ist ebenfalls der Erfolg zu versagen. Der Beschwerdef\u00fchrer verkennt den vom Bundesverfassungsgericht anzuwendenden Pr\u00fcfungsma\u00dfstab, wenn er im Ergebnis eine Neubewertung der f\u00fcr und gegen eine Befangenheit sprechenden Umst\u00e4nde erreichen m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 17.02.2023 zum Beschluss 2 BvR 1122\/22 vom 27.01.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 17. Februar 2023 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Aktienk\u00e4ufen \u00fcber den Dividendenstichtag (sog. Cum-Ex-Gesch\u00e4fte) richtet. 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