{"id":70493,"date":"2023-02-19T18:32:14","date_gmt":"2023-02-19T16:32:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70493"},"modified":"2023-02-19T18:32:14","modified_gmt":"2023-02-19T16:32:14","slug":"hebammenleistungen-keine-ausserordentliche-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hebammenleistungen-keine-ausserordentliche-kuendigung\/","title":{"rendered":"Hebammenleistungen \u2013 Keine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Fristlose K\u00fcndigung wegen Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher T\u00e4tigkeit zu einem versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis ist unwirksam.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Deutsche Rentenversicherung ordnete einen Begleithebammenvertrag, der die freiberufliche T\u00e4tigkeit einer Hebamme in einem Krankenhaus vorsah, als versicherungspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis ein. Eine mit diesem \u2013 noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgestellten \u2013 Statuswechsel begr\u00fcndete au\u00dferordentliche K\u00fcndigung einer anderen Hebamme ist unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 17.02.2023 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung. Den geltend gemachten entgangenen Gewinn sprach es jedoch mangels hinreichender Darlegungen nicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Hebamme. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Die Parteien schlossen einen sog. Begleithebammenvertrag. Demnach erbrachte die Kl\u00e4gerin ihre Leistungen im Rahmen der Geburtshilfe freiberuflich und berechnete sie unmittelbar gegen\u00fcber der Patientin.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Deutsche Rentenversicherung stufte in einem Clearingverfahren gegen\u00fcber einer anderen bei der Beklagten t\u00e4tigen Hebamme deren Vertragsverh\u00e4ltnis als versicherungspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis ein. Daraufhin k\u00fcndigte die Beklagte den Begleithebammenvertrag mit der Kl\u00e4gerin au\u00dferordentlich aus wichtigem Grund. Sie verwies darauf, dass Kooperationsgrundlage der freiberufliche Status der Kl\u00e4gerin gewesen sei. Dieser sei nunmehr weggefallen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die K\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam und begehrt entgangenen Gewinn in H\u00f6he von rund 26.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung sei zwar unwirksam, best\u00e4tigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts. Es sei der Beklagten bei Ausspruch der K\u00fcndigung jedenfalls nicht unzumutbar gewesen, das Vertragsverh\u00e4ltnis (zun\u00e4chst) fortzusetzen. Der Bescheid der Rentenversicherung sei zum Zeitpunkt des K\u00fcndigungsausspruchs infolge Widerspruchs der betroffenen Hebamme noch nicht bestandskr\u00e4ftig gewesen. Das Risiko, im Falle der Feststellung einer Versicherungspflicht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum r\u00fcckwirkend Beitragszahlungen leisten zu m\u00fcssen, habe die Beklagte zudem selbst verursacht. Sie h\u00e4tte unmittelbar bei Vertragsschluss mit der Kl\u00e4gerin ein Statusfeststellungsverfahren durchf\u00fchren lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehe aber kein Schadensersatz zu, da sie ihren entgangenen Gewinn nicht schl\u00fcssig dargelegt habe. Es sei Aufgabe des selbstst\u00e4ndig T\u00e4tigen, konkrete Ankn\u00fcpfungspunkte zur Sch\u00e4tzung darzulegen und nachzuweisen. Die Kl\u00e4gerin habe zwar Vertr\u00e4ge mit Schwangeren vorgelegt, die sie infolge der K\u00fcndigung nicht mehr habe erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Es fehlten aber Darlegungen, was die Kl\u00e4gerin \u201eaufgrund der durch Wegfall der Begleitgeburten freigewordenen Betreuungskapazit\u00e4ten anderweitig erworben hat oder zu erwerben unterlassen hat\u201c. Soweit die Kl\u00e4gerin auf Reduzierungen infolge von Corona hingewiesen habe, h\u00e4tte sie konkret darlegen m\u00fcssen, in welchem Umfang Hebammenleistungen pandemiebedingt nicht erbracht werden konnten und ihr anderweitiger Erwerb nicht m\u00f6glich war. Daran fehle es.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Kl\u00e4gerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.02.2023 zum Urteil 17 U 30\/22 vom 01.02.2023 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fristlose K\u00fcndigung wegen Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher T\u00e4tigkeit zu einem versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis ist unwirksam. 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