{"id":70559,"date":"2023-02-27T18:32:18","date_gmt":"2023-02-27T16:32:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70559"},"modified":"2023-02-27T18:32:18","modified_gmt":"2023-02-27T16:32:18","slug":"steuerliche-privilegierung-von-millionaersfonds-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-privilegierung-von-millionaersfonds-zulaessig\/","title":{"rendered":"Steuerliche Privilegierung von \u201eMillion\u00e4rsfonds\u201c zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Kurzfassung<\/strong><em>: Die steuerliche Privilegierung von sogenannten Million\u00e4rsfonds, die in Deutschland seit 2013 m\u00f6glich ist, ist nach einem Urteil des 12. Senats des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 24.08.2022 (Az. 12 K 1540\/19) zul\u00e4ssig. Diese Fonds richten sich an verm\u00f6gende Privatanleger und erm\u00f6glichen diesen eine steuerliche Beg\u00fcnstigung bei der Investition in bestimmte Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde. Das Gericht entschied nun, dass diese Beg\u00fcnstigung nicht gegen das Grundgesetz verst\u00f6\u00dft und somit weiterhin angewendet werden darf. Allerdings m\u00fcssen die Fonds strenge Kriterien erf\u00fcllen, um als Million\u00e4rsfonds anerkannt zu werden, beispielsweise eine Mindestanlage von 200.000 Euro pro Anleger. Kritiker bem\u00e4ngeln, dass diese Privilegien vor allem den ohnehin verm\u00f6genden Teil der Gesellschaft beg\u00fcnstigen und zu einer weiteren Schere zwischen Arm und Reich f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Das Investmentgesetz erm\u00f6glicht steuerliche Privilegierungen f\u00fcr luxemburgische Spezialfonds in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung auch dann, wenn der Anleger ma\u00dfgeblich oder alleine faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds nimmt. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit seinem am 27.02.2023 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 24.08.2022 entschieden (Az. 12 K 1540\/19).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem nach Luxemburger Recht aufgelegten thesaurierenden Investmentfonds (ausl\u00e4ndischer Spezialfonds). Dieser Spezialfonds richtete sich ausschlie\u00dflich an institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 des Luxemburger Gesetzes vom 13.02.2007 \u00fcber spezialisierte Investmentfonds. Die Auflage des Fonds war auch als \u201eEin-Anleger-Fonds\u201c m\u00f6glich. Privatpersonen mit einer Mindesteinlage von 1,25 Mio. Euro konnten alleinige Anleger eines Spezialfonds sein (sog. Million\u00e4rsfonds). Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus diesen Spezialfonds waren aufgrund der Regelungen im Investmentsteuergesetz grunds\u00e4tzlich steuerfrei und unterlagen als ausl\u00e4ndische Ertr\u00e4ge nicht der deutschen Abgeltungssteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte in H\u00f6he der im elektronischen Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlichten aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge seine Kapitalertr\u00e4ge ohne inl\u00e4ndischen Steuerabzug. Er gab an, dass er faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Investmentfonds genommen habe. Das Finanzamt war nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Auffassung, dass der Kl\u00e4ger die investmentsteuerlichen Privilegierungen zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da der von ihm gehaltene Spezialfonds nicht alle Voraussetzungen des Fondsprivilegs nach dem Investmentsteuergesetz erf\u00fclle. Insbesondere liege ein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Fremdverwaltung vor, weil die Verwaltung des Spezialfonds faktisch beim Kl\u00e4ger als Anleger verblieben sei. Das Finanzamt erh\u00f6hte daraufhin die erkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Richterinnen und Richter des 12. Senats des Finanzgerichts K\u00f6ln folgten der Argumentation der Finanzverwaltung nicht. Der vom Finanzamt angef\u00fchrte Grundsatz der Fremdverwaltung ergebe sich nicht aus dem Gesetz und k\u00f6nne auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Wege der Auslegung angenommen werden. Durch Auslegung k\u00f6nnten keine rechtspolitischen Fehler korrigiert werden. Dies sei mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Das Finanzamt hat die vom Finanzgericht K\u00f6ln gegen das Urteil zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 18\/22 beim Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen gef\u00fchrt wird.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 27.02.2023 zum Urteil 12 K 1540\/19 vom 24.08.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VIII R 18\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurzfassung: Die steuerliche Privilegierung von sogenannten Million\u00e4rsfonds, die in Deutschland seit 2013 m\u00f6glich ist, ist nach einem Urteil des 12. Senats des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 24.08.2022 (Az. 12 K 1540\/19) zul\u00e4ssig. 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