{"id":70561,"date":"2023-02-27T18:34:29","date_gmt":"2023-02-27T16:34:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70561"},"modified":"2023-02-27T18:34:29","modified_gmt":"2023-02-27T16:34:29","slug":"grundsteuerreform-in-bayern-die-haeufigsten-fehler-bei-der-abgabe-der-grundsteuererklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundsteuerreform-in-bayern-die-haeufigsten-fehler-bei-der-abgabe-der-grundsteuererklaerung\/","title":{"rendered":"Grundsteuerreform in Bayern: Die h\u00e4ufigsten Fehler bei der Abgabe der Grundsteuererkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"\n<p><em>In Bayern steht eine Reform der Grundsteuer an, bei der k\u00fcnftig nicht mehr der Wert des Grundst\u00fccks, sondern seine Fl\u00e4che und der durchschnittliche Bodenrichtwert als Berechnungsgrundlage dienen. Im Zuge dessen m\u00fcssen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer ab diesem Jahr eine neue Grundsteuererkl\u00e4rung abgeben. Experten warnen nun vor h\u00e4ufigen Fehlern bei der Erstellung der Erkl\u00e4rung, die zu einer unvorteilhaften Berechnung der Grundsteuer f\u00fchren k\u00f6nnten. Dazu geh\u00f6ren etwa falsche Angaben zur Wohnfl\u00e4che, fehlerhafte Zuordnungen von Grundst\u00fccken zu den verschiedenen Grundst\u00fcckskategorien sowie ungenaue Angaben zum Bodenrichtwert. Es wird empfohlen, die Grundsteuererkl\u00e4rung sorgf\u00e4ltig auszuf\u00fcllen und bei Unsicherheiten einen Steuerberater zurate zu ziehen, um Nachzahlungen oder Strafen zu vermeiden.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bis 2. Mai 2023 ist noch Zeit, die Grundsteuererkl\u00e4rung beim zust\u00e4ndigen Finanzamt abzugeben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bayern hat die Abgabefrist f\u00fcr die Grundsteuererkl\u00e4rung um weitere 3 Monate bis zum 30. April 2023 verl\u00e4ngert. Die Frist endet aufgrund des Sonn- und Feiertages mit Ablauf des 2. Mai 2023.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit die Erkl\u00e4rungen einfach, schnell und korrekt abgegeben werden k\u00f6nnen, werden im Folgenden die <strong>h\u00e4ufigsten Fehler<\/strong> aufgezeigt, die zu einer zu hohen Grundsteuer f\u00fchren und leicht vermieden werden k\u00f6nnen. Genauere Details dazu sind in den Hilfetexten bei der Erkl\u00e4rungsabgabe in ELSTER bzw. in den Ausf\u00fcllanleitungen zu den Vordrucken zu finden.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere wichtige Informationen, Erkl\u00e4rvideos und Hilfestellungen sind gesammelt unter <a href=\"https:\/\/www.grundsteuer.bayern.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">www.grundsteuer.bayern.de<\/a> zusammengefasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-1-bei-garagen-freibetrag-von-50-m\u00b2-beachten\">1. Bei Garagen Freibetrag von 50 m\u00b2 beachten<\/h2>\n\n\n\n<p>Die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger erkl\u00e4ren h\u00e4ufig die Nutzfl\u00e4che ihrer Garage vollst\u00e4ndig, ohne den hierf\u00fcr vorgesehenen Freibetrag von 50 m\u00b2 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der anzugebenden Nutzfl\u00e4che aller einer zur Wohneinheit geh\u00f6renden Garagen ist in fast allen F\u00e4llen der hierf\u00fcr vorgesehene Freibetrag von 50 m\u00b2 zu ber\u00fccksichtigen. So z. B. beim Wohnhaus mit Garage oder dem Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung geh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesen F\u00e4llen ist nur die Fl\u00e4che als Nutzfl\u00e4che einzutragen, die den Freibetrag von 50 m\u00b2 \u00fcbersteigt. Ist die Fl\u00e4che aller Garagen insgesamt z. B. nur 25 m\u00b2 gro\u00df, so ist 0 m\u00b2 einzutragen. Stellpl\u00e4tze im Freien und Carports m\u00fcssen generell nicht eingetragen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>2. Bei Nebengeb\u00e4uden Freibetrag von 30 m\u00b2 pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Nebengeb\u00e4ude, die zu einer Wohneinheit geh\u00f6ren, werden oftmals vollst\u00e4ndig erkl\u00e4rt, ohne dass der Freibetrag von 30 m\u00b2 ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Nebengeb\u00e4ude, die von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und sich in der N\u00e4he des Wohnhauses oder der Wohnung befinden, zu der sie geh\u00f6ren, werden nur angesetzt, soweit die Geb\u00e4udefl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer als 30 m\u00b2 ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist nur die Fl\u00e4che aller Nebengeb\u00e4ude zusammengenommen als Nutzfl\u00e4che einzutragen, die den Freibetrag von 30 m\u00b2 \u00fcbersteigt. Ist die gesamte Nutzfl\u00e4che nicht gr\u00f6\u00dfer als 30 m\u00b2, so ist 0 m\u00b2 einzutragen.<\/p>\n\n\n\n<h2>3. Bei Wohngeb\u00e4uden grunds\u00e4tzlich nur Angabe der Wohnfl\u00e4che erforderlich<\/h2>\n\n\n\n<p>B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger machen bei Geb\u00e4uden, die ausschlie\u00dflich zu Wohnzwecken dienen, oftmals Angaben zur Nutzfl\u00e4che, obwohl nur die Wohnfl\u00e4che anzugeben ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Wohnfl\u00e4che eines <strong>ausschlie\u00dflich zu Wohnzwecken<\/strong> genutzten Geb\u00e4udes richtet sich nach der Wohnfl\u00e4chenverordnung. Danach geh\u00f6ren <strong>Zubeh\u00f6rr\u00e4ume<\/strong> (wie z. B. Kellerr\u00e4ume, Waschk\u00fcchen, Heizungsr\u00e4ume) <strong>nicht zur Wohnfl\u00e4che<\/strong> und sind damit auch nicht als Wohnfl\u00e4che zu z\u00e4hlen. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfl\u00e4che noch Nutzfl\u00e4che.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders ist es nat\u00fcrlich bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier z\u00e4hlt die Fl\u00e4che dieser Wohnung zur Wohnfl\u00e4che.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesen F\u00e4llen ist nur die Wohnfl\u00e4che und keine Nutzfl\u00e4che anzugeben.<\/p>\n\n\n\n<h2>4. Streuobstwiese, Wiesen- und Waldflurst\u00fcck richtig erkl\u00e4ren<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurst\u00fccken ist besonders zu pr\u00fcfen, ob sie zur <strong>Grundsteuer A<\/strong> (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder zur <strong>Grundsteuer B<\/strong> (Grundst\u00fccke des Grundverm\u00f6gens) geh\u00f6ren. Auch Privatleute k\u00f6nnen unter die Grundsteuer A fallen (z. B. an einen Landwirt verpachtete Wiesen). F\u00fcr die Grundsteuer A wird weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall g\u00fcnstiger sein d\u00fcrfte. Die entsprechende Einordnung ist immer anhand des Einzelfalls zu pr\u00fcfen:<\/p>\n\n\n\n<p>Zu einem <strong>Betrieb der Land- und Forstwirtschaft<\/strong> geh\u00f6ren:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe,<\/li><li>einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurst\u00fccke, die verpachtet, kostenlos \u00fcberlassen oder ungenutzt sind und<\/li><li>ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgeb\u00e4ude, die nicht anderweitig genutzt werden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Land- und forstwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen (mit Ausnahme der Hofstelle) geh\u00f6ren <strong>nicht<\/strong> zu einem <strong>Betrieb der Land- und Forstwirtschaft<\/strong>, wenn<\/p>\n\n\n\n<ul><li>sie in einem Bebauungsplan als <strong>Bauland <\/strong>festgesetzt sind, die sofortige Bebauung m\u00f6glich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgef\u00fchrt ist oder<\/li><li>zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie z. B. als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Sofern die Fl\u00e4chen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden k\u00f6nnen, unterfallen diese der <strong>Grundsteuer B<\/strong>. Das <strong>Wohngeb\u00e4ude mit Garten<\/strong> ist <strong>immer der Grundsteuer B<\/strong> zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<h2>5. Grundsteuererm\u00e4\u00dfigungen beachten<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine Erm\u00e4\u00dfigung der Grundsteuermesszahl kommt f\u00fcr die Geb\u00e4udefl\u00e4chen eines Grundst\u00fccks des Grundverm\u00f6gens (bebautes Grundst\u00fcck) insbesondere in Betracht, wenn<\/p>\n\n\n\n<ul><li>ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 (Ensembleschutz) des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes,<\/li><li>sozialer Wohnungsbau oder<\/li><li>ein Wohnteil eines aktiven Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die Erm\u00e4\u00dfigungen sind gesondert zu erkl\u00e4ren. Die einzelnen Voraussetzungen sind in der ELSTER-Anleitung zur Anlage Grundst\u00fcck (BayGrSt 2) bzw. in der Papier-Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung\/ -erm\u00e4\u00dfigung (BayGrSt 4) erl\u00e4utert. F\u00fcr die allgemeine Erm\u00e4\u00dfigung von Wohnfl\u00e4chen in H\u00f6he von 30 % ist hingegen kein gesonderter Antrag notwendig, da dies automatisch von Amts wegen ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist zu tun, wenn in der Grundsteuererkl\u00e4rung ein solcher Fehler gemacht wurde?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Betreffenden m\u00fcssen das zust\u00e4ndige Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt \u00fcbermitteln<\/p>\n\n\n\n<h3>Erste M\u00f6glichkeit: Noch keinen Bescheid bekommen<\/h3>\n\n\n\n<p>a. Falls die Grundsteuererkl\u00e4rung elektronisch \u00fcber ELSTER abgegeben wurde: Eine Grundsteuererkl\u00e4rung kann \u00fcber ELSTER korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollst\u00e4ndig \u00fcbermittelt wird. Dazu ist wie folgt vorzugehen: Auf der Seite \u201eMein ELSTER\u201c unter dem Punkt \u201eMeine Formulare\u201c wird unter der Registerkarte \u201e\u00fcbermittelte Formulare\u201c die abgegebene Grundsteuererkl\u00e4rung aufgef\u00fchrt. \u00dcber den Punkt \u201eAktionen\u201c k\u00f6nnen die erfolgreich \u00fcbermittelten Informationen in eine neue Erkl\u00e4rung \u00fcbernommen, berichtigt und neu eingereicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>b. Falls die Grundsteuererkl\u00e4rung in Papierform eingereicht wurde: Die Grundsteuer ist einfach erneut in der korrigierten Fassung abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<h3>Zweite M\u00f6glichkeit: Bereits einen Bescheid erhalten<\/h3>\n\n\n\n<p>Innerhalb der Einspruchsfrist kann gegen den Bescheid Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden (z. B. elektronisch mittels ELSTER oder in Papierform). Sind aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch (z. B. Bescheide \u00fcber die Grundsteuer\u00e4quivalenzbetr\u00e4ge und den Grundsteuermessbetrag), w\u00e4ren <strong>gegen alle<\/strong> Bescheide jeweils <strong>eigene Rechtsbehelfe<\/strong> einzulegen. Weitere Informationen \u2013 insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Beh\u00f6rde er gerichtet werden muss \u2013 sind der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird der Fehler <strong>nach Ablauf<\/strong> der Rechtsbehelfsfrist an das zust\u00e4ndige Finanzamt \u00fcbermittelt, werden die Bescheide \u2013 sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr m\u00f6glich ist \u2013 grunds\u00e4tzlich zumindest f\u00fcr die Zukunft angepasst. <strong>Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben urspr\u00fcnglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Bayerisches Landesamt f\u00fcr Steuern (BayLfSt), Mitteilung vom 22.02.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Bayern steht eine Reform der Grundsteuer an, bei der k\u00fcnftig nicht mehr der Wert des Grundst\u00fccks, sondern seine Fl\u00e4che und der durchschnittliche Bodenrichtwert als Berechnungsgrundlage dienen. Im Zuge dessen m\u00fcssen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer ab diesem Jahr eine neue Grundsteuererkl\u00e4rung abgeben. 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