{"id":70602,"date":"2023-03-01T17:33:33","date_gmt":"2023-03-01T15:33:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70602"},"modified":"2023-03-01T17:33:33","modified_gmt":"2023-03-01T15:33:33","slug":"verkaeufer-einer-solaranlage-muss-nicht-ohne-weiteres-darueber-aufklaeren-dass-keine-notstromfunktion-vorhanden-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verkaeufer-einer-solaranlage-muss-nicht-ohne-weiteres-darueber-aufklaeren-dass-keine-notstromfunktion-vorhanden-ist\/","title":{"rendered":"Verk\u00e4ufer einer Solaranlage muss nicht ohne Weiteres dar\u00fcber aufkl\u00e4ren, dass keine Notstromfunktion vorhanden ist"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Verk\u00e4ufer einer Photovoltaikanlage muss den K\u00e4ufer nicht ohne Weiteres dar\u00fcber aufkl\u00e4ren, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das \u00f6ffentliche Netz funktioniert. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem Urteil klargestellt. Sie hat daher der Kaufpreisklage der Firma gegen den Besteller einer Solaranlage vollumf\u00e4nglich stattgegeben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Ehepaar aus Neustadt wollte gern vom \u00f6ffentlichen Stromnetz unabh\u00e4ngig sein und lie\u00df sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach ihres Wohnhauses montieren. Damit die Anlage funktioniert, muss jedoch Strom aus dem \u00f6ffentlichen Netz bereitstehen: Bei Stromausfall schaltet sich die PV-Anlage automatisch ab. Einheiten, die \u00fcber eine eine sog. Notstrom- oder Inselfunktion verf\u00fcgen, sind erheblich teurer, als das bestellte und montierte System. Das Ehepaar war der Ansicht, auf diesen Umstand h\u00e4tte der Anbieter der Anlage sie hinweisen m\u00fcssen. Dann h\u00e4tten sie f\u00fcr 5.000 Euro Aufpreis ein anderes, notstromf\u00e4higes System bestellt. Jetzt bestehe nur noch die M\u00f6glichkeit, die gelieferte Anlage umzur\u00fcsten, zu nahezu dem dreifachen des urspr\u00fcnglichen Aufpreises f\u00fcr diese Funktion. Diese Mehrkosten seien vom Verk\u00e4ufer zu tragen, weswegen das Ehepaar in dieser H\u00f6he die Zahlung des Kaufpreises verweigerte.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem ist die 6. Zivilkammer nicht gefolgt und hat das Ehepaar zur Zahlung des vollen Kaufpreises verurteilt. Der Verk\u00e4ufer einer Photovoltaikanlage m\u00fcsse nicht von sich aus dar\u00fcber aufkl\u00e4ren, dass die Anlage nicht \u00fcber eine Sonderausstattung, wie eine Notstromfunktion verf\u00fcge. Die Aufkl\u00e4rungs- und Beratungspflichten d\u00fcrften nicht \u00fcberspannt werden. Dass die Eheleute bei den Vertragsverhandlungen klargemacht h\u00e4tten, dass es ihnen auf die Notstromfunktion ankomme, haben sie nach Ansicht der Kammer nicht beweisen k\u00f6nnen. Etwaige m\u00f6gliche Energieengp\u00e4sse k\u00f6nnten zwar zu einer anderen Betrachtung f\u00fchren. Die seien im Kaufzeitpunkt aber noch kein allgemeines Thema gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig; eine zun\u00e4chst eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken ist zur\u00fcckgenommen worden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil 6 O 79\/22 vom 15.08.2022 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verk\u00e4ufer einer Photovoltaikanlage muss den K\u00e4ufer nicht ohne Weiteres dar\u00fcber aufkl\u00e4ren, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das \u00f6ffentliche Netz funktioniert. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem Urteil klargestellt. Sie hat daher der Kaufpreisklage der Firma gegen den Besteller einer Solaranlage vollumf\u00e4nglich stattgegeben. 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