{"id":70606,"date":"2023-03-01T17:34:35","date_gmt":"2023-03-01T15:34:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70606"},"modified":"2023-03-01T17:34:35","modified_gmt":"2023-03-01T15:34:35","slug":"zur-entschaedigung-wegen-benachteiligung-bei-der-besetzung-der-stelle-einer-gleichstellungsbeauftragten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-entschaedigung-wegen-benachteiligung-bei-der-besetzung-der-stelle-einer-gleichstellungsbeauftragten\/","title":{"rendered":"Zur Entsch\u00e4digung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die 16. Kammer des LAG Niedersachsen entscheidet \u00fcber Entsch\u00e4digung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger macht die Zahlung einer Entsch\u00e4digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, da er wegen seines Geschlechts zu Unrecht benachteiligt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte \u2013 eine Hochschule \u2013 schrieb eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte aus. Das Nieders\u00e4chsische Hochschulgesetz (NHG) sieht f\u00fcr die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten eine Frau vor. Der Kl\u00e4ger \u2013 der sich als keinem Geschlecht zugeh\u00f6rig ansieht \u2013 bewarb sich hierauf und beschrieb sich in seiner Bewerbung als nicht-bin\u00e4re Person. Er wurde von der Hochschule f\u00fcr die Stellenbesetzung nicht ber\u00fccksichtigt. Die Hochschule sah sich durch \u00a7 42 NHG schon formell an der Einstellung einer nicht weiblichen Bewerberin gehindert.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Entsch\u00e4digungsklage abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde gegen\u00fcber weiblichen Bewerberinnen ungleich behandelt. Die Ablehnung der Bewerbung des Kl\u00e4gers auch aufgrund seines Geschlechts ist nicht schon deshalb nach \u00a7 8 AGG zul\u00e4ssig, weil \u00a7 42 NHG die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau gebietet. Diese gesetzliche Beschr\u00e4nkung auf ein bestimmtes Geschlecht des Stelleninhabers f\u00fchrt nicht zwingend zur Rechtfertigung einer auf sie gest\u00fctzten Ma\u00dfnahme. Diese ist ihrerseits nur wirksam, wenn bez\u00fcglich des geregelten Sachverhalts u. a. die Vorgaben nach \u00a7 8 AGG inhaltlich erf\u00fcllt sind. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung u. a. wegen des Geschlechts zul\u00e4ssig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit oder der Bedingungen ihrer Aus\u00fcbung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtm\u00e4\u00dfig und die Anforderung angemessen ist. Dementsprechend kann das Geschlecht nur dann i. S. d. \u00a7 8 Abs. 1 AGG eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung bilden, wenn die T\u00e4tigkeit ohne das Merkmal jedenfalls nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt werden kann. Abzustellen ist auf die konkret vom Arbeitnehmer auszu\u00fcbende T\u00e4tigkeit, die sich nach dem vom Arbeitgeber festgelegten Unternehmenskonzept richtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies ist vorliegend nach dem Stellen- und Aufgabenzuschnitt der Beklagten zu bejahen. Zur Erbringung eines Teils der der Gleichstellungsbeauftragten obliegenden T\u00e4tigkeiten ist das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung. Zwar kann ein Mann grunds\u00e4tzlich in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von M\u00e4nnern und Frauen mitwirken und Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln. Das gilt aber nach der Stellenanzeige der Beklagten nicht f\u00fcr einen nicht nur unerheblichen Teil der Aufgaben. Nach der Stellenanzeige der Beklagten und dem beschriebenen Aufgabenbereich ber\u00e4t die Gleichstellungsbeauftragte u. a. Hochschulangeh\u00f6rige in allen Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in F\u00e4llen von Diskriminierung, sexueller Bel\u00e4stigung etc. Die Gleichstellungsbeauftragte dient danach insbesondere als Ansprechpartnerin bei sexuellen Bel\u00e4stigungen, deren Hauptbetroffene Frauen sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass Erwartungen Dritter, die auf deren Schamgef\u00fchl beruhen, ebenso wie die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugeh\u00f6rigkeit zur Authentizit\u00e4t der Aufgabenwahrnehmung legitim sind und ihnen kein diskriminierender Charakter innewohnt. Gleiches gilt, wenn ein Vertrauensverh\u00e4ltnis zu einer bestimmten Gruppe erforderlich ist und dieses erfordert, dass der fragliche Arbeitnehmer selbst dieser Gruppe angeh\u00f6rt, wie dies der Fall ist, wenn Opfer von Diskriminierung beraten und betreut werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund konnte die Hochschule den Bewerberkreis f\u00fcr das Amt der Gleichstellungsbeauftragten im Ergebnis auf Frauen beschr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision gegen das Urteil hat die Kammer nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil 16 Sa 671\/22 vom 24.02.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 16. 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