{"id":70613,"date":"2023-03-01T17:37:08","date_gmt":"2023-03-01T15:37:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70613"},"modified":"2023-03-01T17:37:08","modified_gmt":"2023-03-01T15:37:08","slug":"entschaedigung-fuer-annullierte-fluege-und-ersatz-fuer-kurzfristig-gebuchte-ersatzfluege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entschaedigung-fuer-annullierte-fluege-und-ersatz-fuer-kurzfristig-gebuchte-ersatzfluege\/","title":{"rendered":"Entsch\u00e4digung f\u00fcr annullierte Fl\u00fcge und Ersatz f\u00fcr kurzfristig gebuchte Ersatzfl\u00fcge"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Beginn eines Familienurlaubs schien durch eine lediglich einen Tag vor geplantem Abflug erfolgte Flugannullierung gef\u00e4hrdet.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln entschied nun, dass der Familie eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die annullierten Fl\u00fcge und Ersatz f\u00fcr die kurzfristig gebuchten Ersatzfl\u00fcge zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger buchte f\u00fcr sich, seine Ehefrau und die gemeinsamen zwei Kinder bei der Beklagten, einer bekannten deutschen Fluggesellschaft, f\u00fcr den 27.07.2022 einen Flug in der Economy Class von Frankfurt\/Main nach Los Angeles. Einen Tag vor der geplanten Abreise wurde der Flug durch die Beklagte \u2013 ohne eine Ersatzbef\u00f6rderung anzubieten \u2013 annulliert. F\u00fcr den 27.07.2022 waren kurzfristig Streiks u. a. des Bodenpersonals am Flughafen in Frankfurt\/Main angek\u00fcndigt worden. Auf eine per Chat bei der Beklagten gestellte Anfrage nach Flugalternativen f\u00fcr den 27.07.2022 wurde erkl\u00e4rt, es seien zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt keine Alternativen zu dem Flug verf\u00fcgbar, es solle eine andere Option gew\u00e4hlt werden oder ein sp\u00e4terer Versuch unternommen werden. Der Kl\u00e4ger musste sich daraufhin selbst um einen Ersatzflug bem\u00fchen. F\u00fcr ihn und seine Familie konnte schlie\u00dflich eine Flugverbindung mit einer anderen Fluggesellschaft von Frankfurt\/Main \u00fcber Toronto nach Los Angeles in der Business Class zum Preis von umgerechnet 20.845,62 Euro gebucht werden. Eine vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung der Beklagten zur Erstattung dieser Kosten blieb erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte daher gerichtlich f\u00fcr sich und seine Familie Ersatz der Kosten des Ersatzflugs sowie Ausgleichzahlungen in H\u00f6he von insgesamt weiteren 2.400,00 Euro. Das Landgericht K\u00f6ln ist diesem Antrag nun gefolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht f\u00fchrt aus, dass der Kl\u00e4ger von der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 die begehrte Ausgleichszahlung verlangen k\u00f6nne. Die Voraussetzungen l\u00e4gen vor, da die Beklagte als ausf\u00fchrendes Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Kl\u00e4ger und dessen Angeh\u00f6rigen einen gebuchten Flug nicht durchgef\u00fchrt und ihn damit i.S.v. Art. 2 lit. 1) Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 annulliert habe. Der Kl\u00e4ger sei berechtigt, wegen dieser Annullierung Ausgleichsanspr\u00fcche f\u00fcr sich und seine Familie, letzteres aus abgetretenem Recht, geltend zu machen, denn sie seien Flugg\u00e4ste, die auf einem Flughafen im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union diesen Flug h\u00e4tten antreten wollen und \u00fcber eine best\u00e4tigte Flugbuchung verf\u00fcgt h\u00e4tten. Die Unterrichtung des Kl\u00e4gers sei am Vortag des vorgesehenen Fluges und damit in einem Zeitraum von weniger als 2 Wochen vor der gebuchten Abfahrtszeit, ohne dass seitens der Beklagten eine anderweitige Bef\u00f6rderung angeboten worden ist, erfolgt. Der H\u00f6he nach belaufe sich der danach bestehende Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 auf 600,00 Euro pro Fluggast, da die Entfernung von Frankfurt\/Main nach Los Angeles Luftlinie mehr als 3.500 km betrage.<br \/>Des Weiteren k\u00f6nne der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 Schadensersatz in H\u00f6he von weiteren 20.845,62 Euro verlangen. Die Beklagte habe mit der Annullierung ihre Pflicht aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis zur Bef\u00f6rderung des Kl\u00e4gers und seiner Angeh\u00f6rigen verletzt, indem sie den Flug annulliert habe, ohne dem Kl\u00e4ger und seinen Angeh\u00f6rigen ein Angebot f\u00fcr eine anderweitige Bef\u00f6rderung nach Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261\/2004 anzubieten. Diese Pflichtverletzung sei auch schuldhaft, denn die insoweit darlegungsbelastete Beklagte trage diesbez\u00fcglich nichts zu ihrer Entlastung vor. Einer Fristsetzung zur Nacherf\u00fcllung habe es nicht bedurft, da die Erkl\u00e4rung der Beklagten, zum damaligen Zeitpunkt seien keine Alternativen zu dem gebuchten Flug verf\u00fcgbar, verbunden mit der Bitte, eine andere Option zu w\u00e4hlen oder es sp\u00e4ter\u00b7 noch einmal zu versuchen, als Erf\u00fcllungsverweigerung i. S. v. \u00a7 281 Abs. 2 BGB zu sehen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Kl\u00e4gers oder seiner Angeh\u00f6rigen i. S. v. \u00a7 254 BGB sei f\u00fcr das Gericht nicht erkennbar. Dem stehe nicht entgegen, dass der gebuchte Ersatzflug in der Business Class und damit h\u00f6herwertig erfolgt sei, als der bei der Beklagten gebuchte Flug in der Economy Class. Der Kl\u00e4ger habe dargetan, dass f\u00fcr ihn und seine Angeh\u00f6rigen nur die gebuchte Flugverbindung bei der anderen Fluggesellschaft verf\u00fcgbar gewesen sei und dort auch nur noch ein einziger Platz in der Economy Class zur Verf\u00fcgung gestanden habe, w\u00e4hrend f\u00fcr 4 Personen nur noch Pl\u00e4tze in der Business Class vorhanden gewesen seien. Die Aufteilung der Familie des Kl\u00e4gers dahingehend, dass ein Familienmitglied in der Economy Class, die anderen drei Personen in der Business-Class transportiert w\u00fcrden, sei f\u00fcr den Kl\u00e4ger und seine Familie unzumutbar. Dass eine anderweitige g\u00fcnstigere Flugverbindung vorhanden gewesen sei, sei von der Beklagten, nicht dargetan. Hiergegen spreche auch, dass die Beklagte sich selbst nicht in der Lage gesehen habe, dem Kl\u00e4ger und seinen Angeh\u00f6rigen eine anderweitige Ersatzverbindung anzubieten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die am 09.02.2023 verk\u00fcndete Entscheidung zum Az. 30 0 270\/22 ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG K\u00f6ln, Mitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil 30 0 270\/22 vom 09.02.2023 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beginn eines Familienurlaubs schien durch eine lediglich einen Tag vor geplantem Abflug erfolgte Flugannullierung gef\u00e4hrdet. Das Landgericht K\u00f6ln entschied nun, dass der Familie eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die annullierten Fl\u00fcge und Ersatz f\u00fcr die kurzfristig gebuchten Ersatzfl\u00fcge zusteht. 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