{"id":70627,"date":"2023-03-12T17:30:51","date_gmt":"2023-03-12T15:30:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70627"},"modified":"2023-03-12T17:30:51","modified_gmt":"2023-03-12T15:30:51","slug":"eugh-online-plattformen-und-erhebung-der-mehrwertsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-online-plattformen-und-erhebung-der-mehrwertsteuer\/","title":{"rendered":"EuGH: Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer: Der Rat hat seine Durchf\u00fchrungbefugnisse nicht \u00fcberschritten, indem er klargestellt hat, dass eine Vermutung daf\u00fcr besteht, dass der Betreiber einer Plattform wie Only Fans der Erbringer der angebotenen Dienstleistungen ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fenix International, eine f\u00fcr Mehrwertsteuerzwecke im Vereinigten K\u00f6nigreich registrierte Gesellschaft, betreibt im Internet eine Plattform f\u00fcr ein soziales Netzwerk, die unter dem Namen \u201eOnly Fans\u201c bekannt ist. Diese Plattform wird \u201eNutzern\u201c aus der ganzen Welt angeboten, die in \u201eGestalter\u201c und \u201eFans\u201c unterteilt sind. Fenix stellt nicht nur die Only-Fans-Plattform bereit, sondern auch die Anwendung, die den Einzug und die Verteilung der von den Fans geleisteten Zahlungen erm\u00f6glicht. Sie beh\u00e4lt 20 % aller an einen Gestalter gezahlten Betr\u00e4ge ein und stellt diesem den entsprechenden Betrag in Rechnung. Auf diesen Betrag erhebt sie Mehrwertsteuer zu einem Satz von 20 %, die in den von ihr ausgestellten Rechnungen ausgewiesen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten K\u00f6nigreichs richtete an Fenix Bescheide \u00fcber die Mehrwertsteuer, die f\u00fcr einen Zeitraum in den Jahren 2017 bis 2020 zu entrichten war. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass Fenix als im eigenen Namen t\u00e4tig anzusehen sei. Folglich m\u00fcsse sie die Mehrwertsteuer auf den gesamten von einem Fan erhaltenen Betrag abf\u00fchren und nicht nur auf die 20 % dieses Betrags, die sie als Verg\u00fctung einbehalte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fenix erhob bei einem Gericht des Vereinigtes K\u00f6nigreich eine Klage. Mit dieser stellt sie im Wesentlichen die G\u00fcltigkeit der Rechtsgrundlage der Steuerbescheide in Frage, d. h. einer Bestimmung der Durchf\u00fchrungsverordnung des Rates der EU, mit der die Mehrwertsteuerrichtlinie pr\u00e4zisiert werden soll. Das von Fenix angerufene Gericht richtete vor dem Ende des \u00dcbergangszeitraums, der auf den Brexit folgte, eine Vorlagefrage an den Gerichtshof, der f\u00fcr deren Beantwortung daher weiterhin zust\u00e4ndig ist. Das Gericht m\u00f6chte wissen, ob die streitige Bestimmung ung\u00fcltig ist, weil der Rat die Mehrwertsteuerrichtlinie erg\u00e4nzt oder ge\u00e4ndert und somit die ihm \u00fcbertragenen Durchf\u00fchrungsbefugnisse \u00fcberschritten hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen von Dienstleistungen als Vermittler im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung eines anderen handelt, als Erbringer dieser Dienstleistungen. In Anbetracht der Entwicklung des Mehrwertsteuersystems und um eine unionsweite einheitliche Anwendung dieser Regelung sicherzustellen, ist nach der Durchf\u00fchrungsverordnung des Rates, wenn elektronisch erbrachte Dienstleistungen \u00fcber ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal wie einen Appstore erbracht werden, \u201edavon auszugehen \u2026, dass ein an dieser Erbringung beteiligter Steuerpflichtiger im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung des Anbieters dieser Dienstleistungen t\u00e4tig ist\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Anbieter von dem Steuerpflichtigen ausdr\u00fccklich als Leistungserbringer genannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dagegen wird stets davon ausgegangen, dass ein an der Erbringung beteiligter Steuerpflichtiger im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung des Anbieters dieser Dienstleistungen t\u00e4tig ist, so dass er selbst als Erbringer dieser Dienstleistungen gilt, wenn er die Abrechnung mit dem Dienstleistungsempf\u00e4nger autorisiert, ihre Erbringung genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass ein Steuerpflichtiger, der sich an der Erbringung einer elektronischen Dienstleistung beteiligt (indem er beispielsweise eine Online-Plattform f\u00fcr ein soziales Netzwerke betreibt) und dem es dabei gestattet ist, die Erbringung der Dienstleistungen zu genehmigen oder ihre Abrechnung zu autorisieren oder auch die allgemeinen Bedingungen ihrer Erbringung festzulegen, die M\u00f6glichkeit hat, einseitig wesentliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Dienstleistung festzulegen, und zwar ihre Durchf\u00fchrung und den Zeitpunkt, zu dem sie stattfindet, oder die Bedingungen, unter denen die Gegenleistung f\u00e4llig wird, oder auch die Regeln, die den allgemeinen Rahmen f\u00fcr diese Dienstleistung bilden. Unter diesen Umst\u00e4nden und in Anbetracht der wirtschaftlichen und gesch\u00e4ftlichen Realit\u00e4t, die sich in ihnen widerspiegelt, ist der Steuerpflichtige mit Recht als Dienstleistungserbringer im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Abschluss seiner Pr\u00fcfung entscheidet der Gerichtshof, dass der Rat, indem er die streitige Bestimmung der Durchf\u00fchrungsverordnung erlassen hat, sich darauf beschr\u00e4nkt hat, die Mehrwertsteuerrichtlinie zu pr\u00e4zisieren, ohne sie zu erg\u00e4nzen oder zu \u00e4ndern. Die Pr\u00fcfung der Vorlagefrage hat folglich nichts ergeben, was die G\u00fcltigkeit der streitigen Bestimmung der Durchf\u00fchrungsverordnung ber\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil C-695\/20 vom 28.02.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer: Der Rat hat seine Durchf\u00fchrungbefugnisse nicht \u00fcberschritten, indem er klargestellt hat, dass eine Vermutung daf\u00fcr besteht, dass der Betreiber einer Plattform wie Only Fans der Erbringer der angebotenen Dienstleistungen ist. 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