{"id":70649,"date":"2023-03-12T17:47:54","date_gmt":"2023-03-12T15:47:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70649"},"modified":"2023-03-12T17:47:54","modified_gmt":"2023-03-12T15:47:54","slug":"unfallversicherungsschutz-beim-luftschnappen-im-pausenbereich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unfallversicherungsschutz-beim-luftschnappen-im-pausenbereich\/","title":{"rendered":"Unfallversicherungsschutz beim \u201eLuftschnappen\u201c im Pausenbereich"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Unfallversicherungsschutz besteht auch, wenn ein Arbeitnehmer beim \u201eLuftschnappen\u201c in einem ausgewiesenen Pausenbereich von einem Gabelstapler angefahren wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist anerkannt, dass ein Unfall nicht nur dann ein Arbeitsunfall ist, wenn er w\u00e4hrend betriebsbezogener Verrichtungen in der Arbeit geschieht, sondern auch, wenn sich in ihm eine spezifische betriebsbezogene Gefahr verwirklicht. Die Reichweite dieser Fallgruppe des Versicherungsschutzes ist aber immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor diesem Hintergrund hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-W\u00fcrttemberg am 27. Februar 2023 entschieden, dass ein Besch\u00e4ftigter auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn ihn beim Luftschnappen in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Pausenbereich auf dem Betriebsgel\u00e4nde ein Gabelstapler anf\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger des Verfahrens, der im Rhein-Neckar-Kreis wohnt, hatte sich, als ihm keine konkrete Arbeit zugewiesen war, erlaubterweise in einem ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgel\u00e4nde eines Unternehmens in Ludwigshafen aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an. Er erlitt eine Unterarmfraktur und eine Kniegelenksdistorsion. Die zust\u00e4ndige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kl\u00e4ger zur Zeit des Unfalls eine privatn\u00fctzige Verrichtung ausgef\u00fchrt habe. Das Sozialgericht Mannheim war dem gefolgt und hatte auch keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr gesehen, weil die Gefahr in dem Pausenbereich nicht h\u00f6her gewesen sei als allgemein am Wohn- und Besch\u00e4ftigungsort und weil sich der Kl\u00e4ger dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dagegen hat der 1. Senat des LSG auf die Berufung des Kl\u00e4gers hin einen Arbeitsunfall festgestellt. Es lag hier eine spezifische betriebliche Gefahr vor. Die erh\u00f6hte Gef\u00e4hrlichkeit von Gabelstaplern gegen\u00fcber dem allt\u00e4glichen Stra\u00dfenverkehr ist durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachgewiesen und Gegenstand besonderer Unfallverh\u00fctungsvorschriften. Ein Besch\u00e4ftigter darf darauf vertrauen, w\u00e4hrend einer gestatteten Pause auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegen\u00fcber dem allgemeinen Leben erh\u00f6hten Gefahren ausgesetzt zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat allerdings die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen, weil in der bisherigen Rechtsprechung nicht endg\u00fcltig gekl\u00e4rt ist, ob der Versicherungsschutz wegen einer spezifischen betriebsbezogenen Gefahr nur in unmittelbarer N\u00e4he des konkreten Arbeitsplatzes besteht oder auch in einem weiter entfernt liegenden Pausenbereich wie hier. Die Berufsgenossenschaft kann daher entscheiden, ob sie Revision einlegt oder das Urteil ausf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 8. Arbeitsunfall. (1) Arbeitsunf\u00e4lle sind Unf\u00e4lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach \u00a7 2, 3 oder 6 begr\u00fcndenden T\u00e4tigkeit (versicherte T\u00e4tigkeit). Unf\u00e4lle sind zeitlich begrenzte, von au\u00dfen auf den K\u00f6rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f\u00fchren. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 2. Versicherung kraft Gesetzes. (1) Kraft Gesetzes sind versichert<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Besch\u00e4ftigte (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 06.03.2023 zum Urteil L 1 U 2032\/22 vom 27.02.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unfallversicherungsschutz besteht auch, wenn ein Arbeitnehmer beim \u201eLuftschnappen\u201c in einem ausgewiesenen Pausenbereich von einem Gabelstapler angefahren wird. 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