{"id":70657,"date":"2023-03-12T17:53:57","date_gmt":"2023-03-12T15:53:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70657"},"modified":"2023-03-12T17:53:57","modified_gmt":"2023-03-12T15:53:57","slug":"vermoegensteuer-verfassungsrechtlich-gut-begruendbar-angesichts-von-grossen-finanziellen-aufgaben-und-hoher-ungleichheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermoegensteuer-verfassungsrechtlich-gut-begruendbar-angesichts-von-grossen-finanziellen-aufgaben-und-hoher-ungleichheit\/","title":{"rendered":"Verm\u00f6gensteuer: Verfassungsrechtlich gut begr\u00fcndbar angesichts von gro\u00dfen finanziellen Aufgaben und hoher Ungleichheit"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine Verm\u00f6gensteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Angesichts einer hohen Ungleichheit bei der Verm\u00f6gensverteilung und erheblicher finanzieller Herausforderungen, denen sich die Bundesrepublik ausgesetzt sieht, ist ihre Einf\u00fchrung nicht nur gut begr\u00fcndbar, sie tr\u00fcge auch zur Verwirklichung grundlegender verfassungsrechtlicher Prinzipien bei. Zu diesem Ergebnis kommt ein neues, von der Hans-B\u00f6ckler-Stiftung gef\u00f6rdertes Rechtsgutachten. Bei der Ausgestaltung einer Verm\u00f6gensteuer hat der Gesetzgeber einen erheblichen Spielraum, zeigt die Untersuchung von Prof. Dr. Alexander Thiele, Professor f\u00fcr Staatstheorie und \u00d6ffentliches Recht an der Business &amp; Law School der Hochschule f\u00fcr Management und Recht in Berlin.<\/p>\n\n\n\n<p>In Deutschland ist der Anteil der Armen in der letzten Dekade deutlich gewachsen \u2013 das ergibt der aktuelle Verteilungsbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-B\u00f6ckler-Stiftung. Gleichzeitig sind die privaten Verm\u00f6gen im Vergleich zu anderen EU- und OECD-L\u00e4ndern mit \u00e4hnlicher Einkommenssituation besonders ungleich verteilt. Die untere H\u00e4lfte der Bev\u00f6lkerung hat nach Daten des Deutschen Instituts f\u00fcr Wirtschaftsforschung keine nennenswerten Verm\u00f6gen. Dagegen besitzen die reichsten zehn Prozent rund zwei Drittel des gesamten Privatverm\u00f6gens, das reichste Prozent der Bev\u00f6lkerung bis zu 35 Prozent und allein die reichsten 0,1 Prozent der Bev\u00f6lkerung verf\u00fcgen \u00fcber bis zu 20 Prozent. Zudem halten vor allem Reiche jene Verm\u00f6gensarten, die in den vergangenen Jahren die h\u00f6chsten Renditen abgeworfen haben, etwa Aktien, Immobilien und Betriebsverm\u00f6gen. Haushalte mit weniger Habe konzentrieren sich hingegen auf risikoarme Anlagen, die aber besonders stark von einer hohen Inflation betroffen sind. Hinzu kommen erhebliche finanzielle Herausforderungen an den Staat. So m\u00fcssen nicht nur die Milliardenkredite, die in den vergangenen Jahren zur Bew\u00e4ltigung der multiplen Krisen aufgenommen wurden, bedient werden. Zus\u00e4tzlich besteht riesiger Investitionsbedarf, um eine erfolgreiche sozial-\u00f6kologische Transformation zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Angesichts dieser Entwicklungen gewinnt die Debatte \u00fcber eine Wiedereinf\u00fchrung der Verm\u00f6gensteuer wieder an Fahrt. Manche meinen, eine solche Steuer versto\u00dfe gegen die Verfassung, und halten die Debatte damit f\u00fcr beendet. In seinem Gutachten kommt Juraprofessor Thiele zum gegenteiligen Ergebnis. Nach Pr\u00fcfung der verfassungsrechtlichen Lage unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Situation von Staat und Gesellschaft gelangt er zu dem Schluss: Eine Verm\u00f6gensteuer ist nicht nur nicht verfassungswidrig. Im Gegenteil habe die Ungleichheit in Deutschland ein Ausma\u00df erreicht, das die Einf\u00fchrung einer Verm\u00f6gensteuer auch verfassungsrechtlich eher nahelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Richtig ist zwar, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1995 die damalige Verm\u00f6gensteuer f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt hat. Ebenso richtig ist allerdings, dass sich dieser Beschluss keineswegs gegen eine Besteuerung von Verm\u00f6gen an sich, sondern lediglich gegen die damalige konkrete Ausgestaltung richtete. Das Grundgesetz steht einer Verm\u00f6gensbesteuerung insofern nicht prinzipiell entgegen, betont Thiele, zumal sie dort sogar \u201eausdr\u00fccklich als eine prinzipiell zul\u00e4ssige Steuerart aufgelistet\u201c wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde die Verm\u00f6gensteuer dazu beitragen, das Fundamentalprinzip gerechter Besteuerung, das Prinzip der Leistungsf\u00e4higkeit, besser zu verwirklichen: Gleich Leistungsf\u00e4hige m\u00fcssen danach gleich, unterschiedlich Leistungsf\u00e4hige unterschiedlich besteuert werden. Es liege auf der Hand, dass eine Person, die beispielsweise monatlich 5.000 Euro verdient, zus\u00e4tzlich aber ein Verm\u00f6gen von einer Million Euro besitzt, leistungsf\u00e4higer ist als jemand, der \u201enur\u201c 5.000 Euro im Monat verdient. Die Einkommensteuer allein bildet diese unterschiedlichen Leistungsf\u00e4higkeiten insofern nicht angemessen ab. Mit Blick auf das Fundamentalprinzip der Leistungsf\u00e4higkeit sei es daher auch kein Widerspruch, wenn der Staat sowohl eine progressive Einkommenssteuer als auch eine Verm\u00f6genssteuer erhebt. Eine Doppelbesteuerung k\u00f6nne darin nicht gesehen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch das Sozialstaatsprinzip in Artikel 20 des Grundgesetzes liefert nach Thieles Analyse verfassungsrechtlich jedenfalls dann Argumente f\u00fcr eine Besteuerung von Verm\u00f6gen, wenn die Ungleichheit ein nicht mehr zu rechtfertigendes Ausma\u00df erreicht hat. Eine zu hohe soziale Ungleichheit ist in einer demokratischen Ordnung ein Problem. Wenn die Verm\u00f6gen derart ungleich verteilt sind, \u201edroht die soziale Ungleichheit aufgrund der damit einhergehenden kr\u00e4nkenden Wirkung das einigende Band der Gemeinschaft zu zerrei\u00dfen, da deren Mitglieder nicht mehr in der Lage sind, sich als politisch gleich und folglich als Angeh\u00f6rige der gleichen politischen Gemeinschaft (noch) zu erkennen\u201c, schreibt der Rechtswissenschaftler. In diesem Fall sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Ungleichheit auf ein begr\u00fcndungsf\u00e4higes Niveau zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber hat bei der Erhebung einer Verm\u00f6gensteuer allerdings einen gro\u00dfen Spielraum, so Thiele. Eigentum ist zwar durch das Grundgesetz besonders gesch\u00fctzt, allerdings nicht uneingeschr\u00e4nkt. Steuern stellen nach weit verbreiteter Ansicht keinen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, schon gar keine Enteignung. Schlie\u00dflich hei\u00dft es auch im Grundgesetz: \u201eEigentum verpflichtet\u201c. Jeder soll, gemessen an seiner Leistungsf\u00e4higkeit, einen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Allenfalls die Frage, wie hoch dieser ausfallen darf, ist unter Expertinnen und Experten umstritten. Steuern d\u00fcrfen indes keine \u201eerdrosselnde Wirkung\u201c haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Verfassungsrechtlich unproblematisch ist nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben die Besteuerung von Sollertr\u00e4gen aus Verm\u00f6genswerten, analysiert der Juraprofessor. Besteuerungsgrundlage w\u00e4ren danach die aus dem Verm\u00f6gen erzielbaren Ertr\u00e4ge, zum Beispiel potenzielle Mieteinnahmen und Zinseink\u00fcnfte, nicht hingegen die Verm\u00f6genssubstanz. Aber auch eine dar\u00fcber hinaus gehende Substanzbesteuerung sei nicht per se ausgeschlossen \u2013 zu rechtfertigen sei sie \u201ein Zeiten erheblicher und nur schwer begr\u00fcndungsf\u00e4higer Verm\u00f6gensungleichheit\u201c \u2013 wenn durch die Ungleichheit also eine Gef\u00e4hrdung des demokratischen Versprechens der demokratischen Gleichheit drohe.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Ausgestaltung der Verm\u00f6gensteuer sind jedoch weitergehende verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, zeigt Thiele: So m\u00fcssen neben den privaten Verm\u00f6gen im Grundsatz auch Betriebsverm\u00f6gen einbezogen werden. Allerdings m\u00fcssen Betriebsverm\u00f6gen nicht zwingend in der gleichen H\u00f6he wie private Verm\u00f6gen besteuert werden. Es sei m\u00f6glich, Betriebsverm\u00f6gen zu privilegieren, da diesem eine besondere Bedeutung f\u00fcr die Prosperit\u00e4t einer Gesellschaft zukomme, so der Rechtswissenschaftler.<\/p>\n\n\n\n<p>Essenziell ist au\u00dferdem, dass Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde so erfasst werden, dass sie ann\u00e4hernd dem Marktwert entsprechen. Werden bei der Erfassung unterschiedliche Ma\u00dfst\u00e4be angelegt, st\u00fcnde dies im Konflikt mit dem Gleichheitsgrundsatz \u2013 genau hier lag das Problem der bis in die 1990er-Jahre erhobenen Verm\u00f6gensteuer, \u00fcber die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Schwierigkeit damals wie heute: Bei Bargeld oder Aktien ist die Bewertung vergleichsweise einfach, komplizierter wird es beispielsweise bei Kunstgegenst\u00e4nden und anderen Sachg\u00fctern, ebenso bei Immobilien. Hier ist der Staat auf die Ehrlichkeit der Steuerpflichtigen angewiesen, wobei allerdings zu betonen ist, dass die unzutreffende Angabe von relevanten Steuersachverhalten eine Straftat darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem seien gewisse \u201eUnsch\u00e4rfen\u201c bei der Bewertung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig: Abweichungen von bis zu 20 Prozent vom \u201etats\u00e4chlichen\u201c Wert seien verfassungsrechtlich denkbar, so Thiele. Au\u00dferdem ist es im Steuerrecht nicht un\u00fcblich, dass mit Pauschalierungen gearbeitet wird. Auch ist die Tatsache, dass eine Steuer nicht leicht zu erheben ist, kein sachgerechter Grund, sie nicht zu erheben, betont der Gutachter.<\/p>\n\n\n\n<p>Abgesehen davon lassen sich die verfassungsrechtlichen Probleme entsch\u00e4rfen, wenn man lediglich eine Sollertragsteuer einf\u00fchrt, da sich zum einen Eink\u00fcnfte einfacher ermitteln und besser bewerten lassen als Gesamtverm\u00f6gen. Zum anderen bleibt dabei die Verm\u00f6genssubstanz dann prinzipiell unangetastet, sodass der damit bewirkte Eingriff in die Eigentumsfreiheit verfassungsrechtlich keine Probleme bereite.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8230;<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Hans-B\u00f6ckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 07.03.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Verm\u00f6gensteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Angesichts einer hohen Ungleichheit bei der Verm\u00f6gensverteilung und erheblicher finanzieller Herausforderungen, denen sich die Bundesrepublik ausgesetzt sieht, ist ihre Einf\u00fchrung nicht nur gut begr\u00fcndbar, sie tr\u00fcge auch zur Verwirklichung grundlegender verfassungsrechtlicher Prinzipien bei. Zu diesem Ergebnis kommt ein neues, von der Hans-B\u00f6ckler-Stiftung gef\u00f6rdertes Rechtsgutachten. 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