{"id":70667,"date":"2023-03-12T18:04:22","date_gmt":"2023-03-12T16:04:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70667"},"modified":"2023-03-12T18:04:22","modified_gmt":"2023-03-12T16:04:22","slug":"gekaufte-kundenbewertungen-wettbewerbszentrale-kritisiert-wettbewerbsverzerrungen-und-schreitet-wegen-irrefuehrung-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gekaufte-kundenbewertungen-wettbewerbszentrale-kritisiert-wettbewerbsverzerrungen-und-schreitet-wegen-irrefuehrung-ein\/","title":{"rendered":"\u201eGekaufte\u201c Kundenbewertungen: Wettbewerbszentrale kritisiert Wettbewerbsverzerrungen und schreitet wegen Irref\u00fchrung ein"},"content":{"rendered":"\n<p>Bei der Wettbewerbszentrale sind im vergangenen und im laufenden Jahr 2023 zahlreiche Beschwerden zu Werbung mit \u201egekauften\u201c Kundenbewertungen eingegangen: Insgesamt 72 F\u00e4lle registriert die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft f\u00fcr fairen Wettbewerb. Dabei handelt es sich um F\u00e4lle, in denen verschiedene Anreize wie beispielsweise Gutscheine, Rabatte oder andere Incentives f\u00fcr das Verfassen einer Kundenbewertung beworben oder gew\u00e4hrt werden. In 19 F\u00e4llen hat sie entsprechende Werbema\u00dfnahmen als irref\u00fchrend erachtet und ist deshalb im Wege der Abmahnung eingeschritten.<\/p>\n\n\n\n<p>Verbraucher erwarten, dass der Bewerter f\u00fcr seine Kundenbewertung kein Entgelt bekommen hat. Wenn Unternehmen Anreize in Form von Gutscheinen, Rabatten oder Gewinnspielen setzen, um ihre Kunden zur Bewertungsabgabe zu motivieren, beeinflusst das aus Sicht der Wettbewerbszentrale auch den Inhalt der Bewertungen. Solche Bewertungen kommen nach ihrer Meinung dann eben nicht mehr frei und unabh\u00e4ngig zustande. Die Zentrale h\u00e4lt das f\u00fcr irref\u00fchrend und wettbewerbsverzerrend \u2013 und sieht sich durch die Rechtsprechung best\u00e4tigt:<\/p>\n\n\n\n<p>In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das <strong>Landgericht Hannover<\/strong> entschieden, dass ein Unternehmen in seinem Onlineshop nicht ohne deutlichen Hinweis mit solchen Kundenbewertungen werben darf, f\u00fcr die es seinen Kunden einen Rabatt gew\u00e4hrt hat (LG Hannover, Urteil 21 O 20\/22 vom 22.12.2022). Das gilt auch dann, wenn es je Bewertung \u201enur\u201c einen Euro Rabatt gab.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Unternehmen hatte vier Jahre lang den Teilnehmern eines Bonusprogramms f\u00fcr jede verfasste Bewertung eine Gutschrift von 1 Euro gew\u00e4hrt, die sie bei weiteren K\u00e4ufen einsetzen konnten. Die aufwendige Analyse von \u00fcber 45.000 Bewertungen ergab, dass viele Kunden eine hohe \u2013 teilweise dreistellige \u2013 Zahl von Bewertungen verfasst hatten. \u00dcber das Bonusprogramm der Beklagten hatten diese Kunden also die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr Bewertungen erhebliche Rabatte zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hat entschieden, dass die Werbung mit derart generierten Bewertungen, irref\u00fchrend ist, wenn der \u201eBewertungskauf\u201c nicht deutlich gemacht wird. Die Verbraucher erwarteten, dass Bewerter kein Entgelt bekommen h\u00e4tten. Daraus, dass die Verfasser eine, wenn auch kleine, Belohnung in Form der Gutschrift erhalten haben, folge zwangsl\u00e4ufig, dass sie bei der Bewertungsabgabe nicht frei von sachfremden Einfl\u00fcssen waren. Es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass sich solche Bewerter beeinflusst von der Belohnung veranlasst sahen, ein Produkt positiver zu bewerten als dies ihrer tats\u00e4chlichen Meinung entspricht. Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das <strong>Landgericht K\u00f6ln<\/strong> hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ein Unternehmen durch Anerkenntnisurteil verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern beim Kauf eines Brautkleids anzuk\u00fcndigen, sie w\u00fcrden pro bei Google abgegebener 5-Sterne-Bewertung einen Rabatt von 10 % auf die Brautkleid-Reinigung erhalten, sowie mit auf diese Weise gewonnenen Google-Bewertungen zu werben (LG K\u00f6ln, Anerkenntnisurteil vom 26.10.2022, Az. 84 O 11\/22).<\/p>\n\n\n\n<p>Vor dem <strong>Landgericht Landau<\/strong> hat die Wettbewerbszentrale ein Inkasso-Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, das einem Kunden anbot, auf seine Geb\u00fchren f\u00fcr den Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid zu verzichten, wenn der Kunde es mit f\u00fcnf Sternen bewertet (Az. HK O 54\/22). Dieses Verfahren l\u00e4uft noch.<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eUnternehmen k\u00f6nnen sich durch incentivierte Kundenbewertungen mehr Bewertungen \u201eerkaufen\u201c und haben dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegen\u00fcber Mitbewerbern, die sich rechtskonform verhalten. Das f\u00fchrt zu Wettbewerbsverzerrungen.\u201c<\/em>, meint Syndikusrechtsanwalt Martin Bolm von der Wettbewerbszentrale. Die Rechtsprechung behandele solche Anreize daher zu Recht als irref\u00fchrend.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-auch-fehlende-transparenzhinweise-kritisiert\">Auch fehlende Transparenzhinweise kritisiert<\/h2>\n\n\n\n<p>In weiteren F\u00e4llen beanstandete die Wettbewerbszentrale, dass Unternehmen mit einer Durchschnittsnote warben, die auf der Bewertungsplattform gar nicht vergeben worden war, oder dass sie mit Bewertungen warben, die f\u00fcr ein anderes Unternehmen abgegeben worden waren.<\/p>\n\n\n\n<p>In vielen anderen F\u00e4llen monierte die Wettbewerbszentrale fehlende Transparenzhinweise bei der Werbung mit Kundenbewertungen. So m\u00fcssen Unternehmen, die Kundenbewertungen zug\u00e4nglich machen, seit dem 28. Mai 2022 dar\u00fcber informieren, \u201eob und wie sie sicherstellen, dass die ver\u00f6ffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tats\u00e4chlich genutzt oder erworben haben\u201c. Die in Anspruch genommenen Unternehmen haben Unterlassungserkl\u00e4rungen abgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>In einem weiteren Verfahren l\u00e4sst die Wettbewerbszentrale derzeit kl\u00e4ren, welche Informationen wesentlich sind, wenn ein Unternehmen mit einer Durchschnittsnote in Kundenbewertungen wirbt. Dort hat das Landgericht Hamburg auf Antrag der Wettbewerbszentrale ein Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, mit einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl der abgegebenen Kundenbewertungen und\/oder den Zeitraum der abgegebenen Kundenbewertungen anzugeben (LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2022, Az. 315 O 160\/21, nicht rechtskr\u00e4ftig).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 09.03.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Wettbewerbszentrale sind im vergangenen und im laufenden Jahr 2023 zahlreiche Beschwerden zu Werbung mit \u201egekauften\u201c Kundenbewertungen eingegangen: Insgesamt 72 F\u00e4lle registriert die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft f\u00fcr fairen Wettbewerb. 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