{"id":70699,"date":"2023-03-16T13:11:06","date_gmt":"2023-03-16T11:11:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70699"},"modified":"2023-08-25T12:21:29","modified_gmt":"2023-08-25T10:21:29","slug":"final-bmf-schreiben-zum-nullsteuersatz-fuer-pv-anlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/final-bmf-schreiben-zum-nullsteuersatz-fuer-pv-anlagen\/","title":{"rendered":"Final: BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz f\u00fcr PV-Anlagen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Bundesministerium der Finanzen hatte erst k\u00fcrzlich den Entwurf f\u00fcr das BMF\u2011Schreiben zum Nullsteuersatz f\u00fcr bestimmte Photovoltaikanlagen ver\u00f6ffentlicht. Hierzu hatte der DStV Stellung genommen. Nun liegt das finale Schreiben vor. Dieses enth\u00e4lt einige erfreuliche Anpassungen \u2011 auch einer DStV\u2011Anregung trat das BMF n\u00e4her.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Verwaltungsanweisung zum Nullsteuersatz f\u00fcr Ums\u00e4tze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf die Tube gedr\u00fcckt: Ende Januar gab es den ersten Entwurf, zu dem auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) Stellung genommen hatte (vgl. DStV-Info v. 08.02.2023). Einen Monat sp\u00e4ter folgte schon das finale BMF-Schreiben. Dieses erh\u00e4lt einige erfreuliche Erg\u00e4nzungen und Anpassungen:<\/p>\n\n\n\n<h2>Hilfreiche Praxiserl\u00e4uterungen<\/h2>\n\n\n\n<p>In der Praxis mehrten sich seit der Einf\u00fchrung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das BMF-Schreiben benennt nun unter anderem typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der PV-Anlage, teilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige n\u00fctzliche Beispiele hinzugekommen: So etwa die \u00dcbernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und \u00dcberwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungsz\u00e4hlers, die Bereitstellung von Ger\u00fcsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder unter Umst\u00e4nden auch die Erneuerung des Z\u00e4hlerschranks (vgl. Abschn. 12.18 Abs. 1 Satz 4).<\/p>\n\n\n\n<h2>Erg\u00e4nzende Vereinfachungsregelungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens sah vereinfachende Annahmen bei der Pr\u00fcfung einzelner Tatbest\u00e4nde, z. B. mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die dem Nullsteuersatz unterliegen k\u00f6nnen, vor. Diese wurden im Zuge der Finalisierung des BMF-Schreibens nochmals \u00fcberarbeitet und erg\u00e4nzt.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Entwurf noch vereinfachend unterstellte, dass Solarmodule mit einer Leistung von \u201e500 Watt und mehr\u201c f\u00fcr netzgekoppelte oder station\u00e4re Inselanlagen eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf \u201e300 Watt und mehr\u201c abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa f\u00fcr PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen festgelegt (vgl. Abschn. 12.18. Abs. 7 UStAE).<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-entnahme-von-altanlagen-aus-dem-betriebsvermogen\">Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsverm\u00f6gen<\/h2>\n\n\n\n<p>Der DStV hatte mit Blick auf das BMF-Entwurfsschreiben insbesondere die vorgesehene Einschr\u00e4nkung der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsverm\u00f6gen kritisiert (vgl. <a href=\"https:\/\/www.dstv.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/DStV-Stellungnahme-S-02_23-an-BMF_-Nullsteuersatz-fuer-Umsaetze-im-Zusammenhang-mit-bestimmten-Photovoltaikanlagen-.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" class=\"broken_link\">DStV-Stellungnahme S 02\/2023<\/a>). Der Entwurf sah eine Beschr\u00e4nkung dahingehend vor, dass eine Entnahme nur m\u00f6glich sein sollte, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms f\u00fcr nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr diese restriktive Sicht fehlte aus Sicht des DStV eine Rechtsgrundlage. Er hatte daher Nachbesserung gefordert. Zwar h\u00e4lt auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90%-Grenze fest. Jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. So soll in den F\u00e4llen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird, davon auszugehen sein, dass der Betreiber mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies w\u00fcrde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz) erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.03.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Finanzen hatte erst k\u00fcrzlich den Entwurf f\u00fcr das BMF\u2011Schreiben zum Nullsteuersatz f\u00fcr bestimmte Photovoltaikanlagen ver\u00f6ffentlicht. Hierzu hatte der DStV Stellung genommen. Nun liegt das finale Schreiben vor. Dieses enth\u00e4lt einige erfreuliche Anpassungen \u2011 auch einer DStV\u2011Anregung trat das BMF n\u00e4her. 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