{"id":707,"date":"2012-03-31T09:30:24","date_gmt":"2012-03-31T07:30:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=707"},"modified":"2012-09-19T14:04:01","modified_gmt":"2012-09-19T12:04:01","slug":"keine-aussetzungszinsen-fur-fehlerhaft-ausgesetzte-betrage-bei-vollem-erfolg-des-rechtsbehelfs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-aussetzungszinsen-fur-fehlerhaft-ausgesetzte-betrage-bei-vollem-erfolg-des-rechtsbehelfs\/","title":{"rendered":"Keine Aussetzungszinsen f\u00fcr fehlerhaft ausgesetzte Betr\u00e4ge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Aussetzungszinsen f\u00fcr fehlerhaft ausgesetzte Betr\u00e4ge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid endg\u00fcltig keinen Erfolg gehabt, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen eine Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt worden war, grunds\u00e4tzlich zu verzinsen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich k\u00fcrzlich damit zu befassen, ob auch f\u00fcr fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Betr\u00e4ge Aussetzungszinsen entstehen k\u00f6nnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollumf\u00e4nglich erfolgreich war.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt hatte im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) antragsgem\u00e4\u00df die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) setzte das Finanzamt indes fehlerhaft einen zu hohen Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Wegen der \u00fcberh\u00f6hten Aussetzung hatte er gleichwohl Nachzahlungen zu leisten. Hierauf setzte das Finanzamt Zinsen fest. Der Steuerpflichtige hielt die Zinsfestsetzung f\u00fcr rechtswidrig, da die entsprechende Vorschrift der Abgabenordnung (AO) die (teilweise) Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs voraussetze. Der BFH hat sich dem angeschlossen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Da das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg gehabt habe, sei der Tatbestand der abgabenrechtlichen Vorschrift nicht erf\u00fcllt. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig, denn &#8222;endg\u00fcltig keinen Erfolg&#8220; gehabt habe ein Rechtsbehelf dann, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen, vom Steuerpflichtigen zur\u00fcckgenommen oder eingeschr\u00e4nkt worden sei. Das Finanzamt hilft in diesen F\u00e4llen dem Begehren n\u00e4mlich nicht ab. Hierbei ist ausschlie\u00dflich auf das Ergebnis des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs abzustellen, w\u00e4hrend steuerliche Auswirkungen beim Folgebescheid unbeachtlich bleiben.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Richtig erkannt hat der BFH, dass diese Interpretation der Norm in anderen F\u00e4llen zu scheinbar unbilligen Ergebnissen f\u00fchren kann. Der Steuerpflichtige, der mit seinem Rechtsbehelf im Wesentlichen Erfolg hatte und nur zu einem Teil unterlegen blieb, hat Aussetzungszinsen f\u00fcr den gesamten zuviel ausgesetzten Betrag zu zahlen, w\u00e4hrend derjenige Steuerpflichtige, der vollen Erfolg hatte, hinsichtlich des zuviel ausgesetzten Betrags von der Zinspflicht verschont bleibt. Gerechtfertigt sei diese Differenzierung aber, weil derjenige, dessen Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg habe, von der Zinspflicht verschont bleiben solle; der &#8222;volle Erfolg&#8220; werde gewisserma\u00dfen durch die vollst\u00e4ndige Entbindung von der Zinspflicht &#8222;pr\u00e4miert&#8220;.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Aussetzungszinsen f\u00fcr fehlerhaft ausgesetzte Betr\u00e4ge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs Kernaussage Hat ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid endg\u00fcltig keinen Erfolg gehabt, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen eine Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt worden war, grunds\u00e4tzlich zu verzinsen. 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