{"id":70705,"date":"2023-03-16T13:16:15","date_gmt":"2023-03-16T11:16:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70705"},"modified":"2023-03-16T13:16:15","modified_gmt":"2023-03-16T11:16:15","slug":"restnutzungsdauer-eines-mietobjekts-kann-nach-der-immobilienwertverordnung-berechnet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/restnutzungsdauer-eines-mietobjekts-kann-nach-der-immobilienwertverordnung-berechnet-werden\/","title":{"rendered":"Restnutzungsdauer eines Mietobjekts kann nach der Immobilienwertverordnung berechnet werden"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit zwei Urteilen vom 14. Februar 2023 (Az. 1 K 3840\/19 F und 1 K 3841\/19 F) hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerinnen der beiden Verfahren sind verm\u00f6gensverwaltende GmbH &amp; Co. KGen, die Vermietungseink\u00fcnfte aus verschiedenen Objekten erzielen. Die Geb\u00e4ude sind in den 1920er Jahren bzw. um 1950 errichtet worden. Die Kl\u00e4gerinnen begehrten eine Berechnung der AfA nach \u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, da die tats\u00e4chlichen Restnutzungsdauer der Geb\u00e4ude niedriger seien als 40 bzw. 50 Jahre. Hierzu reichten sie beim Finanzamt jeweils selbst in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten einer \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber den gesamten Immobilienbestand ein. Im Rahmen dieser Gutachten ermittelte die Sachverst\u00e4ndige die jeweilige Restnutzungsdauer der einzelnen Geb\u00e4ude nach den Regelungen der ImmoWertV. Danach wird die Restnutzungsdauer grunds\u00e4tzlich durch Abzug des Alters von der Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen ermittelt. Wurden in der Vergangenheit Um- und Ausbau- oder Modernisierungs- und Renovierungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt, durch welche sich die Gesamt- bzw. Restnutzungsdauer verl\u00e4ngert hatte, sch\u00e4tzte die Gutachterin die Restnutzungsdauer unter Ber\u00fccksichtigung dieser Modernisierungsma\u00dfnahmen anhand der Anlage III zum Sachwertmodell der Vorsitzenden der Gutachteraussch\u00fcsse in Nordrhein-Westfalen (AGVGA NRW). Aufgrund des Alters der Geb\u00e4ude lagen die Restnutzungsdauern unterhalb der gesetzlich typisierten Restnutzungsdauern von 40 bzw. 50 Jahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt erkannte die Berechnung der Restnutzungsdauern in den Gutachten nicht an. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten k\u00fcrzere Nutzungsdauern weder durch technischen Verschlei\u00df noch aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden glaubhaft gemacht, da die Gutachten insoweit lediglich mathematische Ermittlungen enthielten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerinnen beriefen sich im Klageverfahren insbesondere auf das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25\/19). Danach sei jede Methode zul\u00e4ssig, die geeignet sei, einen angemessenen Sch\u00e4tzungsrahmen darzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beide Klagen hatten vollumf\u00e4nglich Erfolg. Der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat ausgef\u00fchrt, dass den Steuerpflichtigen nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25\/19) ein Wahlrecht zustehe, sich mit den typisierten AfA-S\u00e4tzen zufriedenzugeben oder eine tats\u00e4chlich k\u00fcrzere Nutzungsdauer geltend zu machen und darzulegen. Dabei sei keine Gewissheit \u00fcber eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer erforderlich. Vielmehr k\u00f6nne allenfalls gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden, sodass eine Sch\u00e4tzung des Steuerpflichtigen nur dann zu verwerfen sei, wenn sie eindeutig au\u00dferhalb des angemessenen Sch\u00e4tzungsrahmens liege. Dabei k\u00f6nne das Verfahren der Geb\u00e4udesachwertermittlung nach der ImmoWertVO Anwendung finden, auch wenn dieses eine modellhafte Berechnung darstelle, die nicht prim\u00e4r auf die Ermittlung der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer im Sinne von \u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gerichtet sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen sei die von den Kl\u00e4gerinnen auf Grundlage der eingereichten Gutachten ermittelten Restnutzungsdauern nicht zu beanstanden. Die Gutachterin habe nach Ortsbesichtigung den Zustand der einzelnen Objekte, die Ausstattung der Wohnungen, die Bauweise und den Unterhaltungszustand der Geb\u00e4ude dargestellt. Sie habe bei der Berechnung der Nutzungsdauern die Regelungen der ImmoWertV angewandt und f\u00fcr durchgef\u00fchrte Um- und Ausbau- oder Modernisierungsma\u00dfnahmen das von der AGVGA NRW entwickelte Punkteverfahren angewandt. Als Gesamtnutzungsdauer habe die Gutachterin die vom jeweiligen \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Gutachterausschuss zur Ableitung der Liegenschaftszinss\u00e4tze zugrunde gelegte Gesamtnutzungsdauer angesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.03.2023 zu den Urteilen 1 K 3840\/19 und 1 K 3841\/19 vom 14.02.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit zwei Urteilen vom 14. Februar 2023 (Az. 1 K 3840\/19 F und 1 K 3841\/19 F) hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen. 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