{"id":70709,"date":"2023-03-16T13:18:36","date_gmt":"2023-03-16T11:18:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70709"},"modified":"2023-03-16T13:18:36","modified_gmt":"2023-03-16T11:18:36","slug":"beweis-der-unrichtigkeit-einer-postzustellungsurkunde-durch-zeugenvernehmung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beweis-der-unrichtigkeit-einer-postzustellungsurkunde-durch-zeugenvernehmung\/","title":{"rendered":"Beweis der Unrichtigkeit einer Postzustellungsurkunde durch Zeugenvernehmung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat sich im Urteil vom 22. November 2022 (Az. 15 K 1593\/21 U,AO) mit der M\u00f6glichkeit befasst, den Beweis der Unrichtigkeit einer Postzustellungsurkunde im Wege des Zeugenbeweises zu f\u00fchren. Im entschiedenen Fall hat der Senat auch nach Einvernahme von sieben Mitarbeitern der betroffenen Steuerberatungsgesellschaft als Zeugen nicht die \u00dcberzeugung gewinnen k\u00f6nnen, dass die Postzustellungsurkunde unrichtig errichtet worden war.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte gegen aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide Einspr\u00fcche ein, die das Finanzamt als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. Die Einspruchsentscheidung stellte es der zu diesem Zeitpunkt bevollm\u00e4chtigten Steuerberatungsgesellschaft gegen Postzustellungsurkunde zu. In der Postzustellungsurkunde dokumentierte der Postzusteller, dass er am 14. Mai 2021 \u2013 einem Freitag \u2013 erfolglos versucht habe, die Einspruchsentscheidung in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen pers\u00f6nlich zu \u00fcbergeben. Auch eine Ersatzzustellung durch \u00dcbergabe an eine bei der Steuerberatungsgesellschaft besch\u00e4ftigte Person sei nicht m\u00f6glich gewesen. Die Einspruchsentscheidung wurde daher in den zur Steuerberatungsgesellschaft geh\u00f6renden Briefkasten eingeworfen. Eine Uhrzeit f\u00fcr den Zustellversuch notierte der Postzusteller nicht. Die Steuerberatungsgesellschaft brachte auf der Einspruchsentscheidung einen Posteingangsstempel mit Datum 17. Mai 2021 an. Die Klage wurde sodann am 17. Juni 2021 erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat die Klage abgewiesen. Sie sei unzul\u00e4ssig, weil die Klage erst nach der am 14. Juni 2021 abgelaufenen Klagefrist erhoben worden sei. Auf Grund der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde stehe fest, dass die Einspruchsentscheidung am 14. Mai 2021 zugestellt worden sei. Die Postzustellungsurkunde sei ordnungsgem\u00e4\u00df errichtet, die Angabe der Uhrzeit des Zustellversuchs sei ohne entsprechenden Auftrag des Zustellenden nicht zu vermerken. Den durch \u00a7 418 Abs. 2 ZPO m\u00f6glichen Gegenbeweis habe die Kl\u00e4gerin nicht gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat wies in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin bereits nicht behaupte, dass der Postzusteller bei der Vornahme der Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftst\u00fccks in einen der zu den Kanzleir\u00e4umen geh\u00f6renden Briefkasten beobachtet worden w\u00e4re, ohne zuvor eine pers\u00f6nliche Zustellung oder eine Ersatzzustellung nach \u00a7 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO zu versuchen. Auch vergleichbare Umst\u00e4nde, die eine unmittelbare Feststellung der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde erlauben w\u00fcrden, seien nicht vorgetragen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Stattdessen verweise die Kl\u00e4gerin vielmehr mittelbar darauf, dass ein am 14. Mai 2021 in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr vom Postzusteller unternommener Zustellversuch bei der Steuerberatungsgesellschaft ausnahmslos erfolgreich gewesen w\u00e4re, weil bei Bet\u00e4tigung der Klingelanlage dem Postzusteller ge\u00f6ffnet worden w\u00e4re und er die Einspruchsentscheidung einer zum Empfang berechtigten Person h\u00e4tte \u00fcbergeben k\u00f6nnen. Insoweit hob der Senat hervor, dass es darauf ankomme, ob der Postzusteller die vorrangigen Formen der Zustellung bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Durchf\u00fchrung der vom Gesetz vorgeschriebenen F\u00f6rmlichkeiten aus seiner Sicht tats\u00e4chlich nicht durchf\u00fchren k\u00f6nne. Eine Ersatzzustellung sei danach im Streitfall er\u00f6ffnet, wenn dem Postzusteller auf eine einmalige Bet\u00e4tigung der Klingelanlage hin nicht hinreichend schnell und f\u00fcr ihn ersichtlich die T\u00fcr ge\u00f6ffnet werde. Gerade dies sei aber auch nach einer Einvernahme der von der Kl\u00e4gerin benannten Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft als Zeugen nicht festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4gerin war nach Ansicht des 15. Senats des Finanzgerichts M\u00fcnster auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Zum einen fehlte es aus Sicht des Senats an der Darlegung eines ordentlichen Ablaufs der Post- und Fristerfassung, um die Nicht- bzw. Falscherfassung der Frist tats\u00e4chlich als B\u00fcroversehen und nicht als strukturellen Organisationsmangel zu erkennen. Zum anderen war der Vortrag nicht vollumf\u00e4nglich glaubhaft gemacht worden, sondern vielmehr nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme widerlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.03.2023 zum Urteil 15 K 1593\/21 vom 22.11.2022 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 15. 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