{"id":70732,"date":"2023-03-18T12:20:06","date_gmt":"2023-03-18T10:20:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70732"},"modified":"2023-03-18T12:20:06","modified_gmt":"2023-03-18T10:20:06","slug":"rueckwirkende-einfuehrung-einer-koerperschaftsteuerrechtlichen-regelung-betreffend-vororganschaftliche-mehrabfuehrungen-teilweise-nichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rueckwirkende-einfuehrung-einer-koerperschaftsteuerrechtlichen-regelung-betreffend-vororganschaftliche-mehrabfuehrungen-teilweise-nichtig\/","title":{"rendered":"R\u00fcckwirkende Einf\u00fchrung einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend vororganschaftliche Mehrabf\u00fchrungen teilweise nichtig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 17.03.2023 ver\u00f6ffentlichten Beschluss entschieden, dass \u00a7 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz \u2013 EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004 (in der Fassung des EURLUmsG) teilweise nichtig ist. Nach \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 KStG gelten Mehrabf\u00fchrungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnaussch\u00fcttungen der Organgesellschaft an den Organtr\u00e4ger. Gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG ist diese potenziell k\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hend wirkende Vorschrift erstmals f\u00fcr (vororganschaftliche) Mehrabf\u00fchrungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet. Die damit einhergehende unechte R\u00fcckwirkung ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in bestimmten Fallgruppen unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Organschaft dient der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Verflechtung verbundener Unternehmen. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Einkommenszurechnung einer Organgesellschaft an den Organtr\u00e4ger sind in \u00a7 14 KStG geregelt. F\u00fcr die Begr\u00fcndung einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist danach insbesondere der Abschluss eines wirksamen Gewinnabf\u00fchrungsvertrags erforderlich, der auch als Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag bezeichnet wird. Der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag muss auf mindestens f\u00fcnf Jahre abgeschlossen und w\u00e4hrend seiner gesamten Geltungsdauer tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt werden. Eine vorzeitige K\u00fcndigung ist nur bei einem wichtigen Grund unsch\u00e4dlich; andernfalls wird das Organschaftsverh\u00e4ltnis steuerrechtlich von Anfang an nicht anerkannt. Die handelsrechtliche Gewinnabf\u00fchrungspflicht besteht unabh\u00e4ngig davon bis zur zivilrechtlich wirksamen Beendigung des Ergebnisabf\u00fchrungsvertrags fort.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der handelsrechtlich an den Organtr\u00e4ger abzuf\u00fchrende Gewinn ist nicht gleichbedeutend mit dem dem Organtr\u00e4ger steuerlich zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft, welches auf der Grundlage des Steuerbilanzgewinns ermittelt wird. Geht der handelsrechtlich abgef\u00fchrte Gewinn \u00fcber den Steuerbilanzgewinn hinaus, liegt eine sogenannte Mehrabf\u00fchrung vor. Zu unterschiedlichen Ans\u00e4tzen in der Handels- und Steuerbilanz f\u00fchrt etwa die voneinander abweichende Aktivierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Umstritten war, ob Mehrabf\u00fchrungen, deren Ursache vor Begr\u00fcndung der Organschaft liegt (sogenannte vororganschaftliche Mehrabf\u00fchrungen), als steuerneutrale Gewinnabf\u00fchrungen im Sinne der \u00a7\u00a7 14 ff. KStG oder als Gewinnaussch\u00fcttungen zu qualifizieren sind, die sowohl unter dem bis Ende des Jahres 2000 geltenden k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren als auch unter dem \u00dcbergangsrecht zum Halbeink\u00fcnfteverfahren bis zum Veranlagungsjahr 2006 zu einer K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung f\u00fchren konnten. Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 entschied der Bundesfinanzhof, dass vororganschaftliche Mehrabf\u00fchrungen \u2013 entgegen der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung \u2013 keine Gewinnaussch\u00fcttungen, sondern steuerneutrale Gewinnabf\u00fchrungen darstellten. Am 13. August 2004 leitete die Bundesregierung dem Bundesrat den Entwurf des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes zu, mit welchem die fr\u00fchere Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben werden sollte. Dieses Gesetz mit \u00a7 14 Abs. 3 und \u00a7 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG trat am 16. Dezember 2004 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerinnen der beiden Ausgangsverfahren, zwei ehemals gemeinn\u00fctzige und bis Ende 1990 steuerbefreite Wohnungsbauunternehmen, waren in den Streitjahren 2004 bis 2006 Organgesellschaften einer Organschaft. In einem Fall bestand die Organschaft bereits seit 1991, im anderen Fall wurde der ma\u00dfgebliche Gewinnabf\u00fchrungsvertrag erst im Oktober 2002 geschlossen. In beiden F\u00e4llen fielen vororganschaftliche Mehrabf\u00fchrungen an, die das Finanzamt als Gewinnaussch\u00fcttungen behandelte, woraus eine h\u00f6here Festsetzung von K\u00f6rperschaftsteuer resultierte. Nach erstinstanzlicher Abweisung der dagegen gerichteten Klagen setzte der Bundesfinanzhof das in beiden Verfahren angestrengte Revisionsverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) zur Entscheidung vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-wesentliche-erwagungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">I. Au\u00dferhalb des Strafrechts beruht das grunds\u00e4tzliche Verbot r\u00fcckwirkender belastender Gesetze auf den grundrechtlich gesch\u00fctzten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Allgemeiner Vertrauensschutz ist nicht nur objektivrechtlich durch das Rechtsstaatsprinzip garantiert, sondern zugleich eine Dimension der subjektivrechtlichen Grundrechtsverb\u00fcrgung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Eine Rechtsnorm entfaltet echte R\u00fcckwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung f\u00fcr vor dem Zeitpunkt ihrer Verk\u00fcndung bereits abgeschlossene Tatbest\u00e4nde gelten soll (\u201eR\u00fcckbewirkung von Rechtsfolgen\u201c). Das ist verfassungsrechtlich grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Bei einer echten R\u00fcckwirkung hat der Vertrauensschutz regelm\u00e4\u00dfig Vorrang. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verk\u00fcndung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgel\u00f6st werden (\u201etatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung\u201c), liegt eine unechte R\u00fcckwirkung vor. Eine solche R\u00fcckwirkung ist nicht grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Der Gesetzgeber muss aber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Ma\u00df Rechnung tragen. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit muss gewahrt sein; die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuw\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen dieser Abw\u00e4gung h\u00e4ngt das Gewicht des entt\u00e4uschten Vertrauens von dem Ma\u00df seiner Schutzw\u00fcrdigkeit und Schutzbed\u00fcrftigkeit ab. Soweit nicht besondere Momente der Schutzw\u00fcrdigkeit hinzutreten, genie\u00dft die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zuk\u00fcnftig unver\u00e4ndert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Vertrauen in den Fortbestand des geltenden Rechts ist zudem nur in dem Ma\u00dfe schutzw\u00fcrdig, in dem dieses eine geeignete Vertrauensgrundlage bildet. Bei einer unechten R\u00fcckwirkung kann die Schutzw\u00fcrdigkeit des Vertrauens in das geltende Recht schon dann gemindert sein, wenn eine Regelung auslegungsbed\u00fcrftig ist und bei methodengerechter Auslegung verschiedene, in Wissenschaft oder Praxis vertretene Ergebnisse in Betracht kommen. Die Befugnis zur verbindlichen Auslegung des Rechts ist der rechtsprechenden Gewalt, insbesondere den obersten Gerichten vorbehalten. Solange eine Kl\u00e4rung des Inhalts einer auslegungsbed\u00fcrftigen Norm durch die Rechtsprechung nicht erfolgt ist, kann der Einzelne bei Aus\u00fcbung seiner Freiheitsgrundrechte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich gerade die f\u00fcr ihn g\u00fcnstige Auslegung in der Rechtsprechung als die \u201erichtige\u201c erweisen und Bestand haben wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schutzw\u00fcrdigkeit und Schutzbed\u00fcrftigkeit des Vertrauens in die geltende Rechtslage werden, auch soweit diese eindeutig ist, herabgesetzt oder sogar zerst\u00f6rt, wenn sich eine \u00c4nderung der Rechtslage durch die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag oder in den Bundesrat und erst recht aufgrund des endg\u00fcltigen Beschlusses des Bundestages konkret abzeichnet und der Einzelne deshalb bei der Aus\u00fcbung seiner grundrechtlich gesch\u00fctzten Handlungsfreiheit die m\u00f6gliche \u00c4nderung ber\u00fccksichtigen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Im Steuerrecht liegt eine echte R\u00fcckwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachtr\u00e4glich ab\u00e4ndert. F\u00fcr den Bereich des Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuerrechts bedeutet dies, dass die \u00c4nderung von Normen mit Wirkung f\u00fcr den laufenden Veranlagungszeitraum grunds\u00e4tzlich der Kategorie der unechten R\u00fcckwirkung zuzuordnen ist. Auch wenn in diesen F\u00e4llen der Vertrauensschutz \u2013 anders als bei der echten R\u00fcckwirkung \u2013 nicht regelm\u00e4\u00dfig Vorrang hat, bed\u00fcrfen die belastenden Wirkungen einer Entt\u00e4uschung schutzw\u00fcrdigen Vertrauens im laufenden Veranlagungszeitraum stets einer hinreichenden Begr\u00fcndung nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit eine Rechts\u00e4nderung mit unechter R\u00fcckwirkung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Veranlagungszeitr\u00e4ume in Rede steht, ist f\u00fcr das Ma\u00df der Schutzw\u00fcrdigkeit eines Vertrauens auf das alte Recht zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht und entsprechend im K\u00f6rperschaftsteuerrecht Rechts\u00e4nderungen typischerweise veranlagungszeitraumbezogen vornimmt und der Steuerpflichtige dies in Rechnung stellen muss. Die Schutzw\u00fcrdigkeit seines Vertrauens ist insoweit regelm\u00e4\u00dfig gemindert. Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt oder wie etwa bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen mehr als einen Veranlagungszeitraum umfasst, ist der Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgesch\u00e4ftlicher M\u00f6glichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge f\u00fcr den Fall einer f\u00fcr ihn nachteiligen \u00c4nderung des Steuerrechts zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Einzelfall kann es allerdings beim Abschluss vertraglicher Vereinbarungen ein beiderseitiges und sch\u00fctzenswertes Interesse der Beteiligten an einem gewissen, den laufenden Veranlagungszeitraum \u00fcberschreitenden zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung und ihrem Vollzug geben. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Beteiligten von Gesetzes wegen zu einer l\u00e4ngerfristigen Disposition gezwungen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im \u00dcbrigen verlangt die Gew\u00e4hrleistungsfunktion des Rechts, dass die Steuerpflichtigen jedenfalls grunds\u00e4tzlich auf die Geltung derjenigen Normen vertrauen d\u00fcrfen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des materiellen steuerrelevanten Tatbestandes in Kraft sind. Ist der materielle steuerrelevante Tatbestand \u2013 etwa der Mittelzu- oder -abfluss oder ein steuerrelevanter Wertzuwachs \u2013 unter der Geltung des alten Rechts vollst\u00e4ndig verwirklicht beziehungsweise erf\u00fcllt und tritt lediglich die Rechtsfolge der Entstehung der Steuerschuld erst nach der Rechts\u00e4nderung ein, hat der steuerrelevante Sachverhalt bereits einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht, der nach rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen Vertrauensschutz gebietet. Der Gesetzgeber bedarf daher besonderer Gr\u00fcnde, wenn er einen noch nach Ma\u00dfgabe des alten Rechts, das hei\u00dft noch vor der Verk\u00fcndung der Neuregelung, erwachsenen konkreten Verm\u00f6gensbestand, wie er sich etwa aus dem Vollzug vertraglicher Vereinbarungen oder aus einem eingetretenen Wertzuwachs ergeben kann, durch tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung (teilweise) entwertet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">II. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben verst\u00f6\u00dft \u00a7 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG in Verbindung mit \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. \u00a7 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) hat belastende Wirkung, die mit einer unechten R\u00fcckwirkung einhergeht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) Die durch \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) ausgel\u00f6ste Rechtsfolge der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres fingierten Gewinnaussch\u00fcttung konnte \u2013 abh\u00e4ngig davon, welche Eigenkapitalteile daf\u00fcr als verwendet galten \u2013 belastende Wirkung im Zusammenwirken mit den Regelungen des \u00dcbergangsregimes vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren entfalten. Dieses \u00dcbergangsrecht sah bis 2006 eine gewinnaussch\u00fcttungsabh\u00e4ngige Realisierung des unter dem Anrechnungsverfahren gebildeten K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzials und des K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzials vor. Soweit die Fiktion der Gewinnaussch\u00fcttung nach \u00a7 14 Abs. 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) zu einer Realisierung des K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hungspotenzials und damit zu einer K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung f\u00fchrte, die nicht durch eine gleichzeitig infolge der Fiktion eintretende K\u00f6rperschaftsteuerminderung kompensiert wurde, hatte \u00a7 14 Abs. 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) f\u00fcr die Organgesellschaft belastende Wirkung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) \u00a7 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) wirkt mit der Ankn\u00fcpfung an Mehrabf\u00fchrungen von Organgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet, zwar formal in die Zukunft, weil die durch die Fiktion der Mehrabf\u00fchrung als Gewinnaussch\u00fcttung unter Umst\u00e4nden ausgel\u00f6ste K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also erstmals am 31. Dezember 2004, eintritt. Tatbestandlich werden die Rechtsfolgen aber von einem im Zeitpunkt der Verk\u00fcndung bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgel\u00f6st. Daf\u00fcr kommt es nicht darauf an, ob der ma\u00dfgebliche Sachverhalt in dem Abschluss des Ergebnisabf\u00fchrungsvertrags zu sehen ist oder in der die Mehrabf\u00fchrung begr\u00fcndenden \u201eUrsache in vororganschaftlicher Zeit\u201c. An beide Umst\u00e4nde kn\u00fcpft die Fiktion von Mehr- beziehungsweise Minderabf\u00fchrungen am Ende des Wirtschaftsjahres durch \u00a7 14 Abs. 3 Satz 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) und deren Behandlung als Gewinnaussch\u00fcttung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) an. Beide Umst\u00e4nde sind vor Inkrafttreten der Norm verwirklicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Die unechte R\u00fcckwirkung ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit sie Mehrabf\u00fchrungen einer Organgesellschaft an ihren Organtr\u00e4ger erfasst, die vor dem 1. Januar 2007 aufgrund eines Ergebnisabf\u00fchrungsvertrags erfolgen, der in der Zeit zwischen der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2002 am 5. M\u00e4rz 2003 und dem 13. August 2004 geschlossen worden ist. In dem genannten Zeitraum durften die Vertragspartner aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2002, mit dem die Steuerpflichtigen die Rechtslage als endg\u00fcltig gekl\u00e4rt betrachten konnten, darauf vertrauen, dass vororganschaftliche Mehrabf\u00fchrungen steuerneutrale Gewinnabf\u00fchrungen im Sinne der \u00a7\u00a7 14 ff. KStG darstellten. Die Schutzw\u00fcrdigkeit des Vertrauens in diese Rechtslage wurde erst durch die Einbringung der Neuregelung in den Bundesrat am 13. August 2004 gemindert. Soweit der Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist, verdient das Vertrauen wegen der gesetzlich bestimmten f\u00fcnfj\u00e4hrigen Mindestdauer einer Organschaft Schutz \u00fcber den bei Vertragsschluss laufenden Veranlagungszeitraum hinaus bis zum Ablauf des Jahres 2006.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entt\u00e4uschung dieses Vertrauens durch die r\u00fcckwirkende Einf\u00fchrung von \u00a7 14 Abs. 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) ist nicht durch \u00fcberwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Die in der Gesetzesbegr\u00fcndung angegebenen Ziele \u2013 die gesetzliche Festschreibung der fr\u00fcheren Verwaltungsauffassung und klarere Abgrenzung der Sonderbestimmungen der Organschaft von den allgemeinen Bestimmungen des Halbeink\u00fcnfteverfahrens \u2013 begr\u00fcnden lediglich ein \u00c4nderungsinteresse des Gesetzgebers f\u00fcr die Zukunft. Dies gilt ebenso f\u00fcr das vom Bundesministerium der Finanzen angef\u00fchrte Ziel der Behebung einer ansonsten eintretenden Systemwidrigkeit im Regime des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes. Auch unter fiskalischen Gesichtspunkten begr\u00fcndet das Bed\u00fcrfnis des Gesetzgebers nach Korrektur der Rechtsprechung hier nur einen allgemeinen \u00c4nderungsbedarf, der f\u00fcr sich genommen noch nicht die tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung legitimiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3. Die unechte R\u00fcckwirkung ist ferner mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar, soweit sie Mehrabf\u00fchrungen einer Organgesellschaft an ihren Organtr\u00e4ger erfasst, die aufgrund eines vor dem 5. M\u00e4rz 2003 geschlossenen Ergebnisabf\u00fchrungsvertrags auf den Schluss eines im Laufe des Jahres 2004 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Vertrag nach dem 5. M\u00e4rz 2003 eine ordentliche K\u00fcndigung sp\u00e4testens zum 31. Dezember 2003 zugelassen h\u00e4tte, und die auf den Schluss des ersten im Jahr 2005 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Vertrag eine ordentliche K\u00fcndigung sp\u00e4testens zum 31. Dezember 2004 zugelassen h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesen F\u00e4llen konnten zwar die Beteiligten bei Abschluss des Ergebnisabf\u00fchrungsvertrags nicht auf eine im Sinne der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2002 gekl\u00e4rte Rechtslage vertrauen. Ihr Vertrauen darauf ist aber schutzw\u00fcrdig, wenn sie im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 eine dann gegebene M\u00f6glichkeit der ordentlichen K\u00fcndigung im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verstreichen lie\u00dfen. Darin liegt eine neue steuerrelevante Disposition, bei der die Steuerpflichtigen wegen der Tragweite der \u2013 nicht ohne Zustimmung des Vertragspartners r\u00fcckg\u00e4ngig zu machenden \u2013 Entscheidung \u00fcber die Beendigung eines Ergebnisabf\u00fchrungsvertrags bis zum endg\u00fcltigen Gesetzesbeschluss durch den Bundestag auf das geltende Recht vertrauen durften. Von den Steuerpflichtigen kann zudem nicht erwartet werden, dass sie bei Vertragsschluss ein Recht zur ordentlichen K\u00fcndigung mit einer k\u00fcrzeren Frist als drei Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres vereinbaren, so dass sie im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses am 28. Oktober 2004 die belastende Wirkung von \u00a7 14 Abs. 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2004 und 2005 nicht mehr verhindern konnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch in diesen F\u00e4llen sind hinreichend gewichtige Gr\u00fcnde, die die r\u00fcckwirkende Neuregelung f\u00fcr die Steuerpflichtigen bei Abw\u00e4gung mit ihrem dadurch entt\u00e4uschten Vertrauen zumutbar erscheinen lassen, nicht erkennbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4. In allen \u00fcbrigen F\u00e4llen, das hei\u00dft bei Abschluss eines Ergebnisabf\u00fchrungsvertrags vor dem 5. M\u00e4rz 2003, der danach weder zum 31. Dezember 2003 noch zum 31. Dezember 2004 gek\u00fcndigt werden konnte, sowie bei Abschluss eines Ergebnisabf\u00fchrungsvertrags nach dem 13. August 2004, besteht schutzw\u00fcrdiges Vertrauen allein unter dem Gesichtspunkt der Gew\u00e4hrleistungsfunktion der Rechtsordnung. Diese greift f\u00fcr Mehrabf\u00fchrungen ein, die sich auf den Schluss eines nach dem 31. Dezember 2003, aber sp\u00e4testens am 15. Dezember 2004 (Zeitpunkt der Verk\u00fcndung der Neuregelung) endenden Wirtschaftsjahres ergeben. Im \u00dcbrigen \u00fcberwiegt bei einer Gesamtabw\u00e4gung das berechtigte \u00c4nderungsinteresse des Gesetzgebers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">III. Soweit \u00a7 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG in Verbindung mit \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) gegen Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verst\u00f6\u00dft, f\u00fchrt dies vorliegend zur teilweisen Nichtigerkl\u00e4rung. Soweit \u00a7 14 Abs. 3 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) in den oben dargestellten Fallgruppen f\u00fcr ab dem 1. Januar 2005 erfolgende Mehrabf\u00fchrungen \u00fcber \u00a7 34 Abs. 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) zur Anwendung gelangt, ist die Nichtigkeitsfolge \u2013 zumindest aus Gr\u00fcnden der Rechtsklarheit \u2013 auch auf \u00a7 34 Abs. 1 KStG (in der Fassung des EURLUmsG) zu erstrecken.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 17.03.2023 zum Beschluss 2 BvL 7\/13 und 2 BvL 18\/14 vom 14.12.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 17.03.2023 ver\u00f6ffentlichten Beschluss entschieden, dass \u00a7 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz \u2013 EURLUmsG) vom 9. 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