{"id":70736,"date":"2023-03-26T12:42:07","date_gmt":"2023-03-26T10:42:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70736"},"modified":"2023-03-26T12:42:07","modified_gmt":"2023-03-26T10:42:07","slug":"rueckforderung-von-corona-soforthilfen-war-rechtswidrig-nicht-benoetigte-hilfen-duerfen-aber-noch-zurueckgefordert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rueckforderung-von-corona-soforthilfen-war-rechtswidrig-nicht-benoetigte-hilfen-duerfen-aber-noch-zurueckgefordert-werden\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung von Corona-Soforthilfen war rechtswidrig \u2013 nicht ben\u00f6tigte Hilfen d\u00fcrfen aber noch zur\u00fcckgefordert werden"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die erfolgten (Teil-)R\u00fcckforderungen von Corona-Soforthilfen sind rechtswidrig und die R\u00fcckforderungsbescheide deshalb aufzuheben. Das Land NRW hat sich bei der R\u00fcckforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschlie\u00dflich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengp\u00e4sse zu \u00fcberbr\u00fccken. Wenn Zuwendungsempf\u00e4nger die Corona-Soforthilfen in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Fr\u00fchjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken ben\u00f6tigt haben, darf das Land allerdings neue Schlussbescheide erlassen und \u00fcberzahlte Mittel zur\u00fcckfordern. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am vom 17. M\u00e4rz 2023 entschieden und damit drei Urteile des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf im Ergebnis best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger sind Selbstst\u00e4ndige (ein freiberuflicher Steuerberater und Dozent f\u00fcr Steuerrecht, eine Inhaberin eines Kosmetikstudios sowie ein Betreiber eines Schnellrestaurants), die von den infektionsschutzrechtlichen Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Corona-Pandemie betroffen waren. Sie stellten im ersten Lockdown am 30. M\u00e4rz bzw. 1. April 2020 beim Land NRW einen Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Soforthilfe. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils gleichen Tag wurden ihnen Soforthilfen in H\u00f6he von jeweils 9.000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt und wenig sp\u00e4ter ausgezahlt. Nachdem die Kl\u00e4ger bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum (M\u00e4rz bis Mai 2020 bzw. April bis Juni 2020, je nach Zeitpunkt der Antragstellung) Einnahmen und Ausgaben r\u00fcckgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Darin wurde ein aus dem elektronischen R\u00fcckmeldeformular errechneter \u201eLiquidit\u00e4tsengpass\u201c festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zur\u00fcckgefordert. Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf hat diese Schlussbescheide aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Oberverwaltungsgericht ist dem nur im Ergebnis gefolgt und hat die Berufungen des Landes zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat der Vorsitzende des 4. Senats im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Schlussbescheide sind rechtswidrig und aufzuheben, weil das Land die Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht beachtet hat, die f\u00fcr die endg\u00fcltige Festsetzung bindend sind. Danach diente die Soforthilfe ausschlie\u00dflich zur Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen, insbesondere zur \u00dcberbr\u00fcckung von Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen. Das sp\u00e4ter vom Land geforderte R\u00fcckmeldeverfahren findet in den Bewilligungsbescheiden keine Grundlage. Die darin von den Zuwendungsempf\u00e4ngern verlangten Angaben waren ungeeignet, um die letztlich jeweils zu belassende F\u00f6rdersumme unter Ber\u00fccksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen. In welchem Umfang F\u00f6rdermittel w\u00e4hrend des Bewilligungszeitraums tats\u00e4chlich im Rahmen der Zweckbindung der F\u00f6rderung verwendet worden sind, konnte dort nicht angegeben werden. Denn darauf kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Landes, das insoweit den Vorgaben des Bundes folgte, schon nicht an. Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil sie ohne eine hierf\u00fcr erforderliche Rechtsgrundlage vollst\u00e4ndig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Land bleibt allerdings berechtigt, die den Empf\u00e4ngern letztlich zustehende Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden \u201eSchlussbescheiden\u201c endg\u00fcltig festzusetzen und die \u00fcberzahlten Betr\u00e4ge zur\u00fcckzufordern. Die Corona-Soforthilfe wurde als Billigkeitszuschuss in Gestalt einer einmaligen Pauschale bewilligt. Trotz missverst\u00e4ndlicher Formulierungen in den Bewilligungsbescheiden stand die Bewilligung angesichts der noch unbekannten Entwicklung und Dauer der pandemiebedingten Beschr\u00e4nkungen der Wirtschaft von Anfang an noch klar erkennbar zumindest unter dem Vorbehalt, ob und in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel f\u00fcr den ausschlie\u00dflichen Zuwendungszweck ben\u00f6tigt w\u00fcrden. Jeder Empf\u00e4nger einer Soforthilfezuwendung konnte in Nordrhein-Westfalen zwar darauf vertrauen, dass er keine Mittel zur\u00fcckzahlen muss, die er w\u00e4hrend des Bewilligungszeitraums berechtigterweise \u201ezur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstst\u00e4ndigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie\u201c oder \u201ezur \u00dcberbr\u00fcckung von Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen, die seit dem 1. M\u00e4rz 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind\u201c, verwendet hatte. Objektiven Empf\u00e4ngern der Bewilligungsbescheide musste sich aber auch aufdr\u00e4ngen, dass die Soforthilfe vollumf\u00e4nglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgel\u00f6sten wirtschaftlichen Engp\u00e4sse genutzt werden durfte, entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallpr\u00fcfungen zu belegen sowie nicht zweckentsprechend ben\u00f6tigte Mittel nachtr\u00e4glich zu ermitteln und zur\u00fcckzuzahlen waren. Den Bewilligungsbescheiden l\u00e4sst sich hingegen nicht entnehmen, dass sie auch bezogen auf die Berechnungsgrundlagen f\u00fcr die R\u00fcckzahlung unter dem Vorbehalt einer noch zu entwickelnden Verwaltungspraxis stehen sollten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch wenn in Nordrhein-Westfalen stets die H\u00f6chstf\u00f6rdersumme bewilligt worden war, finden sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine R\u00fcckzahlung \u2013 abweichend vom Bundesprogramm \u2013 nur erfolgen musste, wenn dieser Betrag h\u00f6her war als eine wie auch immer zu bestimmende Umsatzeinbu\u00dfe. Insoweit tritt der offensichtlich nicht gemeinte Wortlaut hinter dem klar erkennbaren F\u00f6rderzweck zur\u00fcck. Allerdings ist unklar geblieben, ob das Land die R\u00fcckzahlungspflicht ebenso wie der Bund nur davon abh\u00e4ngig machen wollte, dass die gew\u00e4hrten Mittel (vollst\u00e4ndig) zum Ausgleich des eingetretenen Liquidit\u00e4tsengpasses ben\u00f6tigt worden sind. Nahe liegt, dass eine R\u00fcckzahlung auch solcher Mittel nicht erfolgen sollte, die \u201ezur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstst\u00e4ndigen\u201c ben\u00f6tigt worden sind. Denn die \u00dcberbr\u00fcckung von Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen wurde in den Bewilligungsbescheiden und der Erl\u00e4uterung des Landes im Internet nur beispielhaft erw\u00e4hnt. Soweit durch eine erkennbar irrt\u00fcmlich verwendete und offensichtlich nicht w\u00f6rtlich so gemeinte Formulierung des Landes \u00fcber den Umfang der R\u00fcckzahlungspflicht Zweifel verblieben, m\u00fcssen diese zu Lasten des Landes gehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von einem Liquidit\u00e4tsengpass in Gestalt vor\u00fcbergehender Zahlungsschwierigkeiten konnten Zuwendungsempf\u00e4nger ausgehen, sobald sie bis zum Ablauf bestehender Zahlungsfristen neben den verbliebenen laufenden \u00dcbersch\u00fcssen keine ausreichenden eigenen Einnahmen \u2013 auch nicht aus weiterhin m\u00f6glichen und tats\u00e4chlich abgeschlossenen Kompensationsgesch\u00e4ften \u2013 erzielen konnten, um Zahlungsverpflichtungen ohne R\u00fcckgriff auf R\u00fccklagen im Rahmen des \u201eCashflow\u201c auch ohne staatliche F\u00f6rdermittel noch rechtzeitig ausgleichen zu k\u00f6nnen. Sofern das Existenzminimum des Selbstst\u00e4ndigen nicht durch Sozialleistungen abgedeckt worden war, durften bis zum 1. April 2020, 13:30 Uhr, bewilligte Mittel auch dann eingesetzt werden, wenn die Ums\u00e4tze des gef\u00f6rderten Betriebs nicht einmal mehr ausreichten, um dieses Existenzminimum finanzieren zu k\u00f6nnen. Entgegenstehende Klarstellungen des Bundes waren bereits vor ihrer Ver\u00f6ffentlichung am 30. M\u00e4rz 2020 f\u00fcr Nordrhein-Westfalen vom 29. M\u00e4rz 2020 bis zum 1. April 2020, 13:30 Uhr, au\u00dfer Kraft gesetzt worden. F\u00fcr sp\u00e4tere Bewilligungen war sowohl in den Kurzfakten des Bundes als auch in den Informationen des Landes bis zum 12. Mai 2020 \u00fcbereinstimmend klargestellt, dass der Lebensunterhalt einschlie\u00dflich der Bedarfe f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Kleidung, Hausrat etc. sowie der Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung nicht durch die Soforthilfe, sondern durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abgesichert werden sollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, \u00fcber die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: <\/em>OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.03.2023 zum Urteil 4 A 1986\/22 vom 17.03.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die erfolgten (Teil-)R\u00fcckforderungen von Corona-Soforthilfen sind rechtswidrig und die R\u00fcckforderungsbescheide deshalb aufzuheben. 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