{"id":70740,"date":"2023-03-26T12:43:24","date_gmt":"2023-03-26T10:43:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70740"},"modified":"2023-03-26T12:43:24","modified_gmt":"2023-03-26T10:43:24","slug":"hybride-und-virtuelle-vereinssitzungen-kuenftig-einfacher-moeglich-aenderung-des-vereinsrechts-tritt-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hybride-und-virtuelle-vereinssitzungen-kuenftig-einfacher-moeglich-aenderung-des-vereinsrechts-tritt-in-kraft\/","title":{"rendered":"Hybride und virtuelle Vereinssitzungen k\u00fcnftig einfacher m\u00f6glich: \u00c4nderung des Vereinsrechts tritt in Kraft"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind k\u00fcnftig unter einfacheren Voraussetzungen m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine vorherige \u00c4nderung der Vereinssatzung ist daf\u00fcr nicht mehr erforderlich. Das bewirkt eine \u00c4nderung des im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Vereinsrechts, die am 21.03.2023 in Kraft tritt. In die Erarbeitung des Gesetzes zur Erm\u00f6glichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht war das Bundesministerium der Justiz (BMJ) intensiv eingebunden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erkl\u00e4rt aus diesem Anlass:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>\u201eDie Anpassung unseres Rechts an die digitale Wirklichkeit ist eine Mammutaufgabe. Schritt f\u00fcr Schritt setzen wir sie konsequent um. Im letzten Jahr haben wir die virtuelle Hauptversammlung im Aktienrecht eingef\u00fchrt, au\u00dferdem die Online-Beurkundung im Gesellschaftsrecht. Die Erleichterung von hybriden und virtuellen Vereinssitzungen ist ein logischer n\u00e4chster Schritt. In der Pandemie haben viele Vereine mit diesen Formaten gute Erfahrungen gesammelt \u2013 jetzt wollen wir die Abhaltung von hybriden und virtuellen Sitzungen dauerhaft erleichtern. Und ich kann schon heute zusagen: Wir werden die Digitalisierung des Rechts weiter voranbringen. Zum Beispiel werden wir auch im Wohnungseigentumsgesetz virtuelle Versammlungen erleichtern.\u201c<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind schon nach bisherigem Recht m\u00f6glich. Allerdings ist daf\u00fcr in der Regel eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung notwendig. Diese Notwendigkeit entf\u00e4llt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erm\u00f6glichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr hybride Mitgliederversammlungen \u2013 d. h. Versammlungen, an denen die Mitglieder wahlweise durch Pr\u00e4senz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen k\u00f6nnen \u2013 gilt k\u00fcnftig Folgendes: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgef\u00fchrt wird. Eine Erm\u00e4chtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist daf\u00fcr nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr virtuelle Mitgliederversammlungen \u2013 d. h. Versammlungen, an denen die Mitglieder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen k\u00f6nnen \u2013 gilt k\u00fcnftig: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung einberufen, wenn es dazu erm\u00e4chtigt wurde. Eine Satzungserm\u00e4chtigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Beschluss der Mitglieder, der in einer Mitgliederversammlung, aber auch au\u00dferhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden kann. Durch den Beschluss kann das Einberufungsorgan erm\u00e4chtigt werden, anzuordnen, dass einzelne oder alle k\u00fcnftigen Mitgliederversammlungen als virtuelle Versammlungen stattfinden k\u00f6nnen. Der Beschluss bedarf, wenn er in der Mitgliederversammlung gefasst wird, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (\u00a7 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Au\u00dferhalb der Mitgliederversammlung kann er mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder gefasst werden (\u00a7 32 Abs. 2 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn das Einberufungsorgan eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einberuft, entscheidet es auch \u00fcber die elektronischen Kommunikationswege, auf denen die Teilnahme der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort erm\u00f6glicht werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die neuen Regelungen \u00fcber hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch f\u00fcr die Sitzungen des Vorstands anzuwenden, der aus mehreren Personen besteht. Diese k\u00f6nnen nun immer auch als hybride Sitzungen einberufen werden. Wenn die Vorstandsmitglieder das beschlie\u00dfen, k\u00f6nnen k\u00fcnftige Vorstandssitzungen auch als virtuelle Sitzungen einberufen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gesetz zur Erm\u00f6glichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht geht zur\u00fcck auf eine Initiative des Bundesrats. Die Bundesregierung hat die Initiative unterst\u00fctzt. Die letztlich verabschiedete Fassung des Gesetzes wurde ma\u00dfgeblich im BMJ erarbeitet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">W\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie gab es eine Sonderregelung im Vereinsrecht. Sie erm\u00f6glichte es Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuf\u00fchren: \u00a7 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber Ma\u00dfnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bek\u00e4mpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG). Die entsprechende Sonderregelung ist zum 31. August 2022 ausgelaufen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 20.03.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind k\u00fcnftig unter einfacheren Voraussetzungen m\u00f6glich Eine vorherige \u00c4nderung der Vereinssatzung ist daf\u00fcr nicht mehr erforderlich. Das bewirkt eine \u00c4nderung des im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Vereinsrechts, die am 21.03.2023 in Kraft tritt. 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