{"id":70749,"date":"2023-03-26T12:50:40","date_gmt":"2023-03-26T10:50:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70749"},"modified":"2023-03-26T12:50:40","modified_gmt":"2023-03-26T10:50:40","slug":"abgasskandal-eugh-zur-haftung-der-hersteller-von-fahrzeugen-mit-abschalteinrichtungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgasskandal-eugh-zur-haftung-der-hersteller-von-fahrzeugen-mit-abschalteinrichtungen\/","title":{"rendered":"Abgasskandal: EuGH zur Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der K\u00e4ufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem K\u00e4ufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Neben allgemeinen Rechtsg\u00fctern sch\u00fctzt das Unionsrecht auch die Einzelinteressen des individuellen K\u00e4ufers eines Kraftfahrzeugs gegen\u00fcber dessen Hersteller, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Ravensburg (Deutschland) ist mit der Schadensersatzklage einer Privatperson (QB) gegen Mercedes-Benz Group befasst. Diese Klage ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, den Mercedes-Benz Group dadurch verursacht haben soll, dass sie das von QB erworbene Dieselkraftfahrzeug mit einer Software ausger\u00fcstet habe, mit der die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung verringert wird, wenn die Au\u00dfentemperaturen unter einem bestimmten Schwellenwert liegen. Eine solche Abschalteinrichtung, die h\u00f6here Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen zur Folge habe, sei nach der Verordnung Nr. 715\/2007 \u00fcber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>Im deutschen Recht kann bei einfacher Fahrl\u00e4ssigkeit ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, wenn gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz versto\u00dfen wurde. Daher fragt das deutsche Gericht den Gerichtshof, ob die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2007\/46 zur Schaffung eines Rahmens f\u00fcr die Genehmigung von Kraftfahrzeugen (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) in Verbindung mit der Verordnung Nr. 715\/2007 dahin auszulegen sind, dass sie die Einzelinteressen eines individuellen K\u00e4ufers eines solchen Fahrzeugs sch\u00fctzen. Was die Berechnung des QB eventuell geschuldeten Schadensersatzes betrifft, m\u00f6chte das Landgericht Ravensburg au\u00dferdem wissen, ob es f\u00fcr die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist, dass eine Anrechnung von Nutzungsvorteilen auf diesen Schadensersatzanspruch unterbleibt oder nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem Urteil erl\u00e4utert der Gerichtshof zun\u00e4chst, dass es Sache des deutschen Gerichts ist, die Tatsachenfeststellungen zu treffen, die f\u00fcr die Feststellung erforderlich sind, ob die in Rede stehende Software als Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung Nr. 715\/2007 einzustufen ist und ob ihre Verwendung gem\u00e4\u00df einer der Ausnahmen gerechtfertigt werden kann, die diese Verordnung vorsieht<sup>1<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>Was die Rechtsg\u00fcter betrifft, die neben dem allgemeinen Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, durch die Verordnung Nr. 715\/2007 gesch\u00fctzt werden, ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof den weiteren Regelungsrahmen f\u00fcr die Genehmigung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Union, in den sich diese Verordnung einf\u00fcgt. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Fahrzeuge gem\u00e4\u00df der Rahmenrichtlinie einer EG-Typgenehmigung bed\u00fcrfen, die nur erteilt werden kann, wenn der Fahrzeugtyp den Bestimmungen der Verordnung Nr. 715\/2007, insbesondere denen \u00fcber Emissionen, entspricht. Dar\u00fcber hinaus sind die Fahrzeughersteller nach der Rahmenrichtlinie verpflichtet, dem individuellen K\u00e4ufer eine \u00dcbereinstimmungsbescheinigung auszuh\u00e4ndigen. Mit diesem Dokument, das u. a. f\u00fcr die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs vorgeschrieben ist, wird best\u00e4tigt, dass dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht. Durch die \u00dcbereinstimmungsbescheinigung l\u00e4sst sich somit ein individueller K\u00e4ufer eines Fahrzeugs davor sch\u00fctzen, dass der Hersteller gegen seine Pflicht verst\u00f6\u00dft, mit der Verordnung Nr. 715\/2007 im Einklang stehende Fahrzeuge auf den Markt zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Erw\u00e4gungen f\u00fchren den Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rahmenrichtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Automobilhersteller und dem individuellen K\u00e4ufer eines Kraftfahrzeugs herstellt, mit der diesem gew\u00e4hrleistet werden soll, dass das Fahrzeug mit den ma\u00dfgeblichen Rechtsvorschriften der Union \u00fcbereinstimmt. Dementsprechend sch\u00fctzen nach Auffassung des Gerichtshofs die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit denen der Verordnung Nr. 715\/2007 neben allgemeinen Rechtsg\u00fctern die Einzelinteressen des individuellen K\u00e4ufers eines Kraftfahrzeugs gegen\u00fcber dessen Hersteller, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die Mitgliedstaaten m\u00fcssen daher vorsehen, dass der K\u00e4ufer eines solchen Fahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz hat.<\/p>\n\n\n\n<p>In Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften \u00fcber die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erlangung eines Schadensersatzes durch die betreffenden K\u00e4ufer wegen des Erwerbs eines mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung ausger\u00fcsteten Fahrzeugs ist es Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, diese Modalit\u00e4ten festzulegen. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass die nationalen Rechtsvorschriften es nicht praktisch unm\u00f6glich machen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschweren d\u00fcrfen, f\u00fcr den dem K\u00e4ufer entstandenen Schaden einen angemessenen Ersatz zu erhalten. Es kann auch vorgesehen werden, dass die nationalen Gerichte daf\u00fcr Sorge tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten f\u00fchrt. Im vorliegenden Fall wird das Landgericht Ravensburg zu pr\u00fcfen haben, ob die Anrechnung des Nutzungsvorteils f\u00fcr die tats\u00e4chliche Nutzung des in Rede stehenden Fahrzeugs durch QB diesem eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Schaden gew\u00e4hrleistet, der ihm tats\u00e4chlich durch den Einbau einer nach dem Unionsrecht unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung in sein Fahrzeug entstanden sein soll.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-fussnote\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Vgl. hierzu die Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128\/20 (siehe Pressemitteilung Nr. 124\/22), und vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung f\u00fcr Dieselmotoren), C-693\/18 (siehe Pressemitteilung Nr. 170\/20).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 21.03.2023 zum Urteil C-100\/21 vom 21.03.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der K\u00e4ufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem K\u00e4ufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist. Neben allgemeinen Rechtsg\u00fctern sch\u00fctzt das Unionsrecht auch die Einzelinteressen des individuellen K\u00e4ufers eines Kraftfahrzeugs gegen\u00fcber dessen Hersteller, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. 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