{"id":70784,"date":"2023-04-01T13:53:49","date_gmt":"2023-04-01T11:53:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70784"},"modified":"2023-04-01T13:53:49","modified_gmt":"2023-04-01T11:53:49","slug":"gewinne-aus-internationalen-waehrungskurssicherungsgeschaeften-als-steuerfreie-veraeusserungsgewinne","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinne-aus-internationalen-waehrungskurssicherungsgeschaeften-als-steuerfreie-veraeusserungsgewinne\/","title":{"rendered":"Gewinne aus internationalen W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4ften als steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 11. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. November 2022 (Az. 11 K 12212\/13) im 2. Rechtsgang \u00fcber die Einbeziehung von Gewinnen aus internationalen W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4ften in die nach \u00a7 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Aktien entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hatte zuvor mit Urteil vom 10. April 2019 (Az. I R 20\/16) geurteilt, dass bei der Bemessung des nach \u00a7 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns aus einem in Fremdw\u00e4hrung abgewickelten Anteilsverkauf auch der Ertrag aus einem Devisentermingesch\u00e4ft als Bestandteil des Ver\u00e4u\u00dferungspreises i. S. des \u00a7 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen sei, wenn der Zweck des Devisentermingesch\u00e4fts aus Sicht des Anteilsver\u00e4u\u00dferers ausschlie\u00dflich auf die Minimierung des W\u00e4hrungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se ausgerichtet und deshalb hierdurch veranlasst gewesen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin Anteile an einer US-amerikanischen Gesellschaft erworben, die in US-Dollar valutierten. Diese Anteile wollte die Kl\u00e4gerin wieder ver\u00e4u\u00dfern. Wegen des prognostizierten Wertverfalls des US-Dollars gegen\u00fcber dem Euro schloss sie noch vor der tranchenweisen Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Anteile W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4fte ab, womit sie das Recht erwarb, US-Dollar zu einem vorab festgelegten Kurs in Euro umzutauschen. Die sp\u00e4ter aus den Anteilsver\u00e4u\u00dferungen erzielten US-Dollar-Erl\u00f6se tauschte die Kl\u00e4gerin u.a. unter Zuhilfenahme dieser W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4fte, vollzog den Umtausch der US-Dollar-Erl\u00f6se teilweise aber erst nach einigen Bankarbeitstagen, in einem Fall erst nach Ablauf von drei Wochen nach Gutschrift der US-Dollar-Betr\u00e4ge auf ihrem Fremdw\u00e4hrungskonto. Die aus den W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4ften generierten Gewinne bezog die Kl\u00e4gerin als Ver\u00e4u\u00dferungspreis i. S. des \u00a7 8b Abs. 2 Satz 2 KStG in die nach \u00a7 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Anteilserl\u00f6se ein. Das Finanzamt behandelte die Gewinne aus den W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4ften dagegen als laufenden steuerpflichtigen Gewinn.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 11. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen. Eine strenge Sicherungsbeziehung zwischen den Anteilsver\u00e4u\u00dferungen und den dazu abgeschlossenen W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4ften dergestalt, dass der Zweck der W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4fte ausschlie\u00dflich auf die Minimierung bzw. den Ausschluss von W\u00e4hrungskursrisiken in Bezug auf die konkret erwarteten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se ausgerichtet gewesen sei, sei nicht feststellbar. F\u00fcr den nach der BFH-Rechtsprechung erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen einer Aktienver\u00e4u\u00dferung und einem W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4ft sei eine umfassende Sachverhaltsw\u00fcrdigung unter wirtschaftlich wertender Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei komme es insbesondere auf die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Umst\u00e4nde beim Abschluss des W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4fts, die vertragliche Ausgestaltung des W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4fts sowie dessen konkrete Aus\u00fcbung im Zusammenhang mit dem Umtausch der erzielten Anteilsver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se an. Diese Umst\u00e4nde, insbesondere die Gr\u00fcnde f\u00fcr den teilweise zeitversetzten Einsatz des W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4fts beim Umtausch der US-Dollar-Erl\u00f6se, blieben im Streitfall unklar. Daher bestand f\u00fcr das Gericht keine Gelegenheit dar\u00fcber zu entscheiden, ob und wie sich etwa vertraglich festgelegte Umtauschzeiten eines W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4fts oder tats\u00e4chliche Gestaltungsspielr\u00e4ume des Steuerpflichtigen bei der Aus\u00fcbung eines W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4fts auf die Einbeziehung der daraus resultierenden Gewinne in die nach \u00a7 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Aktienerl\u00f6se auswirken.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.03.2023 zum Urteil 11 K 12212\/13 vom 16.11.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 11. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. November 2022 (Az. 11 K 12212\/13) im 2. Rechtsgang \u00fcber die Einbeziehung von Gewinnen aus internationalen W\u00e4hrungskurssicherungsgesch\u00e4ften in die nach \u00a7 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus Aktien entschieden. 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