{"id":70786,"date":"2023-04-01T14:00:03","date_gmt":"2023-04-01T12:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70786"},"modified":"2023-04-01T14:00:03","modified_gmt":"2023-04-01T12:00:03","slug":"sozialversicherung-die-pressefreiheit-ist-bei-statusfeststellung-zu-beruecksichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sozialversicherung-die-pressefreiheit-ist-bei-statusfeststellung-zu-beruecksichtigen\/","title":{"rendered":"Sozialversicherung: Die Pressefreiheit ist bei Statusfeststellung zu ber\u00fccksichtigen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Selbstst\u00e4ndigkeit aufgrund einer ver\u00e4nderten journalistischen T\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die redaktionelle T\u00e4tigkeit eines Journalisten kann sowohl im Rahmen einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung wie auch als Selbstst\u00e4ndiger ausge\u00fcbt werden. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist auch die grundrechtlich gesch\u00fctzte Pressefreiheit zu ber\u00fccksichtigen. Dies entschied in einem am 28.03.2023 ver\u00f6ffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-verlag-beantragt-statusfeststellung-fur-tatigkeit-eines-journalisten\">Verlag beantragt Statusfeststellung f\u00fcr T\u00e4tigkeit eines Journalisten<\/h2>\n\n\n\n<p>Nachdem ein 1967 geborener Journalist aus Frankfurt am Main mehrere Jahre als Chefredakteur bei einem Verlag angestellt war, schloss er mit diesem einen Vertrag \u00fcber eine \u201eAnstellung als freier Mitarbeiter\u201c. Er sollte als freier Redakteur bei der Erstellung eines 6-mal j\u00e4hrlich erscheinenden Magazins mitwirken. Als monatliches Honorar wurden 2.800 Euro vereinbart.<\/p>\n\n\n\n<p>Der in Frankfurt ans\u00e4ssige Verlag beantragte eine Statusfeststellung. Der Journalist sei nunmehr selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig. Die Deutsche Rentenversicherung entschied hingegen, dass weiterhin ein abh\u00e4ngiges sozialversicherungspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis vorliege. Die hiergegen von dem Verlag und dem Journalisten erhobenen Klagen wies das Sozialgericht ab. F\u00fcr eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung spr\u00e4chen insbesondere das fehlende unternehmerische Risiko und die Honorarvereinbarung. Zudem habe der Journalist nur hinsichtlich des Inhalts der Magazinbeitr\u00e4ge einen Freiraum gehabt.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-landessozialgericht-pressefreiheit-ist-zu-berucksichtigen\">Landessozialgericht: Pressefreiheit ist zu ber\u00fccksichtigen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Hessische Landessozialgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und stellte fest, dass die T\u00e4tigkeit nicht sozialversicherungspflichtig sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die redaktionelle T\u00e4tigkeit eines Journalisten k\u00f6nne sowohl im Rahmen einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung wie auch als Selbstst\u00e4ndiger ausge\u00fcbt werden. Es sei auch weit verbreitet, dass redaktionelle Beitr\u00e4ge durch freie Mitarbeiter erbracht w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei die grundrechtlich gesch\u00fctzte Pressefreiheit zu ber\u00fccksichtigen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben k\u00f6nne ein grunds\u00e4tzlicher Bedarf an Besch\u00e4ftigung in freier Mitarbeit insbesondere bei redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern bestehen. Hierzu geh\u00f6rten insbesondere die Mitarbeiter, \u201edie in nicht unwesentlichem Umfang am Inhalt des redaktionellen Teils der Zeitung gestaltend mitwirken\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einem Chefredakteur k\u00f6nne eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung vorliegen. So sei es auch bei dem Journalisten vor der \u00c4nderung seiner T\u00e4tigkeit gewesen, als er noch f\u00fcr mehrere Verlagsprodukte zust\u00e4ndig und \u00fcberwiegend in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Verlags t\u00e4tig gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der vertraglichen \u00c4nderung sei der Journalist jedoch nicht mehr als Chefredakteur t\u00e4tig gewesen. Vielmehr sei er seither lediglich f\u00fcr die Erstellung redaktioneller Beitr\u00e4ge f\u00fcr ein 6-mal j\u00e4hrlich erscheinendes Magazin zust\u00e4ndig und arbeite \u00fcberwiegend au\u00dferhalb der Redaktionsr\u00e4ume des Verlags. Die Verg\u00fctung richte sich auch nicht nach einem festen Stundenlohn. Vielmehr habe man eine Pauschale vereinbart. Reisekosten seien zudem nicht verg\u00fctet worden. Schlie\u00dflich sei der Journalist weitgehend weisungsfrei t\u00e4tig und nur in dem Umfang in die Betriebsabl\u00e4ufe des Verlags eingegliedert gewesen, \u201ewie das f\u00fcr die Nutzung der von ihm gelieferten Beitr\u00e4ge zur Zeitschrift zwingend erforderlich war\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 28.03.2023 zum Urteil L 8 BA 52\/19 vom 28.03.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Selbstst\u00e4ndigkeit aufgrund einer ver\u00e4nderten journalistischen T\u00e4tigkeit Die redaktionelle T\u00e4tigkeit eines Journalisten kann sowohl im Rahmen einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung wie auch als Selbstst\u00e4ndiger ausge\u00fcbt werden. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist auch die grundrechtlich gesch\u00fctzte Pressefreiheit zu ber\u00fccksichtigen. Dies entschied in einem am 28.03.2023 ver\u00f6ffentlichten Urteil der 8. 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