{"id":70790,"date":"2023-04-01T14:01:43","date_gmt":"2023-04-01T12:01:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70790"},"modified":"2023-04-01T14:01:43","modified_gmt":"2023-04-01T12:01:43","slug":"eug-zur-gewaehrung-einer-beihilfe-fuer-eine-fluggesellschaft-im-zusammenhang-mit-der-covid-19-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eug-zur-gewaehrung-einer-beihilfe-fuer-eine-fluggesellschaft-im-zusammenhang-mit-der-covid-19-pandemie\/","title":{"rendered":"EuG zur Gew\u00e4hrung einer Beihilfe f\u00fcr eine Fluggesellschaft im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Klage gegen den Beschluss, mit dem die EU-Kommission, die der Fluggesellschaft Blue Air von Rum\u00e4nien im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gew\u00e4hrte Beihilfe genehmigt hat, wird in vollem Umfang abgewiesen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 18. August 2020 teilte Rum\u00e4nien der Europ\u00e4ischen Kommission eine Beihilfema\u00dfnahme zugunsten der Fluggesellschaft Blue Air Aviation S. A. (im Folgenden: Blue Air) mit, die in Form eines zinsverg\u00fcnstigten Darlehens \u00fcber rund 62.130.000 Euro gew\u00e4hrt und durch den rum\u00e4nischen Staat gesichert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die mitgeteilte Ma\u00dfnahme umfasste zwei verschiedene Beihilfen, die auf zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen gest\u00fctzt waren, wobei jede Beihilfe jeweils einen bestimmten Betrag abdeckte. Bei der ersten handelte es sich um ein Darlehen in H\u00f6he von 28.290.000 Euro als Ersatz f\u00fcr die Sch\u00e4den, die Blue Air im Zeitraum vom 16. M\u00e4rz bis zum 30. Juni 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unmittelbar durch die Streichung und Verschiebung ihrer Fl\u00fcge infolge der Einf\u00fchrung von Reisebeschr\u00e4nkungen entstanden waren (im Folgenden: Ma\u00dfnahme zum Ersatz von Sch\u00e4den). Die zweite Beihilfe betraf ein Darlehen in H\u00f6he von 33.840.000 Euro zur teilweisen Deckung des durch die Betriebsverluste nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie entstandenen dringenden Liquidit\u00e4tsbedarfs von Blue Air (im Folgenden: Rettungsbeihilfe).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ohne Er\u00f6ffnung des f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV stellte die Kommission mit Bescheid vom 20. August 2020 <sup>1<\/sup> fest, dass es sich bei der mitgeteilten Ma\u00dfnahme um eine staatliche Beihilfe handele, deren beiden Teile mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Die Kommission erkl\u00e4rte die Ma\u00dfnahme zum Ersatz von Sch\u00e4den daher f\u00fcr gem\u00e4\u00df Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV <sup>2<\/sup> mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Rettungsbeihilfe wurde gem\u00e4\u00df Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV <sup>3<\/sup> in Verbindung mit den Leitlinien f\u00fcr staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden: Leitlinien) <sup>4<\/sup> f\u00fcr vereinbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die von der Fluggesellschaft Wizz Air Hungary Zrt. gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage wird von der Zehnten Kammer des Gerichts abgewiesen. Das Gericht best\u00e4tigt mit seinem Urteil das Ergebnis der von der Kommission vorgenommenen Pr\u00fcfung der Vereinbarkeit der mitgeteilten Ma\u00dfnahme mit dem Binnenmarkt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-wurdigung-durch-das-gericht\">W\u00fcrdigung durch das Gericht<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erstens weist das Gericht den auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV gest\u00fctzten Nichtigkeitsgrund zur\u00fcck. Damit warf die Kl\u00e4gerin der Kommission u. a. vor, sie habe den Schaden, der Blue Air durch die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verh\u00e4ngten Reisebeschr\u00e4nkungen entstanden sei, fehlerhaft bemessen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV nur Sch\u00e4den, die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige au\u00dfergew\u00f6hnliche Ereignisse entstanden sind, ausgeglichen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daraus folgt, dass Beihilfen, die die von ihren Empf\u00e4ngern erlittenen Verluste \u00fcbersteigen k\u00f6nnten, nicht unter Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV fallen. Weiter f\u00fchrt das Gericht aus, dass das schadensbegr\u00fcndende Ereignis, wie es im angefochtenen Beschluss festgestellt wurde, der entscheidende Grund f\u00fcr den durch die in Rede stehende Beihilfe zu beseitigenden Schaden sein und diesen unmittelbar verursacht haben muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kommission musste also, um die Ma\u00dfnahme zum Ersatz von Sch\u00e4den f\u00fcr gem\u00e4\u00df Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erkl\u00e4ren zu d\u00fcrfen, ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob die im Rahmen der COVID-19-Pandemie verh\u00e4ngten Reisebeschr\u00e4nkungen wirklich der entscheidende Grund f\u00fcr den Schaden waren, der durch diese Ma\u00dfnahme beseitigt werden sollte, oder ob vielmehr ein Teil dieses Schadens den bereits vorher bestehenden Schwierigkeiten von Blue Air geschuldet war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Hinblick auf diese Ausf\u00fchrungen weist das Gericht u. a. das Argument der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck, dass die Kommission den infolge der COVID-19-Pandemie erlittenen Schaden \u00fcberbewertet habe, weil sie die Verluste nicht ausgenommen habe, die bereits vorher bestehenden Schwierigkeiten von Blue Air geschuldet gewesen seien. Das Gericht pr\u00e4zisiert insoweit, dass die Kommission die tats\u00e4chliche finanzielle Lage von Blue Air mit einer kontrafaktischen Fallgestaltung, wie sie ohne die Reisebeschr\u00e4nkungen eingetreten w\u00e4re, verglichen und sich dabei auf die im Budget 2020 f\u00fcr den Zeitraum vom 16. M\u00e4rz bis zum 30. Juni 2020 veranschlagten Einnahmen und Ausgaben gest\u00fctzt habe. F\u00fcr diese kontrafaktische Fallgestaltung ber\u00fccksichtigte die Kommission die bereits vor der COVID-19-Pandemie bestehenden Schwierigkeiten von Blue Air. Da sich diese Schwierigkeiten auch in den von Blue Air tats\u00e4chlich erzielten Ergebnissen widerspiegelten und folglich in beiden von der Kommission miteinander verglichenen Szenarien zum Ausdruck kamen, stellt das Gericht fest, dass sich die Auswirkungen bei der Berechnung des Schadens, der Blue Air durch die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verh\u00e4ngten Reisebeschr\u00e4nkungen entstanden ist, gegenseitig aufhoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zweitens weist das Gericht den Nichtigkeitsgrund zur\u00fcck, der auf eine im Licht der Leitlinien fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gest\u00fctzt wird. Die Kl\u00e4gerin machte insoweit u. a. geltend, die Kommission habe f\u00e4lschlicherweise angenommen, dass die Rettungsbeihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne von Rn. 43 der Leitlinien verfolge. Das Gericht f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass die mitgeteilte Beihilfe gem\u00e4\u00df Rn. 43 der Leitlinien, damit sie nach diesen f\u00fcr mit dem Binnenmarkt vereinbar erkl\u00e4rt werden kann, insofern ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen muss, als sie soziale H\u00e4rten verhindern oder ein Marktversagen beheben soll. Daf\u00fcr spricht auch Rn. 44 dieser Leitlinien, wonach die Mitgliedstaaten nachweisen m\u00fcssen, dass der Ausfall des beg\u00fcnstigten Unternehmens zu schwerwiegenden sozialen H\u00e4rten oder zu schwerem Marktversagen f\u00fchren w\u00fcrde, indem sie insbesondere nachweisen, dass die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes gegeben ist, der nur schwer zu ersetzen ist, wobei es f\u00fcr Wettbewerber schwierig w\u00e4re, die Erbringung der Dienstleistung einfach zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus dem Beschluss der Kommission ergibt sich in Bezug auf die Frage, ob die von Blue Air erbrachte Dienstleistung wichtig ist, dass diese die Anbindung Rum\u00e4niens sicherstellte, da sie nationale und internationale Strecken flog und dabei auf zwei spezifische Gruppen von Flugg\u00e4sten abzielte, die auf Billigflugverbindungen angewiesen seien, n\u00e4mlich die lokalen Kleinunternehmen und die im Ausland lebenden rum\u00e4nischen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger. Nach Auffassung der Kommission w\u00e4ren die Luftverkehrsdienstleistungen von Blue Air zudem auch deshalb schwer zu ersetzen, weil die anderen Billigfluggesellschaften auf den meisten von Blue Air bedienten Strecken kaum oder gar nicht vertreten seien und Blue Air daher eine Nische besetze, die auf dem rum\u00e4nischen Markt nicht von anderen Billigfluggesellschaften bedient werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Keines der von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Argumente vermag diese Feststellungen zu entkr\u00e4ften, weshalb das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Kommission zutreffend davon ausgegangen ist, dass im Fall eines Marktaustritts von Blue Air eine konkrete Gefahr best\u00fcnde, dass bestimmte als wichtig erachtete Bef\u00f6rderungsdienste f\u00fcr Flugg\u00e4ste unterbrochen w\u00fcrden, die unter den besonderen Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles schwer zu ersetzen gewesen w\u00e4ren, und daher die Beihilfe zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitrage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da auch die anderen von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Klagegr\u00fcnde unbegr\u00fcndet waren, weist das Gericht die Klage insgesamt ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Beschluss C(2020) 5830 final der Kommission vom 20. August 2020 betreffend die staatliche Beihilfe SA.57026 (2020\/N) \u2013 Rum\u00e4nien \u2013 COVID-19: Beihilfe zugunsten von Blue Air.<br \/><sup>2<\/sup> Gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung sind Beihilfen zur Beseitigung von Sch\u00e4den, die durch Naturkatastrophen oder sonstige au\u00dfergew\u00f6hnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar.<br \/><sup>3<\/sup> Gem\u00e4\u00df dieser Bestimmung k\u00f6nnen Beihilfen zur F\u00f6rderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise ver\u00e4ndern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderl\u00e4uft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.<br \/><sup>4<\/sup> Leitlinien f\u00fcr staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2014, C 249, S. 1).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuG, Pressemitteilung vom 29.03.2023 zum Urteil T-142\/21 vom 29.03.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Klage gegen den Beschluss, mit dem die EU-Kommission, die der Fluggesellschaft Blue Air von Rum\u00e4nien im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gew\u00e4hrte Beihilfe genehmigt hat, wird in vollem Umfang abgewiesen. 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