{"id":70813,"date":"2023-04-15T11:16:25","date_gmt":"2023-04-15T09:16:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70813"},"modified":"2023-04-15T11:16:25","modified_gmt":"2023-04-15T09:16:25","slug":"abflugflughafen-als-erste-taetigkeitsstaette-von-piloten-und-flugbegleitern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abflugflughafen-als-erste-taetigkeitsstaette-von-piloten-und-flugbegleitern\/","title":{"rendered":"Abflugflughafen als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von Piloten und Flugbegleitern"},"content":{"rendered":"\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren.<\/li><li>Werden die nach den OM-A geregelten Briefinggespr\u00e4che im Regelfall im Geb\u00e4ude des Arbeitgebers am Flughafen durchgef\u00fchrt, zu dem der Steuerpflichtige durch seinen Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zu begr\u00fcnden, denn bei diesen Briefinggespr\u00e4chen m\u00fcssen bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, z. B. \u00fcber die Betankung des Flugzeugs und die Flugroute.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die verheirateten Kl\u00e4ger, ein Pilot und eine Flugbegleiterin, begehrten, dass Aufwendungen aus Fahrten von der Wohnung zu ihrem regelm\u00e4\u00dfigen Abflughafen und Verpflegungsmehraufwand sowie \u00dcbernachtungskosten im Zusammenhang mit diesen Fahrten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen ber\u00fccksichtigt werden sollten. Der Beklagte ber\u00fccksichtigte die Fahrten von der Wohnung zum Flughafen jedoch lediglich mit der Entfernungspauschale. Die Kl\u00e4ger vertraten die Auffassung, dass sie keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte im Sinne von \u00a7 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bes\u00e4\u00dfen und daher au\u00dferhalb ihrer Wohnung stets ausw\u00e4rts t\u00e4tig seien. Der Beklagte ging demgegen\u00fcber davon aus, dass die Kl\u00e4ger dauerhaft zu einer ortsfesten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte durch den Arbeitsvertrag bzw. das Versetzungsschreiben zugeordnet seien und ihre T\u00e4tigkeit an ihrem regelm\u00e4\u00dfigen Abflughafen beginne und ende.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten und wies die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beklagte habe die geltend gemachten zus\u00e4tzlichen Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sowie f\u00fcr die Verpflegung und Unterkunft im Rahmen dieser Fahrten zu Recht nicht ber\u00fccksichtigt, da die Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Flughafen mit der vom Beklagten bereits ber\u00fccksichtigten Entfernungspauschale abgegolten seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Geb\u00e4ude am Flughafen \u2013 bzw. die dort genutzten Briefingr\u00e4ume \u2013 seien in den Streitjahren die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte der Kl\u00e4ger gewesen. Dieser betrieblichen Einrichtung seien die Kl\u00e4ger auch dauerhaft und unbefristet zugeordnet. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Arbeitsvertr\u00e4gen. Und schlie\u00dflich seien die Kl\u00e4ger am Flughafen auch in dem erforderlichen Umfang t\u00e4tig geworden. Relevant f\u00fcr die Beurteilung seien dabei nur die am Boden durchgef\u00fchrte T\u00e4tigkeiten, w\u00e4hrend die T\u00e4tigkeiten, die im Flugzeug durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, nicht ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 9 Abs. 4 EStG seien. Die Kl\u00e4ger seien nach den einschl\u00e4gigen Operations Manual-Allgemeines (sog. OM-A) verpflichtet, vor jedem Flug eine bestimmte Zeit vorher am Flughafen zu sein, um insbesondere Briefinggespr\u00e4che durchzuf\u00fchren. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Briefings seien am Flughafen spezielle R\u00e4ume vorgesehen. Im Rahmen dieser Briefings m\u00fcsse insbesondere die k\u00f6rperliche Verfassung der Flugbegleiter festgestellt und der Kenntnisstand der Crewmitglieder ermittelt werden. Diese Regelungen seien zwingend. Das Gericht ging letztlich davon aus, dass diese Briefings f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4ger jeweils qualitativ von erheblicher, genau genommen in Einzelf\u00e4llen von lebenswichtiger Bedeutung seien, weil es darin auch um Sicherheitsaspekte gehe (wie etwa die Wetterlage, Flugroute, Menge des Sprits f\u00fcr den Flug, k\u00f6rperliche Verfassung des Personals). Deshalb sei diese T\u00e4tigkeit, auch wenn sie im Vergleich zur Flug- und sonstigen Umlaufzeit einen geringen zeitlichen Umfang beanspruche, ausreichend, um eine erste T\u00e4tigkeitst\u00e4tte zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kl\u00e4ger haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 4\/23).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 31.03.2023 zum Urteil 6 K 207\/21 vom 24.11.2022 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI B 4\/23)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren. 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