{"id":70828,"date":"2023-04-15T11:43:10","date_gmt":"2023-04-15T09:43:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70828"},"modified":"2023-04-15T11:43:10","modified_gmt":"2023-04-15T09:43:10","slug":"kein-verstoss-der-anforderungen-des-stberg-fuer-die-geschaeftsmaessige-hilfeleistung-in-steuersachen-durch-auslaendische-steuerberatungsgesellschaften-gegen-die-unionsrechtliche-dienstleistungsfreihei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-verstoss-der-anforderungen-des-stberg-fuer-die-geschaeftsmaessige-hilfeleistung-in-steuersachen-durch-auslaendische-steuerberatungsgesellschaften-gegen-die-unionsrechtliche-dienstleistungsfreihei\/","title":{"rendered":"Kein Versto\u00df der Anforderungen des StBerG f\u00fcr die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen durch ausl\u00e4ndische Steuerberatungsgesellschaften gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 (Az. 2 K 211\/21) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die im Steuerberatungsgesetz geregelten Anforderungen an die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssige Steuerberatungsgesellschaft nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV versto\u00dfen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, eine nach dem Recht des Vereinigten K\u00f6nigreichs gegr\u00fcndete Limited mit Sitz in den Niederlanden, trat gegen\u00fcber dem beklagten Finanzamt im Besteuerungsverfahren ihrer Mandantin als Bevollm\u00e4chtigte auf und reichte f\u00fcr ihre Mandantin im Jahr 2019 Steuererkl\u00e4rungen ein. Der Beklagte wies die Kl\u00e4gerin im Januar 2020 gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 7 Abgabenordnung als Bevollm\u00e4chtigte zur\u00fcck. Die von der Kl\u00e4gerin hiergegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nachdem die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Mandantin erneut eine Steuererkl\u00e4rung beim Beklagten eingereicht hatte, erlie\u00df der Beklagte einen weiteren Zur\u00fcckweisungsbescheid. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass die Kl\u00e4gerin gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfeleistung in Steuersachen leiste, ohne dazu gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Steuerberatungsgesetz befugt zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin erhob gegen den Zur\u00fcckweisungsbescheid Sprungklage beim Finanzgericht, der das beklagte Finanzamt zustimmte. Zur Begr\u00fcndung machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass sie zur umfassenden gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Die in den Niederlanden erworbenen Berufsqualifikationen seien nach Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2005\/36\/EG zu ber\u00fccksichtigen, da sich die Berufsaus\u00fcbungsbefugnis nach dem Recht am Ort der Niederlassung richte. \u00a7 3a Steuerberatungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar, da die Kl\u00e4gerin die Hilfeleistung in Steuersachen nicht im Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes, sondern grenz\u00fcberschreitend von ihrem Sitz in den Niederlanden aus erbringe. Die Berufsvorbehalte des Steuerberatungsgesetzes verstie\u00dfen zudem nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs gegen Art. 56 AEUV. Dies werde durch das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2018\/2171 best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 2. Senat wies die Klage ab. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Versto\u00df der Berufsvorbehalte des Steuerberatungsgesetzes gegen das Unionsrecht kann nach Auffassung des Senats allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Zur\u00fcckweisungsbescheids, nicht aber zu dessen Nichtigkeit f\u00fchren, da es insoweit an einem schwerwiegenden Fehler im Sinne des \u00a7 125 Abs. 1 AO fehlt. Die vom Beklagten vorgenommene Zur\u00fcckweisung sah der Senat als rechtm\u00e4\u00dfig an, da der Kl\u00e4gerin keine Befugnis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen aus \u00a7 3a Steuerberatungsgesetz zustand. Denn die Kl\u00e4gerin hatte weder eine Meldung nach \u00a7 3a Abs. 2 Satz 1 Steuerberatungsgesetz bei der zust\u00e4ndigen Steuerberaterkammer D\u00fcsseldorf vorgenommen, noch hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der f\u00fcr sie handelnde gesetzliche Vertreter den Beruf des Steuerberaters in den Niederlanden w\u00e4hrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausge\u00fcbt hat. Die Berufserfahrung aus einer im Inland ausge\u00fcbten steuerberatenden T\u00e4tigkeit reicht hierf\u00fcr auch dann nicht aus, wenn die T\u00e4tigkeit grenz\u00fcberschreitend vom Sitz in den Niederlanden gegen\u00fcber im Inland steuerpflichtigen Personen erbracht wird. \u00a7 3a Steuerberatungsgesetz ist aufgrund der ausdr\u00fccklichen Regelung in Abs. 1 Satz 5 auch auf eine derartige grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigkeit anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zur\u00fcckweisung der Kl\u00e4gerin verst\u00f6\u00dft nach Auffassung des 2. Senats nicht gegen das Unionsrecht. Er konnte es hierbei dahinstehen lassen, ob die Kl\u00e4gerin die Hilfeleistung in Steuersachen vom Sitz ihrer inl\u00e4ndischen Zustellbevollm\u00e4chtigten oder von ihrem Sitz in den Niederlanden aus erbracht hat. Sofern die Hilfeleistung von einer eigenen Zweigniederlassung der Kl\u00e4gerin am Sitz ihrer Zustellbevollm\u00e4chtigten erfolgte, unterliegt die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 AEUV den Anforderungen des \u00a7 3 Steuerberatungsgesetz \u00fcber die Zulassung zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen. Diese Anforderungen waren im Streitfall nicht erf\u00fcllt, da die Kl\u00e4gerin nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 3 Satz 1 Steuerberatungsgesetz als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Fehlen einer festen Niederlassung unterliegt die Kl\u00e4gerin mit der vor\u00fcbergehenden und gelegentlichen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Die Anforderungen des \u00a7 3a Steuerberatungsgesetz f\u00fcr eine derartige grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigkeit versto\u00dfen nach Auffassung des 2. Senats nicht gegen Art. 56 AEUV. Die in \u00a7 3a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz geregelten Melde- und Nachweiserfordernisse f\u00fchren zwar zu einer Beschr\u00e4nkung der grenz\u00fcberschreitenden Hilfeleistung vom Sitz der Kl\u00e4gerin in den Niederlanden aus, sind aber durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die vor erstmaliger bzw. erneuter Erbringung der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen zu erstattende Meldung unter Nachweis der Berufsqualifikation dient nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs der Verhinderung der Steuerhinterziehung und dem Verbraucherschutz, da sie der Steuerberaterkammer die \u00dcberpr\u00fcfung der im anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation erm\u00f6glicht. Die Meldepflicht geht dabei nicht \u00fcber das hinaus, was zur Erreichung dieses Schutzzwecks erforderlich ist. Das von der EU-Kommission zu \u00a7 4 Steuerberatungsgesetz eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren 2018\/2171 f\u00fchrt zu keiner abweichenden Beurteilung, da sich die Kommission in ihrer Begr\u00fcndung auf Ausf\u00fchrungen des Generalanwalts vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof st\u00fctzt, die vom Gerichtshof abgelehnt worden sind. Die Revision gegen das Urteil hat der 2. Senat nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2023 zum Urteil 2 K 211\/21 vom 07.12.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 (Az. 2 K 211\/21) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die im Steuerberatungsgesetz geregelten Anforderungen an die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssige Steuerberatungsgesellschaft nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV versto\u00dfen. 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