{"id":70842,"date":"2023-04-15T11:53:48","date_gmt":"2023-04-15T09:53:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70842"},"modified":"2023-04-15T11:53:48","modified_gmt":"2023-04-15T09:53:48","slug":"sturz-mit-inlineskates-bei-einem-firmenlauf-arbeitnehmerin-ist-nicht-unfallversichert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sturz-mit-inlineskates-bei-einem-firmenlauf-arbeitnehmerin-ist-nicht-unfallversichert\/","title":{"rendered":"Sturz mit Inlineskates bei einem Firmenlauf: Arbeitnehmerin ist nicht unfallversichert"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Besch\u00e4ftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sog. Firmenlauf st\u00fcrzt und sich dabei verletzt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die damals 45 Jahre alte Kl\u00e4gerin nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Besch\u00e4ftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Nach dem sportlichen Teil erfolgte eine Siegerehrung, im Anschluss bestand Gelegenheit, sich gemeinsam auf einer \u201eRun-Party\u201c zu vergn\u00fcgen. Die Kl\u00e4gerin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, st\u00fcrzte und brach sich das rechte Handgelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und f\u00fcr den entstandenen Schaden aufzukommen. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt. Die hiergegen gerichtete Klage der Inlineskaterin vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin nunmehr best\u00e4tigt. Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivit\u00e4t ereignet, die mit der Besch\u00e4ftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelm\u00e4\u00dfigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal j\u00e4hrlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handele, den Charakter eines Wettstreits. Es w\u00fcrden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gek\u00fcrt. Der Umstand, dass einige Besch\u00e4ftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet habe, f\u00fchre zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr habe es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Besch\u00e4ftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft f\u00fcr das sportliche Hobby des Inlineskatens teile.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Gro\u00dfveranstaltung mit anschlie\u00dfender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Au\u00dferdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Kl\u00e4gerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm f\u00fcr den gro\u00dfen Teil der nichtlaufenden Besch\u00e4ftigten habe es nicht gegeben. Der Firmenlauf sei daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu f\u00f6rdern. Der Umstand, dass im Betrieb f\u00fcr die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden sei und der Arbeitgeber die Startgeb\u00fchr \u00fcbernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verf\u00fcgung gestellt habe, f\u00fchre zu keiner abweichenden Bewertung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die unterlegene Inlineskaterin kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.04.203 zum Urteil L 3 U 66\/21 vom 21.03.2023 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Besch\u00e4ftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sog. Firmenlauf st\u00fcrzt und sich dabei verletzt. 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