{"id":70846,"date":"2023-04-15T12:05:49","date_gmt":"2023-04-15T10:05:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70846"},"modified":"2023-04-15T12:05:49","modified_gmt":"2023-04-15T10:05:49","slug":"bei-der-nutzung-zu-eigenen-wohnzwecken-i-s-d-%c2%a7-23-abs-1-satz-1-nr-1-satz-3-estg-ist-zwischen-einkommensteuerlich-zu-beruecksichtigenden-kindern-und-dritten-ggf-auch-unter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bei-der-nutzung-zu-eigenen-wohnzwecken-i-s-d-%c2%a7-23-abs-1-satz-1-nr-1-satz-3-estg-ist-zwischen-einkommensteuerlich-zu-beruecksichtigenden-kindern-und-dritten-ggf-auch-unter\/","title":{"rendered":"Bei der \u201eNutzung zu eigenen Wohnzwecken\u201c i. S. d. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist zwischen einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kindern und dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 14. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hatte sich mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, wann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Rahmen eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts vorliegt, die zur Steuerfreiheit f\u00fchren kann.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger (verheiratete Eheleute) erwarben im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung, die sie unentgeltlich an die Mutter der Kl\u00e4gerin \u00fcberlie\u00dfen. Nach deren Tod im Jahr 2016 verkauften die Kl\u00e4ger die Wohnung. Unterhaltsleistungen an die Mutter der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 33a EStG machten sie bis einschlie\u00dflich 2016 nicht geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>Das beklagte Finanzamt ber\u00fccksichtigte in seiner Steuerveranlagung einen Gewinn aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund des Verkaufs der Wohnung. Es war der Ansicht, dass die \u00dcberlassung an die Mutter der Kl\u00e4gerin anders als eine \u00dcberlassung an unterhaltsberechtigte Kinder keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG darstelle. Der Verkauf sei daher steuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen trugen die Kl\u00e4ger u. a. vor, eine Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen sei widerspr\u00fcchlich. Zudem habe der Gesetzgeber in \u00a7 4 EigZulG auch die \u00dcberlassung an Angeh\u00f6rige im Sinne des \u00a7 15 AO als unsch\u00e4dlich angesehen. Schlie\u00dflich seien die zahlreichen Besuche der Kl\u00e4gerin bei ihrer Mutter als Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 14. Senat ging in seinem Urteil vom 02.03.2023 nicht von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten die Wohnung nicht selbst genutzt, wobei blo\u00dfe Aufenthalte zu Besuchszwecken nicht ausreichten. Die Nutzung durch die Mutter k\u00f6nne den Kl\u00e4gern nicht zugerechnet werden. Dies komme nur bei einer \u00dcberlassung an unterhaltsberechtigte Kinder (\u00a7 32 EStG) in Betracht. Diese Differenzierung sei dadurch gerechtfertigt, dass bei Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen f\u00fcr die Eltern anzunehmen sei. Dagegen sei bei anderen unterhaltsberechtigten Angeh\u00f6rigen eine Einzelfallpr\u00fcfung erforderlich. Dieser nicht unerhebliche Ermittlungsaufwand solle vermieden werden, zumal die Voraussetzungen des \u00a7 33a EStG f\u00fcr die Mutter nicht vorl\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 4 EigZulG f\u00fchre aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung zu keinem anderen Ergebnis. Denn w\u00e4hrend das EigZulG den Erwerb von Wohnungseigentum f\u00f6rdern solle, diene \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dazu, die Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes und eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen Mobilit\u00e4t zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 05.04.2023 zum Urteil 14 K 1525\/19 E,F vom 02.03.2023 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 14. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hatte sich mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, wann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Rahmen eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts vorliegt, die zur Steuerfreiheit f\u00fchren kann. 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