{"id":70875,"date":"2023-04-15T14:18:31","date_gmt":"2023-04-15T12:18:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70875"},"modified":"2023-04-15T14:18:31","modified_gmt":"2023-04-15T12:18:31","slug":"erbschaftsteuer-brak-nimmt-stellung-zu-verfassungsbeschwerde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-brak-nimmt-stellung-zu-verfassungsbeschwerde\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Bestimmte Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes 2016 sind aus Sicht der BRAK teilweise verfassungswidrig. Denn durch sie wird vererbtes Betriebsverm\u00f6gen gegen\u00fcber Privatverm\u00f6gen \u00fcberm\u00e4\u00dfig beg\u00fcnstigt. Dies legt die BRAK in einer aktuellen Stellungnahme zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren dar.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Stellung genommen. Darin geht es um die Erbschaftsteuer auf Privatverm\u00f6gen und um die Frage, ob diese verfassungswidrig ist, weil Betriebsverm\u00f6gen bei der Erbschaftsteuer im Vergleich dazu \u00fcberm\u00e4\u00dfig beg\u00fcnstigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem vom FG M\u00fcnster entschiedenen Ausgangsfall hatte der sich Beschwerdef\u00fchrer (und dortige Kl\u00e4ger) gegen die vom Finanzamt vorgenommene Festsetzung der Erbschaftsteuer gewehrt. Das Finanzamt hatte dabei unter anderem ein zum Nachlass der verstorbenen Tante des Kl\u00e4gers geh\u00f6rendes Wertpapierdepot sowie einen Erstattungsanspruch der Erblasserin aus deren Einkommensteuer 2017 ber\u00fccksichtigt. Den festgestellten Zuwendungsvortrag der Erblasserin ber\u00fccksichtigte das Finanzamt ebenfalls nicht. Zum Nachlass geh\u00f6rte zudem ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie. Das zu deren Finanzierung aufgenommene Darlehen ber\u00fccksichtigte das Finanzamt nicht als Nachlassverbindlichkeit, weil Darlehensschuldnerin nicht die Erblasserin sei. Dagegen klagte der Beschwerdef\u00fchrer erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vom Kl\u00e4ger begehrte Zulassung der Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) als unbegr\u00fcndet ab. Der Kl\u00e4ger habe keine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vom Kl\u00e4ger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die im Streitfall vorgenommene Erbschaftsbesteuerung des Privatverm\u00f6gens deshalb verfassungswidrig sei, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche \u00dcberbeg\u00fcnstigung des Betriebsverm\u00f6gens zu verzeichnen gewesen sei, sei inzwischen in der Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt. Der Kl\u00e4ger machte au\u00dferdem geltend, dass die von ihm beanstandeten Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 2016 gegen das Sozialstaatsprinzip verstie\u00dfen. Nach Ansicht des BFH hatte der Kl\u00e4ger dies jedoch nicht hinreichend dargelegt. Zudem liege auch kein Verfahrensfehler vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Kl\u00e4ger unter anderem verfassungsrechtliche Zweifel an den Regelungen des ErbStG 2016 geltend, die von der BRAK teilweise geteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In ihrer Stellungnahme legt die BRAK dar, dass die Entscheidungen des FG M\u00fcnster und des BFH den Kl\u00e4ger in seinem Recht auf Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes verletzen. Die Annahme des BFH, die Revisionszulassungsgr\u00fcnde der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung sowie der Fortbildung des Rechts seien nicht gegeben und die Revision sei deshalb nicht zuzulassen, ist aus Sicht der BRAK fehlerhaft. Insbesondere k\u00f6nne die Zulassung der Revision nicht mit der Begr\u00fcndung abgelehnt werden, die Frage k\u00f6nne im Revisionsverfahren nicht gekl\u00e4rt werden, weil der BFH die Sache bei Bejahung der Verfassungswidrigkeit dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die BRAK f\u00fchrt zudem im Detail aus, weshalb die Verfassungswidrigkeit der vom Kl\u00e4ger beanstandeten Regelungen des ErbStG 2016, insbesondere der \u00a7\u00a7 13a, 13b, 13c, 19, 28a ErbStG, nicht bereits in der Rechtsprechung des BFH gekl\u00e4rt sei. Der BFH habe sich vielmehr mit dieser Rechtsfrage noch nicht befasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BRAK, Mitteilung vom 05.04.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bestimmte Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes 2016 sind aus Sicht der BRAK teilweise verfassungswidrig. 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