{"id":70971,"date":"2023-04-29T15:18:12","date_gmt":"2023-04-29T13:18:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70971"},"modified":"2023-04-29T15:18:12","modified_gmt":"2023-04-29T13:18:12","slug":"fristversaeumnis-wann-ist-ein-computerausfall-unverschuldet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fristversaeumnis-wann-ist-ein-computerausfall-unverschuldet\/","title":{"rendered":"Fristvers\u00e4umnis: Wann ist ein Computerausfall unverschuldet?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Bei einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Computerproblemen m\u00fcssen Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte die Art des Defekts und seine Behebung n\u00e4her erl\u00e4utern.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vor\u00fcbergehenden Funktionsausfall eines Computers gest\u00fctzt, bedarf es n\u00e4herer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung, so der Bundesgerichtshof (BGH). Bei der Glaubhaftmachung darf nicht die M\u00f6glichkeit offenbleiben, dass die Beteiligten bzw. ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten die Fristvers\u00e4umnis \u2013 etwa durch einen Bedienfehler \u2013 zu verschulden haben (Beschluss vom 01.03.2023, Az. XII ZB 228\/22).<\/p>\n\n\n\n<p>Das Land Mecklenburg-Vorpommern forderte von einem Mann die Zahlung geleisteter Unterhaltsvorsch\u00fcsse. Nachdem er in erster Instanz unterlegen war, legte er Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Rostock ein. Die Begr\u00fcndung per beA erreichte das Gericht jedoch erst 3 Minuten nach Fristablauf. Das Gericht verwarf die Beschwerde wegen Unzul\u00e4ssigkeit und lehnte auch einen Wiedereinsetzungsantrag ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Mann hatte zur Begr\u00fcndung seines Antrags auf Wiedereinsetzung Computerprobleme seines Anwalts vorgetragen. Dieser hatte am Tag des Fristablaufs kurz vor Mitternacht auf einem \u00e4lteren Computer den Schriftsatz verfasst und ihn dann um 23.50 Uhr auf einem anderen Laptop per beA versenden wollen. Dabei sei es zu einem Problem mit dem Laptop gekommen, welches erst nach einem Neustart behoben werden konnte. Dadurch sei es zu der Versp\u00e4tung um 3 Minuten gekommen. Eine sp\u00e4tere Analyse des IT-Beraters konnte die Ursache des Fehlers nicht kl\u00e4ren. Heraus kam nur, dass das Ger\u00e4t bereits um 23.20 begonnen hatte, Fehlermeldungen aufzuzeichnen und dass diese nach dem Neustart verschwunden waren.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-bgh-technischer-fehler-ebenso-wahrscheinlich-wie-bedienfehler\">BGH: Technischer Fehler ebenso wahrscheinlich wie Bedienfehler<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BGH verwarf die gegen die Entscheidung des OLG eingereichte Rechtsbeschwerde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu gew\u00e4hren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist einzuhalten, wobei Anwaltsverschulden zugerechnet werde, so der BGH. Dabei m\u00fcssten die die Wiedereinsetzung begr\u00fcndenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Zwar k\u00f6nnten Computerprobleme grunds\u00e4tzlich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Ein auf einen vor\u00fcbergehenden \u201eComputer-Defekt\u201d oder \u201eComputer-Absturz\u201d gest\u00fctzter Wiedereinsetzungsantrag verlange aber n\u00e4here Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraus m\u00fcsse sich ergeben, dass eine technische Ursache \u00fcberwiegend wahrscheinlich sei \u2013 und nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit ein Bedienfehler in Betracht komme. Dies habe der Anwalt aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er habe selbst einger\u00e4umt, dass der Grund f\u00fcr die Funktionsst\u00f6rung des verwendeten Laptops \u2013 der sowohl vorher als auch nachher einwandfrei funktionierte \u2013 letztlich nicht aufgekl\u00e4rt werden konnte. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der nahende Fristablauf Zeitdruck verursacht haben muss und der Anwalt mit den zwei Computern einen technisch aufw\u00e4ndigen Weg nutzte, h\u00e4tten auch einem mit dem System vertrauten Menschen Fehler passieren k\u00f6nnen. Ein verschuldeter Bedienfehler sei daher mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein technischer Fehler.<\/p>\n\n\n\n<p>Erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass der Anwalt in dieser Notsituation auch den Weg \u00fcber das Fax h\u00e4tte w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Die M\u00f6glichkeit, bei einer technischen St\u00f6rung ein Dokument nach den allgemeinen Vorschriften zu \u00fcbermitteln, bestehe unabh\u00e4ngig davon, ob die St\u00f6rung auf einem Defekt des \u00dcbertragungsger\u00e4ts beruhe oder in der Sph\u00e4re des Einreichenden liege.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BRAK, Mitteilung vom 21.04.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Computerproblemen m\u00fcssen Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte die Art des Defekts und seine Behebung n\u00e4her erl\u00e4utern. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vor\u00fcbergehenden Funktionsausfall eines Computers gest\u00fctzt, bedarf es n\u00e4herer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung, so der Bundesgerichtshof (BGH). 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