{"id":70973,"date":"2023-04-29T15:18:57","date_gmt":"2023-04-29T13:18:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70973"},"modified":"2023-04-29T15:18:57","modified_gmt":"2023-04-29T13:18:57","slug":"auch-wenn-eine-freie-mitarbeit-vereinbart-ist-kann-die-taetigkeit-einer-koordinatorin-eines-jazzclubs-eine-abhaengige-beschaeftigung-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-wenn-eine-freie-mitarbeit-vereinbart-ist-kann-die-taetigkeit-einer-koordinatorin-eines-jazzclubs-eine-abhaengige-beschaeftigung-sein\/","title":{"rendered":"Auch wenn eine \u201efreie Mitarbeit\u201c vereinbart ist, kann die T\u00e4tigkeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung sein"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die T\u00e4tigkeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs, die in die Organisation und den Betrieb des Clubs eingegliedert ist und kein wesentliches eigenes Unternehmerrisiko tr\u00e4gt, ist eine abh\u00e4ngige und damit sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung, auch wenn vertraglich eine freie Mitarbeit vereinbart ist. So entschied das LSG Baden-W\u00fcrttemberg (Az. L 4 BA 2739\/20).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Einordnung einer T\u00e4tigkeit als selbstst\u00e4ndig oder als sozialversicherungspflichtige abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung \u2013 die sog. Statusfeststellung \u2013 ist eine der st\u00e4ndig wiederkehrenden Fragen des Sozialversicherungsrechts. Ihre Beantwortung h\u00e4ngt von den Verh\u00e4ltnissen im Einzelfall ab. Relevant sind Merkmale wie die Abh\u00e4ngigkeit von Weisungen, die Eingliederung in einen Betrieb und ein eigenes Unternehmerrisiko.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-W\u00fcrttemberg (LSG) die T\u00e4tigkeit einer Gesamtkoordinatorin eines Jazzclubs im Rhein-Neckar-Raum als eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung eingeordnet. Wie schon zuvor das Sozialgericht Mannheim hat der Senat damit die Bewertung der Deutschen Rentenversicherung Bund best\u00e4tigt und die Berufung der den Jazzclub tragenden gemeinn\u00fctzigen GmbH zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gesamtkoordinatorin war zu dem Prozess beigeladen worden. Sie war f\u00fcr die GmbH zun\u00e4chst aufgrund m\u00fcndlicher Absprachen und im Weiteren eines Vertrages \u00fcber \u201efreie Mitarbeit\u201c t\u00e4tig. Sie koordinierte u. a. den Spielbetrieb, besetzte die Ticket-Hotline, kommunizierte mit K\u00fcnstlern, assistierte dem k\u00fcnstlerischen Leiter und managte Konzerte. Zumindest bei Konzerten und f\u00fcr die Ticket-Hotline musste sie zu bestimmten Zeiten anwesend sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 4. Senat des LSG sah dies als eine im Ergebnis abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung insbesondere deswegen an, weil der beigeladenen Koordinatorin \u2013 \u00fcber einen Rahmenvertrag hinausgehend \u2013 ein fester Aufgabenbereich innerhalb der Betriebsorganisation der klagenden GmbH, n\u00e4mlich die Koordination des gesamten Spielbetriebs, \u00fcbertragen worden sei und nicht einzelne Auftr\u00e4ge. Die Eingliederung in den Betrieb ergebe sich daraus, dass sie nicht etwa einen abgegrenzten Teil von B\u00fcrodienstleistungen \u00fcbernommen habe, sondern eigenverantwortlich daf\u00fcr zust\u00e4ndig gewesen sei, im Interesse der GmbH alle erforderlichen Arbeiten f\u00fcr den Jazzclub zu erledigen. Ferner habe sie an vier Abenden und zwei Tagen vormittags vier Stunden zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcssen. Auch dies spreche deutlich f\u00fcr die Eingliederung in den Betrieb und die Organisation. Die Koordinatorin habe auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen. F\u00fcr eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit spreche weiter nicht entscheidend, dass die Koordinatorin auch f\u00fcr andere Auftraggeber \u2013 u. a. eine Tanzschule und ein Theater \u2013 t\u00e4tig gewesen sei. Zum einen sei f\u00fcr die Statusbeurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abzustellen und zum anderen komme eine T\u00e4tigkeit f\u00fcr mehrere Auftraggeber auch etwa bei teilzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmern vor. Dem Umstand, dass die Beteiligten ihr Rechtsverh\u00e4ltnis als freie Mitarbeit bezeichnet h\u00e4tten, komme keine entscheidende Bedeutung zu, da nach dem Gesamtbild der T\u00e4tigkeit die f\u00fcr das Vorliegen einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung sprechenden Merkmale eindeutig \u00fcberw\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: <\/em>LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 21.04.2023 zum Urteil L 4 BA 2739\/20 vom 20.03. 2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die T\u00e4tigkeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs, die in die Organisation und den Betrieb des Clubs eingegliedert ist und kein wesentliches eigenes Unternehmerrisiko tr\u00e4gt, ist eine abh\u00e4ngige und damit sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung, auch wenn vertraglich eine freie Mitarbeit vereinbart ist. So entschied das LSG Baden-W\u00fcrttemberg (Az. L 4 BA 2739\/20). 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