{"id":70975,"date":"2023-04-29T15:19:40","date_gmt":"2023-04-29T13:19:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=70975"},"modified":"2023-04-29T15:19:40","modified_gmt":"2023-04-29T13:19:40","slug":"bmas-legt-referentenentwurf-fuer-geaendertes-arbeitszeitgesetz-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmas-legt-referentenentwurf-fuer-geaendertes-arbeitszeitgesetz-vor\/","title":{"rendered":"BMAS legt Referentenentwurf f\u00fcr ge\u00e4ndertes Arbeitszeitgesetz vor"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Arbeitszeiterfassung ist seit 2022 verpflichtend. Das Gesetz soll nun die n\u00e4here Ausgestaltung regeln: Grundsatz wird die elektronische Erfassung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen lange erwarteten Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) vorgelegt. Darin sollen die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) zur bereits jetzt verpflichtenden Arbeitszeiterfassung n\u00e4her ausgestaltet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-pflicht-zur-elektronischen-zeiterfassung\">Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 16 Abs. 2 ArbZG-E wird \u201eder Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der t\u00e4glichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.\u201c Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k\u00f6nnen die Erfassung zwar selbst vornehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben jedoch weiterhin f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufzeichnung verantwortlich. Sie haben \u201edurch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherzustellen\u201c, dass ihnen \u201eVerst\u00f6\u00dfe gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.\u201c Gelten soll die Pflicht grunds\u00e4tzlich am ersten Tag des auf die Verk\u00fcndung folgenden Quartals. F\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe drohen nach \u00a7 20 ArbZG Bu\u00dfgelder bis zu 30.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Genauere Vorgaben zur Ausgestaltung der elektronischen Erfassung macht der Entwurf nicht. Neben den bereits gebr\u00e4uchlichen Zeiterfassungsger\u00e4ten k\u00e4men auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mit Hilfe von Apps oder Excel-Tabellen, hei\u00dft es sinngem\u00e4\u00df im Entwurf.<\/p>\n\n\n\n<p>Abweichungen von der Formvorschrift der elektronischen Zeiterfassung \u2013 z. B. eine h\u00e4ndische Dokumentation auf Papier \u2013 sollen jedoch m\u00f6glich sein. Zum einen per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Zum anderen gelten gewisse Ausnahmeregelungen und \u00dcbergangsfristen: So soll auch eine nichtelektronische Zeiterfassung innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch erlaubt sein, damit sich die Betriebe entsprechend umstellen k\u00f6nnen. Je nach Betriebsgr\u00f6\u00dfe ist diese \u00dcbergangsfrist l\u00e4nger ausgestaltet: Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitenden haben zwei Jahre Zeit, bei unter 50 Angestellten sind es f\u00fcnf Jahre. Auf die elektronische Form g\u00e4nzlich verzichten k\u00f6nnen Betriebe mit weniger als zehn Arbeitnehmenden, ausl\u00e4ndische Arbeitgebende ohne Betriebsst\u00e4tte im Inland, wenn sie bis zu zehn Arbeitnehmende nach Deutschland entsenden sowie Privathaushalte, die Hausangestellte besch\u00e4ftigen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Weitere Ausnahmen und Pflichten<\/h2>\n\n\n\n<p>Von der Pflicht, die Aufzeichnung bereits am selben Tag vorzunehmen, kann hingegen nur per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden. Dann kann die Aufzeichnung auch an einem anderen Tag erfolgen, sp\u00e4testens aber bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenfalls per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die Aufzeichnungspflicht nicht f\u00fcr Mitarbeitende gilt, \u201ebei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.\u201c Laut der Begr\u00fcndung k\u00f6nnen das F\u00fchrungskr\u00e4fte, herausgehobene Experten oder Wissenschaftler sein, die nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, sondern \u00fcber den Umfang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden k\u00f6nnen. Tarifvertragsparteien bzw. Betriebspartner sollen hier festlegen, f\u00fcr welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Voraussetzungen zutreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Entwurf regelt auch eine Informationspflicht der Arbeitgebenden: Sie m\u00fcssen ihre Mitarbeitenden auf Verlangen \u00fcber die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren und ihnen ggf. eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verf\u00fcgung stellen. Mindestens f\u00fcr zwei Jahre sind diese aufzubewahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die M\u00f6glichkeit der Vertrauensarbeitszeit soll laut Entwurf explizit nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Gemeint ist das flexible Arbeitszeitmodell, bei dem Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht festgelegt, sondern Mitarbeitenden \u00fcberlassen werden. Das soll auch weiterhin m\u00f6glich sein \u2013 solange die gesetzlich zul\u00e4ssigen H\u00f6chstarbeitszeiten nicht \u00fcberschritten und die Pausenzeiten eingehalten werden, betont der Entwurf.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hintergrund: Entscheidungen des EuGH und des BAG<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit der geplanten Reform reagiert das BMAS auf die Entscheidungen des EuGH (Urt. v. 14.05.2019, Az. C-55\/18) und des BAG (Beschl. v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22\/21).<\/p>\n\n\n\n<p>Das BAG hatte 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist \u2013 und zwar ab sofort. Dies ergebe sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von \u00a7 3 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Zur Sicherung des Gesundheitsschutzes h\u00e4tten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber \u201cf\u00fcr eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.\u201d Zuvor war in Deutschland lediglich eine Erfassung der \u00dcberstunden \u00fcblich gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BAG bezog sich auf ein vorheriges Urteil des EuGH. Dieser hatte 2019 auf Vorlage eines spanischen Gerichts entschieden, dass Arbeitgebende ein \u201eobjektives, verl\u00e4ssliches und zug\u00e4ngliches System\u201c zur Erfassung der t\u00e4glichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einf\u00fchren m\u00fcssen. Dies ergebe sich durch Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie sowie der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie. Nur so lasse sich \u00fcberpr\u00fcfen, ob zul\u00e4ssige Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Viele hatten dieses Urteil aber lediglich als Handlungsvorgabe an die nationalen Gesetzgeber verstanden, ihre Gesetze anzupassen. Damals konnte sich die gro\u00dfe Koalition jedoch nicht auf ein entsprechendes Gesetz einigen. Dann folgte das BAG-Urteil, wonach die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ab sofort galt. Das BAG hatte damals aber nur \u00fcber die Frage des \u201eOb\u201c der Arbeitszeitaufzeichnung entschieden. Bez\u00fcglich des \u201eWie\u201c der Aufzeichnung bestehen jedoch weiterhin Unsicherheiten. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte deshalb angek\u00fcndigt, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem nun ver\u00f6ffentlichten Referentenentwurf werden erst einmal zahlreiche Stellungnahmen von Arbeitgeberverb\u00e4nden, Gewerkschaften und Branchenverb\u00e4nden erwartet. Das Gesetz soll dann zeitnah eingebracht werden und k\u00f6nnte ggf. bereits in diesem Jahr in Kraft treten.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BRAK, Mitteilung vom 24.04.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Arbeitszeiterfassung ist seit 2022 verpflichtend. 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