{"id":71051,"date":"2023-05-06T09:22:39","date_gmt":"2023-05-06T07:22:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71051"},"modified":"2023-05-06T09:22:39","modified_gmt":"2023-05-06T07:22:39","slug":"eugh-zu-steuervorbescheiden-aus-luxemburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zu-steuervorbescheiden-aus-luxemburg\/","title":{"rendered":"EuGH zu Steuervorbescheiden aus Luxemburg"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanw\u00e4ltin Kokott hat die EU-Kommission zu Unrecht festgestellt, dass Luxemburg der Engie-Gruppe unzul\u00e4ssige staatliche Beihilfen in Form von Steuervorteilen gew\u00e4hrt habe.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Zum einen bilde allein das nationale Recht den Referenzrahmen und zum anderen k\u00f6nnten nur nach diesem nationalen Recht offensichtlich falsche Steuervorbescheide einen selektiven Vorteil darstellen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kommission stellte mit Beschluss vom 20. Juni 2018 fest, dass Luxemburg der Engie-Gruppe im Rahmen von Umstrukturierungen innerhalb Luxemburgs unzul\u00e4ssige staatliche Beihilfen gew\u00e4hrt habe. Der Gruppe sei in Steuervorbescheiden eine steuerliche Behandlung zugesagt worden, wonach nahezu alle von zwei Tochtergesellschaften in Luxemburg erzielten Gewinne letztlich unversteuert blieben. Denn obwohl auf der Ebene der operativen Tochtergesellschaften nur eine niedrige Besteuerung auf der Grundlage einer vereinbarten Bemessungsgrundlage erfolgte, kamen die Muttergesellschaften in den Genuss der Steuerbefreiung f\u00fcr Beteiligungsertr\u00e4ge (Schachtelprivileg). Dadurch sei der Engie-Gruppe in Abweichung vom luxemburgischen Steuerrecht ein selektiver Vorteil gew\u00e4hrt worden. Denn dem nationalen Recht sei ein entsprechendes Korrespondenzprinzip (Steuerbefreiung auf Ebene der Muttergesellschaft nur bei vorheriger Besteuerung auf Ebene der Tochtergesellschaft) zu entnehmen. Zudem habe die Finanzverwaltung unzul\u00e4ssigerweise davon abgesehen, eine Vorschrift zur Vermeidung von Missbr\u00e4uchen anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das von der Engie-Gruppe und Luxemburg angerufene Gericht der EU schloss sich der Sichtweise der Kommission vollumf\u00e4nglich an und wies die Klagen ab.<sup>1<\/sup> Die Engie-Gruppe und Luxemburg haben daraufhin Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In ihren Schlussantr\u00e4gen vom 04.05.2023 schl\u00e4gt Generalanw\u00e4ltin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, den Rechtsmitteln stattzugeben und folglich das Urteil des Gerichts aufzuheben und den Beschluss der Kommission f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Frau Kokott weist zun\u00e4chst darauf hin, dass Steuervorbescheide nicht per se unzul\u00e4ssige Beihilfen seien. Sie seien ein wichtiges Instrument, um Rechtssicherheit zu schaffen. Beihilferechtlich seien sie unproblematisch, solange sie allen Steuerpflichtigen offenstehen und dem jeweiligen nationalen Steuergesetz entsprechen, das den alleinigen Referenzrahmen bilde. Hier seien die Kommission und das Gericht bereits von einem falschen Referenzrahmen ausgegangen. Sie h\u00e4tten n\u00e4mlich angenommen, dass das damals geltende luxemburgische Steuerrecht ein Korrespondenzprinzip enthielt, d.h. dass eine Steuerbefreiung f\u00fcr Beteiligungsertr\u00e4ge auf der Ebene der Muttergesellschaft eine Besteuerung der zugrundeliegenden Gewinne auf der Ebene der Tochtergesellschaft voraussetzt. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nicht ersichtlich und k\u00f6nne nicht einfach, weil wom\u00f6glich vorzugsw\u00fcrdig, in das luxemburgische Recht hineininterpretiert werden. \u00dcber das Beihilferecht k\u00f6nne kein ideales Steuerrecht durch die Unionsorgane gestaltet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Au\u00dferdem pl\u00e4diert Frau Kokott f\u00fcr einen ohnehin nur eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsma\u00dfstab bez\u00fcglich steuerrechtlicher Entscheidungen von Finanzbeh\u00f6rden, der sich auf eine Plausibilit\u00e4tskontrolle beschr\u00e4nke.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht jeder fehlerhafte, sondern nur offensichtlich falsche Steuervorbescheide zu Gunsten des Steuerpflichtigen k\u00f6nnten einen selektiven Vorteil darstellen und als Versto\u00df gegen das Beihilferecht angesehen werden. Andernfalls w\u00fcrden die Kommission de facto zu einem Obersten Finanzamt und die Unionsgerichte durch die Kontrolle der Beschl\u00fcsse der Kommission zu Obersten Finanzgerichtsh\u00f6fen, was die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten im Bereich der nicht harmonisierten Steuern tangieren w\u00fcrde. Im vorliegenden Fall seien die Steuervorbescheide nicht offensichtlich falsch.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch bei der beihilferechtlichen Kontrolle der Anwendung allgemeiner Missbrauchsvorschriften durch nationale Finanzbeh\u00f6rden m\u00fcsse der Kontrollma\u00dfstab auf eine Plausibilit\u00e4tskontrolle reduziert werden. Eine offensichtliche Fehlanwendung k\u00f6nne nur angenommen werden, wenn nicht plausibel zu erkl\u00e4ren sei, weshalb im konkreten Fall kein Missbrauch in diesem Sinne vorliegen sollte. Im vorliegenden Fall sei das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nach luxemburgischem Recht jedoch weder offensichtlich noch von der Kommission nachgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fussnote\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Urteil vom 12. Mai 2021, siehe Pressemitteilung Nr. 80\/21.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Schlussantrag C-454\/21 P und C-451\/21 P vom 04.05.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanw\u00e4ltin Kokott hat die EU-Kommission zu Unrecht festgestellt, dass Luxemburg der Engie-Gruppe unzul\u00e4ssige staatliche Beihilfen in Form von Steuervorteilen gew\u00e4hrt habe. 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