{"id":71059,"date":"2023-05-06T09:31:11","date_gmt":"2023-05-06T07:31:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71059"},"modified":"2023-05-06T09:31:11","modified_gmt":"2023-05-06T07:31:11","slug":"dsgvo-eugh-zum-recht-eine-kopie-der-personenbezogenen-daten-zu-erhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dsgvo-eugh-zum-recht-eine-kopie-der-personenbezogenen-daten-zu-erhalten\/","title":{"rendered":"DSGVO: EuGH zum Recht, eine \u201eKopie\u201c der personenbezogenen Daten zu erhalten"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>DSGVO: Das Recht, eine \u201eKopie\u201c der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verst\u00e4ndliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Dieses Recht impliziert das Recht, eine Kopie von Ausz\u00fcgen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Ausz\u00fcgen aus Datenbanken, die diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn dies unerl\u00e4sslich ist, um der betroffenen Person die wirksame Aus\u00fcbung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">CRIF ist eine Kreditauskunftei, die auf Verlangen ihrer Kunden Informationen \u00fcber die Zahlungsf\u00e4higkeit Dritter liefert. Zu diesem Zweck verarbeitete sie die pers\u00f6nlichen Daten des Kl\u00e4gers des Ausgangsverfahrens, einer Privatperson. Letzterer beantragte bei CRIF auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung<sup>1<\/sup> Auskunft \u00fcber die ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Au\u00dferdem bat er um Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der Dokumente, n\u00e4mlich E-Mails und Ausz\u00fcge aus Datenbanken, die u. a. seine Daten enthalten, \u201ein einem \u00fcblichen technischen Format\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daraufhin \u00fcbermittelte CRIF dem Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens in aggregierter Form eine Liste seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren. Da der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens der Ansicht war, dass CRIF ihm eine Kopie s\u00e4mtlicher seine Daten enthaltender Dokumente wie E-Mails und Ausz\u00fcge aus Datenbanken h\u00e4tte \u00fcbermitteln m\u00fcssen, brachte er bei der \u00d6sterreichischen Datenschutzbeh\u00f6rde eine Beschwerde ein. Diese Beh\u00f6rde wies die Beschwerde mit der Begr\u00fcndung ab, dass CRIF das Recht des Kl\u00e4gers des Ausgangsverfahrens auf Auskunft \u00fcber die personenbezogenen Daten nicht verletzt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesverwaltungsgericht (\u00d6sterreich), das mit der Klage des Kl\u00e4gers des Ausgangsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid dieser Beh\u00f6rde befasst ist, stellt sich die Frage der Tragweite der in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vorgesehenen Verpflichtung, der betroffenen Person eine \u201eKopie\u201c ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verf\u00fcgung zu stellen. Es fragt sich insbesondere, ob diese Verpflichtung erf\u00fcllt ist, wenn der f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten als Tabelle in aggregierter Form \u00fcbermittelt, oder ob sie auch die \u00dcbermittlung von Ausz\u00fcgen aus Dokumenten oder gar ganzen Dokumenten sowie von Ausz\u00fcgen aus Datenbanken umfasst, in denen diese Daten wiedergegeben werden. Das vorlegende Gericht bittet au\u00dferdem um Klarstellung, was der Begriff \u201eInformationen\u201c in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO<sup>2<\/sup> genau umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seinem Urteil erl\u00e4utert der Gerichtshof den Inhalt und den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person \u00fcber ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Insoweit vertritt er die Auffassung, dass das Recht, vom f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen eine \u201eKopie\u201c der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verst\u00e4ndliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Ausz\u00fcgen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Ausz\u00fcgen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverf\u00fcgungstellung einer solchen Kopie unerl\u00e4sslich ist, um der betroffenen Person die wirksame Aus\u00fcbung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu ber\u00fccksichtigen sind. Im \u00dcbrigen stellt der Gerichtshof klar, dass sich der im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO verwendete Begriff \u201eInformationen\u201c ausschlie\u00dflich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche gem\u00e4\u00df Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verf\u00fcgung stellen muss.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-wurdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem ersten Schritt nimmt der Gerichtshof eine grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vor, der das Recht der betroffenen Person vorsieht, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verf\u00fcgung gestellt zu bekommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmung zwar keine Definition des Begriffs \u201eKopie\u201c enth\u00e4lt, dass aber der gew\u00f6hnliche Sinn dieses Begriffs zu ber\u00fccksichtigen ist, der die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift bezeichnet, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten nicht dieser Definition entspr\u00e4che. Au\u00dferdem ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sich die Mitteilungspflicht auf die personenbezogenen Daten bezieht, die Gegenstand der in Rede stehenden Verarbeitung sind. Nach der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung geht der Gerichtshof davon aus, dass diese Bestimmung der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten im Sinne einer weiten Bedeutung zu erhalten, die Gegenstand von Vorg\u00e4ngen sind, die als Verarbeitung durch den f\u00fcr diese Verarbeitung Verantwortlichen eingestuft werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Kontext, in den Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eingebettet ist, stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO Gegenstand und Anwendungsbereich des der betroffenen Person zustehenden Auskunftsrechts festlegt. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der dem Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er u. a. in Satz 1 die Form festlegt, in der dieser Verantwortliche die \u201epersonenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind\u201c, zur Verf\u00fcgung stellen muss, n\u00e4mlich in Form einer \u201eKopie\u201c. Daher kann Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gew\u00e4hrt. Im \u00dcbrigen erl\u00e4utert der Gerichtshof, dass sich der Begriff \u201eKopie\u201c nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enth\u00e4lt und die vollst\u00e4ndig sein m\u00fcssen, bezieht. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu den mit Art. 15 DSGVO verfolgten Zielen weist der Gerichtshof darauf hin, dass es der betroffenen Person durch die Aus\u00fcbung des in diesem Artikel vorgesehenen Auskunftsrechts nicht nur erm\u00f6glicht werden muss, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zul\u00e4ssiger Weise verarbeitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Au\u00dferdem ergibt sich laut Gerichtshof aus der DSGVO<sup>3<\/sup>, dass der Verantwortliche geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Informationen in pr\u00e4ziser, transparenter, verst\u00e4ndlicher und leicht zug\u00e4nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu \u00fcbermitteln, und dass die \u00dcbermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch zu erfolgen hat, es sei denn, die betroffene Person verlangt, dass diese m\u00fcndlich erteilt werden. Daraus folgt, dass die vom Verantwortlichen zur Verf\u00fcgung stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen muss, die es der betroffenen Person erm\u00f6glichen, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam auszu\u00fcben, und diese Daten daher vollst\u00e4ndig und originalgetreu wiedergeben muss. Somit kann sich, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verst\u00e4ndlich sind, die Reproduktion von Ausz\u00fcgen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Ausz\u00fcgen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerl\u00e4sslich erweisen. Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information \u00fcber die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerl\u00e4sslich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verst\u00e4ndliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Fall eines Konflikts zwischen der Aus\u00fcbung des Rechts auf vollst\u00e4ndige und umfassende Auskunft \u00fcber die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen sind die fraglichen Rechte und Freiheiten nach Auffassung des Gerichtshofs gegeneinander abzuw\u00e4gen. Nach M\u00f6glichkeit sind Modalit\u00e4ten der \u00dcbermittlung der personenbezogenen Daten zu w\u00e4hlen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erw\u00e4gungen nicht dazu f\u00fchren d\u00fcrfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem zweiten Schritt befasst sich der Gerichtshof mit der Frage, was unter den Begriff \u201eInformationen\u201c im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO f\u00e4llt. Diese Bestimmung erl\u00e4utert zwar nicht, was unter dem Begriff \u201eInformationen\u201c zu verstehen ist, aber aus ihrem Kontext ergibt sich, dass die von dieser Bestimmung erfassten \u201eInformationen\u201c zwangsl\u00e4ufig den personenbezogenen Daten entsprechen, von denen der f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche gem\u00e4\u00df Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine Kopie zur Verf\u00fcgung stellen muss.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Art. 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).<br \/><sup>2<\/sup> Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO lautet: \u201eStellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem g\u00e4ngigen elektronischen Format zur Verf\u00fcgung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.\u201c<br \/><sup>3<\/sup> Genauer gesagt aus den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 58 und 60 sowie aus Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil C-487\/21 vom 04.05.2023<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DSGVO: Das Recht, eine \u201eKopie\u201c der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verst\u00e4ndliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. 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