{"id":71067,"date":"2023-05-06T09:36:59","date_gmt":"2023-05-06T07:36:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=71067"},"modified":"2023-05-06T09:36:59","modified_gmt":"2023-05-06T07:36:59","slug":"zur-haftung-im-gefaelligkeitsverhaeltnis-bei-investitionen-in-krypto-waehrungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-haftung-im-gefaelligkeitsverhaeltnis-bei-investitionen-in-krypto-waehrungen\/","title":{"rendered":"Zur Haftung im Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnis bei Investitionen in Krypto-W\u00e4hrungen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Im Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnis zwischen Freunden haftet ein beklagter Freund nicht f\u00fcr den entgangenen Gewinn bei Investitionen in Krypto-W\u00e4hrungen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Investiert ein Freund Geld eines Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-W\u00e4hrungen und kommt es bei Umwechslungen zwischen den W\u00e4hrungen (Ethereum\/Bitcoin) zu Kursverlusten, haftet der beklagte Freund nicht auf entgangenen Gewinn, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 05.05.2023 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung. Es wies die auf \u00dcbertragung von Ethereum-Anteilen gerichtete Klage unter Ab\u00e4nderung des \u00fcberwiegend stattgebenden Urteils des Landgerichts ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger vereinbarte mit dem seinerzeit eng befreundeten Beklagten, dass dieser ihn bei der Investition in Krypto-W\u00e4hrungen unterst\u00fctzen sollte. Der Beklagte verf\u00fcgte sowohl \u00fcber Erfahrungen bei der Anlage in Krypto-W\u00e4hrungen als auch \u00fcber das hierf\u00fcr erforderliche technische Know-how. Der Kl\u00e4ger \u00fcberwies ihm daf\u00fcr knapp 85.000 Euro. Der Beklagte erwarb f\u00fcr den Kl\u00e4ger hiermit teilweise Ethereum und teilweise Bitcoin-Anteile. Nachfolgend wechselte der Beklagte \u00fcber die Plattform Kraken.com die zun\u00e4chst erworbenen Bitcoin ebenfalls in Ethereum um. Aus den Mitteln des Kl\u00e4gers befanden sich damit im Oktober 2017 309.01954785 Ethereum-Anteile auf dem Krakenkonto des Beklagten.<\/p>\n\n\n\n<p>Im November wechselte der Beklagte einen Teil des Ethereums wieder in Bitcoin um, da er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese Wertsteigerung blieb aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Beim nachfolgenden \u201eR\u00fcckwechsel\u201c dieser Bitcoin in Ethereum erhielt der Beklagte deshalb \u2013 und wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs von Ethereum \u2013 die Ethereum-Anteile nicht mehr in voller H\u00f6he zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger nimmt den Beklagten nunmehr wegen entgangenen Gewinns auf \u00dcbertragung von Ethereum-Anteilen in H\u00f6he dieser Differenz (116.5191785 Einheiten) in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage ganz \u00fcberwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Der auf \u201e\u00dcbertragung\u201c der Ethereum-Anteile gerichtete Antrag sei zwar zul\u00e4ssig, insbesondere hinreichend bestimmt, f\u00fchrte das OLG aus Da es sich bei Kryptotoken wie Ethereum und Bitcoin um virtuelle, das hei\u00dft unk\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde handele, k\u00f6nne keine \u00dcbertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Es handele sich allein um eine digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder \u00f6ffentlichen Stelle emittiert werde. Mithin bleibe lediglich die M\u00f6glichkeit, einen Anspruch auf \u00dcbertragung geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehe jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns durch die vom Beklagten vorgenommene Umwechslung von Teilen des Ethereums in Bitcoin zu. Der Beklagte habe zwar f\u00fcr den Kl\u00e4ger als \u201eFreundschaftsdienst\u201c ein fremdes Gesch\u00e4ft gef\u00fchrt. Die Umwandlung von einer Krypto-W\u00e4hrung (Ethereum) in eine andere (Bitcoin) stehe hier aber nicht im Widerspruch zum wirklichen oder hilfsweise mutma\u00dflichen Willen des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger trage selbst nicht vor, ausdr\u00fccklich oder konkludent einen der Umwandlung entgegenstehenden Willen ge\u00e4u\u00dfert zu haben. Es best\u00fcnden auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen entgegenstehenden mutma\u00dflichen Willen. Jedenfalls habe der Beklagte einen solchen Willen nicht erkennen k\u00f6nnen. Zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass der Beklagte f\u00fcr den Kl\u00e4ger in dem \u201erisikoreichen Bereich der Krypto-W\u00e4hrungen investieren sollte\u201c. Dass mit dem Geld etwas Bestimmtes passieren sollte, sei zu keiner Zeit vereinbart worden. Der Kl\u00e4ger habe dem Beklagten vielmehr \u201efreie Hand\u201c gelassen und jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten gehabt. Beim gemeinsamen Grillen sei zudem zwischen den Parteien auch \u00fcber eine Aufspaltung der Konten in verschiedene W\u00e4hrungen gesprochen worden. Die anf\u00e4ngliche Investition sowohl in Ethereum als auch in Bitcoin sei in Kenntnis und mit Zustimmung des Kl\u00e4gers erfolgt. Damit erschlie\u00dfe sich bereits denklogisch nicht, \u201eweshalb im weiteren Verlauf der Investitionen eine vom Beklagten erneut vorgenommene Umwechslung dem mutma\u00dflichen Willen des Kl\u00e4gers widersprochen haben sollte, zumal nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen die Umw\u00e4lzung dem Beklagten erfolgversprechend erschien\u201c. Die \u00dcberweisung der erworbenen Bitcoins auf das Krakenkonto sei vielmehr gerade deshalb erfolgt, um die M\u00f6glichkeit von Umwechslungen zwischen den einzelnen Krypto-W\u00e4hrungen vornehmen zu k\u00f6nnen, was auf dem einfachen LitBit-Konto nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Dem Kl\u00e4ger sei es gerade darum gegangen, durch das vom Beklagten ausgef\u00fchrte \u201eTrading\u201c hoch risikoreich zu investieren und Gewinne zu erzielen, was letztlich auch gelungen sei. Denn der Kl\u00e4ger habe durch die vom Beklagten f\u00fcr ihn get\u00e4tigten Investitionen sein eingesetztes Kapital \u2013 nach dem Kurswert der erworbenen und noch vorhandenen Ethereum-Anteile zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts \u2013 nahezu vervierfacht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: <\/em>OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.05.2023 zum Urteil 13 U 82\/22 vom 19.04.2023 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnis zwischen Freunden haftet ein beklagter Freund nicht f\u00fcr den entgangenen Gewinn bei Investitionen in Krypto-W\u00e4hrungen. 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